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Verordnung des UVEK über den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen
2. Abschnitt

Anforderungen an den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz


Grundsatz


Art. 2

1 Für den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller Angaben machen über:
a. die Art der Treibstoffe (Art. 3);
b. die Gefährdung des Regenwaldes und der biologischen Vielfalt (Art. 4);
c. den gesamten Produktionsweg der Treibstoffe vom Anbau der Rohstoffe bis zur Entgegennahme der Treibstoffe durch Konsumentinnen und Konsumenten (Art. 5-7).
2 Die Angaben nach Absatz 1 müssen verständlich, nachvollziehbar und überprüfbar sein.
3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Richtigkeit der Angaben mit geeigneten Unterlagen belegen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kann verlangen, dass von ihm anerkannte unabhängige Dritte die Richtigkeit der Angaben überprüfen und bestätigen.

Art der Treibstoffe


Art. 3

Es sind Angaben zu machen über:
a. die Bezeichnung der Treibstoffe;
b. die Qualität der Treibstoffe unter Berücksichtigung anerkannter Normen;
c. die Bezeichnung der erneuerbaren Rohstoffe, die zur Herstellung eingesetzt werden.

Gefährdung des Regenwaldes und der biologischen Vielfalt


Art. 4

Es sind Angaben zu machen über:
a. die Herkunft der verwendeten Rohstoffe mit genauer Bezeichnung und Beschreibung des Anbauorts;
b. die Nutzung der Anbaufläche zwischen dem 1. Januar 2004 und dem Zeitpunkt des Anbaus der Rohstoffe beziehungsweise, ab dem 1. Januar 2014, für die letzten zehn Jahre vor dem Anbau der Rohstoffe;
c. die im Anbaugebiet geltenden Umweltvorschriften, einschliesslich der Vorschriften zur Luftreinhaltung, zum Schutz des Bodens, der Gewässer, der Grundwassergebiete und der biologischen Vielfalt und zum Schutz vor invasiven Organismen, sowie über die Einhaltung dieser Vorschriften;
d. die Anwendung der guten fachlichen Praxis beim Anbau der Rohstoffe, insbesondere Angaben über den sorgfältigen Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln, über die Anbau- und Erntetechniken einschliesslich Fruchtfolgen zur Erhaltung der Bodenqualität und zur Verhinderung von Erosion sowie über die Auswahl geeigneter Böden und Pflanzen für den Anbau.

Anbau der Rohstoffe


Art. 5

Es sind Angaben zu machen über:
a. die auf der Anbaufläche angewendete Fruchtfolge;
b. den mengen- und wertmässigen Ertrag der verwendeten Pflanzen;
c. Art, mengen- und wertmässigen Ertrag der bei der Ernte entstandenen Nebenprodukte und Abfälle;
d. die Anbau- und Erntetechniken unter Angabe des Einsatzes von Maschinen und der eingesetzten Energieträger;
e. Art und Menge der eingesetzten Dünge- und Pflanzenschutzmittel;
f. die angewendete Bewässerungstechnik sowie die dabei verbrauchte Wassermenge und die Art des genutzten Wasservorkommens.

Herstellung der Treibstoffe


Art. 6

Es sind Angaben zu machen über:
a. die bei der Herstellung der Treibstoffe angewendete Technik;
b. Art und Menge der eingesetzten Energie;
c. Art und Menge der verwendeten Hilfsstoffe;
d. Art und Menge der bei der Herstellung entstandenen Haupt- und Nebenprodukte;
e. den energetischen und wertmässigen Ertrag der Haupt- und Nebenprodukte;
f. Art und Menge der bei der Herstellung entstandenen Abfälle sowie deren Entsorgung;
g. die bei der Herstellung der Treibstoffe freigesetzten Treibhausgase und Umweltschadstoffe.

Transporte


Art. 7

Es sind Angaben zu machen über:
a. die Verarbeitungsorte;
b. die Transportmittel und Transportdistanzen vom Anbauort der Rohstoffe bis zum Ort der Entgegennahme der Treibstoffe durch Konsumentinnen und Konsumenten.

Besondere ökologische Vorteile


Art. 8

Zusätzlich können Angaben über besondere ökologische Vorteile der Produktion gemacht werden. Dazu zählen Informationen über Massnahmen:
a. zur Förderung der biologischen Vielfalt;
b. zur Förderung der Bodenfruchtbarkeit;
c. zum Schutz der nicht erneuerbaren Wasservorkommen.

Zusammenstellung


Art. 9

1 Die Angaben nach den Artikeln 3-8 sind auf dem von der Oberzolldirektion zu diesem Zweck veröffentlichten amtlichen Formular aufzuführen.
2 Die Unterlagen, welche die Richtigkeit der Angaben belegen, sind dem Formular beizulegen.

Vereinfachter Nachweis


Art. 10

1 Das BAFU kann die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller von der Pflicht befreien, Angaben nach den Artikeln 3-7 zu machen, wenn sie oder er nachweist, dass die Treibstoffe in Übereinstimmung mit den Normen einer nationalen Gesetzgebung oder eines national oder international anerkannten Standards produziert wurden, die mit den Mindestanforderungen an die positive ökologische Gesamtbilanz nach Artikel 19b MinöStV ganz oder teilweise gleichwertig sind. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die betreffenden Normen dem Nachweis beilegen.
2 Das BAFU ist für die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 zuständig.
3 Es befreit die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller in der Regel von der Pflicht, Angaben nach den Artikeln 4 und 5 zu machen, wenn sie oder er nachweist, dass die Treibstoffe gemäss den Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises nach den Artikeln 5-16 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19981 produziert wurden.


1 SR 910.13

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