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Mehrwertsteuerverordnung
8. Titel

Konsultativgremium


Stellung


Art. 157

(Art. 109 MWSTG)
Das Konsultativgremium ist eine ausserparlamentarische Kommission nach Artikel 57a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971.

Zusammensetzung der Kommission


Art. 158

(Art. 109 MWSTG)
1 Das Konsultativgremium setzt sich aus dem Chef oder der Chefin der Hauptabteilung Mehrwertsteuer der ESTV und zwölf ständigen Mitgliedern aus dem Kreis der steuerpflichtigen Personen, der Kantone, der Wissenschaft, der Wirtschaft, der Steuerpraxis und der Konsumentinnen und Konsumenten zusammen.
2 Der Chef oder die Chefin der Hauptabteilung Mehrwertsteuer der ESTV führt den Vorsitz. Er oder sie kann weitere Vertreter und Vertreterinnen aus der Bundesverwaltung oder den betroffenen Branchen zu den Sitzungen des Konsultativgremiums einladen.

Arbeitsweise und Sekretariat


Art. 159

(Art. 109 MWSTG)
1 Das Konsultativgremium tagt nach Bedarf. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.
2 Die Hauptabteilung Mehrwertsteuer der ESTV übernimmt die Sekretariatsaufgaben und die Protokollführung.

Stellungnahmen und Empfehlungen


Art. 160

(Art. 109 MWSTG)
1 Der oder die Vorsitzende hört die Mitglieder an und nimmt deren Stellungnahmen und Empfehlungen entgegen.
2 Über die Beratungen wird ein Protokoll erstellt. Es enthält die Empfehlungen des Konsultativgremiums sowie allfällige Mehrheits- und Minderheitsmeinungen.

Entscheidkompetenz


Art. 161

(Art. 109 MWSTG)
1 Das Konsultativgremium hat keine Entscheidkompetenz.
2 Der Entscheid über die Festlegung der Praxis liegt bei der Hauptabteilung Mehrwertsteuer der ESTV.

Amtsgeheimnis und Information


Art. 162

(Art. 109 MWSTG)
1 Die Beratungen sowie die Dokumente, die dem Konsultativgremium vorgelegt oder von ihm erstellt werden, sind vertraulich. Davon ausgenommen sind Entwürfe von Praxisfestlegungen der ESTV; diese werden gleichzeitig mit dem Versand der Einladung zur Sitzung des Konsultativgremiums, an der sie voraussichtlich verabschiedet werden, elektronisch veröffentlicht.
2 Die Mitglieder unterstehen den für die Angestellten des Bundes geltenden Vorschriften über das Amtsgeheimnis. Die Pflicht, das Amtsgeheimnis zu wahren, bleibt auch nach Austritt aus dem Konsultativgremium bestehen.
3 Mit Bewilligung des oder der Vorsitzenden darf über die Geschäfte des Konsultativgremiums öffentlich informiert werden.


1 SR 172.010

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