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Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen
3. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen


Abgabenhinterziehung


Art. 12

1 Wer vorsätzlich sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft, namentlich die CO2-Abgabe hinterzieht oder eine unrechtmässige Befreiung, Vergütung oder Rückerstattung von Abgaben erwirkt, wird mit Busse bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Wer durch fahrlässiges Verhalten für sich oder einen anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil erwirkt, wird mit Busse bis zum Einfachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

Abgabegefährdung


Art. 13

1 Sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit einer Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:1
a. sich gesetzeswidrig nicht als abgabepflichtige Person meldet;
b. Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt, vorlegt oder seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt;
c. in einem Antrag auf Befreiung, Vergütung oder Rückerstattung von Abgaben oder als auskunftspflichtige Person unwahre Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt, über solche Tatsachen unwahre Belege vorlegt; oder
für die Abgabeerhebung massgebende Daten und Gegenstände nicht oder unrichtig deklariert.
2 In schweren Fällen oder bei Rückfall kann eine Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Einfachen der gefährdeten Abgabe ausgesprochen werden.

Verhältnis zum Verwaltungsstrafrechtsgesetz


Art. 14

1 Widerhandlungen werden nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19742 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.
2 Verfolgende und urteilende Behörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung.
3 Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Widerhandlung nach Absatz 1 und einer durch die Eidgenössische Zollverwaltung zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt und angemessen erhöht.

Vollzug


Art. 15

1 Der Bundesrat vollzieht das Gesetz und erlässt die Ausführungsvorschriften. Vor Erlass der Ausführungsvorschriften hört er die Kantone und die interessierten Kreise an.
2 Er kann für bestimmte Aufgaben die Kantone und private Organisationen beiziehen.
3 Soweit die Gesamtverteidigung es erfordert, regelt der Bundesrat durch Verordnung die Ausnahmen von Bestimmungen dieses Gesetzes.

Ausrichtung des zweckgebundenen Abgabeertrages


Art. 15bis3

1 Die Ausrichtung der globalen Finanzhilfen gemäss Artikel 10 Absatz 1bis Buchstabe a erfolgt durch eine Programmvereinbarung mit den Kantonen, die eine harmonisierte Umsetzung gewährleisten.
2 Die Ausrichtung der globalen Finanzhilfen gemäss Artikel 10 Absatz 1bis Buchstabe b erfolgt gemäss Artikel 15 des Energiegesetzes vom 26. Juni 19984.

Übergangsbestimmung


Art. 16

Der Abgabe unterliegen alle fossilen Energieträger, für welche die Mineralölsteuerforderung oder die Zollzahlungspflicht nach Inkraftsetzung der CO2-Abgabe entsteht.

Referendum und Inkrafttreten


Art. 17

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 20005


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2011 13; BBl 2008 8741).
2 SR 313.0
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009 (Anreize für energetisch wirk- same Massnahmen im Gebäudebereich), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2010 951; BBl 2009 1205 1225).
4 SR 730.0
5 BRB vom 5. April 2000

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