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Zur Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe berechtigen Transporte von: |
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a. unverarbeitetem, in der Regel vermessenem Wald- oder Sägerundholz (Stammholz mit oder ohne Rinde) mit einer Mindestlänge von ca. 1 Meter; |
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b. Industrie- und Energie-Waldholz, namentlich unvermessenem und unverarbeitetem Waldrundholz, Hackschnitzeln, Rinde, Knüppeln, Spälten, Scheitern und anderen Waldholzprodukten; |
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c. Industrie- und Energie-Restholz, namentlich Hackschnitzeln, Rinde, Spreisseln, Schwarten, Sägespänen, Hobelspänen, Sägemehl und anderen Restholzprodukten. |
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Das Rückerstattungsgesuch wird je Fahrzeug gestellt und muss folgende Angaben enthalten: |
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a. Angaben zum Antragsteller (Firmenname, vollständige Adresse); |
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b. Kontrollschild und Stammnummer des Fahrzeugs; |
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c. Rückerstattungsperiode; |
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d. Datum des Transports; |
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e. Empfänger des Transports und Empfangsort; |
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f. Angabe des Rohholzprodukts und der Holzart; |
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g. Holzvolumen pro Fahrt in Kubikmetern (m3); |
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h. Berechnung des gesamten Rückerstattungsbetrags pro Fahrzeug und Abgabeperiode; |
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i. Datum und Unterschrift des Antragstellers. |
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Rückerstatttungsgesuche sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperiode bei der Oberzolldirektion einzureichen. |