641.811.911
vom 5. Mai 2000 (Stand am 31. Oktober 2000)
Das Eidgenössische Finanzdepartement,
gestützt auf Artikel 45 Absatz 5 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 20001,
verordnet:


Art. 1

Die kantonalen Vollzugsbehörden werden für ihren Aufwand beim Vollzug der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) mit einer jährlichen Pauschale entschädigt.


Art. 2

1 Die Pauschale bemisst sich nach der Anzahl der im Zusammenhang mit der LSVA zu bewirtschaftenden Fahrzeuge, die jeder Kanton immatrikuliert hat.
2 Berechnungsgrundlage ist die Anzahl der am 30. September des Jahres, für das die Entschädigung entrichtet wird, in Verkehr stehenden Fahrzeuge gemäss Informatiksystem LSVA bei der Oberzolldirektion.
3 Die Oberzolldirektion meldet den kantonalen Vollzugsbehörden den Fahrzeugbestand bis zum 15. Oktober.


Art. 3

Die Entschädigung beträgt für die ersten 1000 Fahrzeuge 130 Franken, für alle weiteren 65 Franken je Fahrzeug.


Art. 4

1 Die kantonalen Vollzugsbehörden verrechnen die voraussichtliche Entschädigung mit den Einnahmen aus der pauschalen Schwerverkehrsabgabe.
2 Die definitive Entschädigung ist im jährlichen Rechnungsabschluss mit der Oberzolldirektion zu berücksichtigen.


Art. 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.


1 SR 641.811

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