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Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
(StHG)
vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2011)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 127 Absatz 3 und 129 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 19833,
beschliesst:
Erster Titel

Allgemeine Bestimmungen


Zweck und Geltungsbereich


Art. 1

1 Dieses Gesetz bestimmt die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern und legt die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten ist.
2 Das Gesetz gilt auch für die Gemeinden, soweit ihnen das kantonale Recht die Steuerhoheit für vorgeschriebene Steuern der Kantone gemäss Artikel 2 Absatz 1 einräumt.
3 Soweit es keine Regelung enthält, gilt für die Ausgestaltung der Kantons- und Gemeindesteuern das kantonale Recht. Sache der Kantone bleibt insbesondere die Bestimmung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge.

Vorgeschriebene direkte Steuern


Art. 2

1 Die Kantone erheben folgende Steuern:
a. eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen;
b. eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen;
c. eine Quellensteuer von bestimmten natürlichen und juristischen Personen;
d. eine Grundstückgewinnsteuer.
2 Die Kantone können bestimmen, dass die Grundstückgewinnsteuer allein von den Gemeinden erhoben wird.


1 SR 101
2 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis (AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
3 BBl 1983 III 1

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