641.811.31
vom 16. Oktober 2000 (Stand am 5. Dezember 2000)
Das Eidgenössische Finanzdepartement, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
gestützt auf Artikel 11 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 20001,
verordnet:

Rückerstattungsberechtigung


Art. 1

Zur Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe berechtigen Transporte von:
a. unverarbeitetem, in der Regel vermessenem Wald- oder Sägerundholz (Stammholz mit oder ohne Rinde) mit einer Mindestlänge von ca. 1 Meter;
b. Industrie- und Energie-Waldholz, namentlich unvermessenem und unverarbeitetem Waldrundholz, Hackschnitzeln, Rinde, Knüppeln, Spälten, Scheitern und anderen Waldholzprodukten;
c. Industrie- und Energie-Restholz, namentlich Hackschnitzeln, Rinde, Spreisseln, Schwarten, Sägespänen, Hobelspänen, Sägemehl und anderen Restholzprodukten.

Rückerstattungsgesuch


Art. 2

1 Das Rückerstattungsgesuch wird je Fahrzeug gestellt und muss folgende Angaben enthalten:
a. Angaben zum Antragsteller (Firmenname, vollständige Adresse);
b. Kontrollschild und Stammnummer des Fahrzeugs;
c. Rückerstattungsperiode;
d. Datum des Transports;
e. Empfänger des Transports und Empfangsort;
f. Angabe des Rohholzprodukts und der Holzart;
g. Holzvolumen pro Fahrt in Kubikmetern (m3);
h. Berechnung des gesamten Rückerstattungsbetrags pro Fahrzeug und Abgabeperiode;
i. Datum und Unterschrift des Antragstellers.
2 Rückerstatttungsgesuche sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperiode bei der Oberzolldirektion einzureichen.

Nachweis


Art. 3

1 Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Schwerverkehrsabgabe entrichtet worden ist. Die Oberzolldirektion kann zusätzliche Beweismittel verlangen.
2 Sämtliche für die Abgaberückerstattung wesentlichen Unterlagen und Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren und der Oberzolldirektion auf Verlangen vorzuweisen.

Inländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegen


Art. 4

1 Rückerstattungsgesuche sind je Fahrzeug und Abgabeperiode einzureichen.
2 Der Rückerstattungsbetrag wird soweit möglich mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe verrechnet.

Ausländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegen


Art. 5

Rückerstattungsgesuche sind je Fahrzeug und Monat einzureichen.

Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen


Art. 6

Rückerstattungsgesuche für in- und ausländische Fahrzeuge sind je Fahrzeug und Abgabeperiode nach Ablauf der Abgabeperiode einzureichen.

Inkrafttreten


Art. 7

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.


1 SR 641.811

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