Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf den Bundesbeschluss vom 13. Juni 2008 über eine befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze, auf den Bundesbeschluss vom 12. Juni 2009 über die Änderung des Bundesbeschlusses über eine befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze, auf die Artikel 48 Absatz 2 und 63 Absatz 1 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005, auf Artikel 107 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG) sowie in Ausführung der Artikel 35, 71 und 86 MWSTG,
verordnet:
SR 641.203.3
Verordnung über das Verfahren zur Überweisung des für die IV bestimmten Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den IV-Ausgleichsfonds
vom 3. November 2010 (Stand am 1. Januar 2011)
Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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SR 641.203.3 - Edition Optobyte AG |