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Anspruch auf Vergütung der angefallenen Steuern nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a und c MWSTG hat, wer Gegenstände einführt oder sich im Inland Leistungen gegen Entgelt erbringen lässt und zudem: |
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a. Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland hat; |
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b. im Inland nicht steuerpflichtige Person ist; |
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c. unter Vorbehalt von Absatz 2 im Inland keine Leistungen erbringt; und |
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d. seine oder ihre Unternehmereigenschaft im Land des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte gegenüber der ESTV nachweist. |
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Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn die Person nur: |
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a. Beförderungen besorgt, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffern 5-7 MWSTG von der Steuer befreit sind; oder |
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b. Dienstleistungen erbringt, die der Bezugsteuer unterliegen. |
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Die Steuervergütung setzt voraus, dass der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes beziehungsweise der Betriebsstätte des antragstellenden ausländischen Unternehmens ein entsprechendes Gegenrecht gewährt. |
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Gegenrecht gilt als gewährt, wenn: |
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a. Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz im betreffenden ausländischen Staat für die auf dort bezogenen Leistungen bezahlte Mehrwertsteuer ein Vergütungsanspruch zusteht, der bezüglich Umfang und Einschränkungen dem Vorsteuerabzugsrecht entspricht, das im ausländischen Staat ansässige Unternehmen geniessen; |
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b. im betreffenden ausländischen Staat keine mit der schweizerischen Mehrwertsteuer vergleichbare Steuer erhoben wird; oder |
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c. im betreffenden ausländischen Staat eine andere Art von Umsatzsteuer als die schweizerische Mehrwertsteuer erhoben wird, die Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz im ausländischen Staat gleich belastet wie Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz. |
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Die ESTV führt eine Liste mit den Staaten, mit denen nach Absatz 1 Buchstabe a eine Gegenrechtserklärung ausgetauscht wurde. |