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Diese Verordnung regelt die Einzelheiten des Nachweises der positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen (Treibstoffe), den die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller erbringen muss, damit die Steuererleichterung nach Artikel 19a Absatz 1 MinöStV gewährt wird. |