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Die Pauschale bemisst sich nach der Anzahl der im Zusammenhang mit der LSVA zu bewirtschaftenden Fahrzeuge, die jeder Kanton immatrikuliert hat. |
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Berechnungsgrundlage ist die Anzahl der am 30. September des Jahres, für das die Entschädigung entrichtet wird, in Verkehr stehenden Fahrzeuge gemäss Informatiksystem LSVA bei der Oberzolldirektion. |
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Die Oberzolldirektion meldet den kantonalen Vollzugsbehörden den Fahrzeugbestand bis zum 15. Oktober. |