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Verordnung des UVEK über den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen
3. Abschnitt

Prüfungsverfahren


Prüfung auf Vollständigkeit


Art. 11

1 Das BAFU prüft den Nachweis auf Vollständigkeit.
2 Hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen vereinfachten Nachweis im Sinne von Artikel 10 beantragt, so prüft das BAFU, ob die Voraussetzungen für den vereinfachten Nachweis gegeben sind.
3 Es kann verlangen, dass der Nachweis ergänzt wird oder dass zusätzliche Angaben gemacht werden, soweit solche für die Prüfung der ökologischen Gesamtbilanz erforderlich sind.

Prüfung der Gefährdung des Regenwaldes und der biologischen Vielfalt


Art. 12

1 Das BAFU prüft, ob der Regenwald und die biologische Vielfalt durch den Anbau der Rohstoffe gefährdet werden.
2 Eine Gefährdung liegt in jedem Fall vor, wenn:
a. der Anbau innerhalb nationaler oder internationaler Schutzgebiete erfolgt;
b. der Anbau auf Flächen erfolgt, die zu besonders schützenswerten Ökosystemen wie Wäldern, Feuchtgebieten und Grünland mit grosser biologischer Vielfalt gehörten, sofern die Umnutzung seit dem 1. Januar 2004 beziehungsweise, ab dem 1. Januar 2014, während der letzten zehn Jahre vor dem Anbau der Rohstoffe stattfand;
c. die im Anbaugebiet geltenden Vorschriften zum Schutz der Umwelt nach Artikel 4 Buchstabe c nicht eingehalten werden; oder
d. die gute fachliche Praxis beim Anbau der Rohstoffe nach Artikel 4 Buchstabe d nicht angewendet wird.

Bilanzierung der Treibhausgase und der Umweltbelastung


Art. 13

1 Aufgrund der Zusammenstellung nach Artikel 9 und unter Einbezug von Standardwerten für die Verbrauchsphase der Treibstoffe bilanziert das BAFU die Treibhausgase und die Umweltbelastung.
2 Bei der Bilanzierung verwendet das BAFU insbesondere:
a. die Datensätze der Ökoinventardatenbank des Ecoinvent Zentrums1 oder von Ökoinventardatenbanken von vergleichbarer Qualität hinsichtlich Überprüfbarkeit, Nachvollziehbarkeit und Überprüfung durch Dritte;
b. die Methode der ökologischen Knappheit2 oder andere Methoden von vergleichbarer Qualität hinsichtlich Überprüfbarkeit, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit.

Prüfung der Treibhausgasemissionen im Vergleich zu fossilen Treibstoffen


Art. 14

Aufgrund der Bilanz der Treibhausgase (Art. 13 Abs. 1) prüft das BAFU, ob die Treibstoffe mindestens 40 Prozent weniger Treibhausgasemissionen erzeugen als fossiles Benzin.

Prüfung der Umweltbelastung im Vergleich zu fossilen Treibstoffen


Art. 15

1 Aufgrund der Bilanz der Umweltbelastung (Art. 13 Abs. 1) prüft das BAFU, ob die Treibstoffe die Umwelt nicht erheblich mehr belasten als fossiles Benzin.
2 Eine erhebliche Mehrbelastung ist in der Regel gegeben, wenn die Umweltbelastung nach der Methode der ökologischen Knappheit (Art. 13 Abs. 2 Bst. b) diejenige von fossilem Benzin um mehr als 25 Prozent übersteigt.
3 Das BAFU berücksichtigt die von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller nach Artikel 8 dargelegten besonderen ökologischen Vorteile der Produktion.

Prüfung der ökologischen Gesamtbilanz und Prüfbericht


Art. 16

1 Das BAFU prüft auf der Grundlage der Artikel 12-15, ob die positive ökologische Gesamtbilanz der Treibstoffe nachgewiesen ist. Es kann für die Prüfung unabhängige Expertinnen und Experten beiziehen.
2 Es fasst seine Beurteilung in einem Prüfbericht zuhanden der Oberzolldirektion zusammen.
3 Es ergänzt den Prüfbericht mit einer Einschätzung über die Höchstmenge der Treibstoffe, welche die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nach Massgabe der gemachten Angaben voraussichtlich produzieren könnte.

Behandlungsfrist


Art. 17

Das BAFU schliesst die Prüfung in der Regel innerhalb von 60 Tagen nach Einreichung des vollständigen Nachweises ab.


1 Zugänglich unter: www.ecoinvent.ch
2 Beschrieben in: BAFU, Ökobilanzen: Methode der ökologischen Knappheit - Ökofaktoren 2006, Umwelt-Wissen Nr. 0906, Bern 2008. Die Publikation kann unter www.bafu.admin.ch heruntergeladen werden.

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