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Automobilsteuergesetz
9. Abschnitt

Schlussbestimmungen


Übergangsbestimmung


Art. 41

Der Steuer unterliegt auch die nachträgliche Überführung von Automobilen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zollfrei in Zollausschlussgebiete eingeführt worden sind, in das übrige schweizerische Staatsgebiet oder in die Zollanschlussgebiete. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Referendum und Inkrafttreten


Art. 42

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 19971


1 BRB vom 20. Nov. 1996 (AS 1996 3054)

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