Das Eidgenössische Finanzdepartement,
gestützt auf Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung vom 18. Dezember 1991 über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das Finanzdepartement,
verordnet:
SR 642.118.3
über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen
(Expatriates-Verordnung, ExpaV)
vom 3. Oktober 2000 (Stand am 12. Dezember 2000)
Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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SR 642.118.3 - Edition Optobyte AG |