vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 642.14 - Edition Optobyte AG

Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Zweiter Titel

Steuern der natürlichen Personen

5. Kapitel

Zeitliche Bemessung


Steuer- und Bemessungsperiode


Art. 15

1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für eine zweijährige Steuerperiode (zwei aufeinander folgende Kalenderjahre) festgesetzt und für jedes Steuerjahr (Kalenderjahr) erhoben.
2 Für die Einkommenssteuer ist das durchschnittliche Einkommen der beiden der Steuerperiode vorangegangenen Kalenderjahre oder das durchschnittliche, auf zwölf Monate berechnete Ergebnis der in diesem Zeitraum abgeschlossenen Geschäftsjahre massgebend.
3 Bei Beginn der Steuerpflicht wird das Einkommen nach dem seit Beginn der Steuerpflicht erzielten, auf zwölf Monate berechneten Einkommen bemessen.1
4 Für die Vermögenssteuer sind Stand und Wert des Vermögens zu Beginn der Steuerperiode oder der Steuerpflicht massgebend. In der Schweiz gehandelte Wertpapiere mit Kurswert werden nach dem Durchschnitt der Kurse im letzten, dem Beginn der Steuerperiode oder der Steuerpflicht vorangehenden Monat bemessen.
5 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird der diesem Zeitraum entsprechende Betrag erhoben. In solchen Fällen bestimmt sich der Steuersatz für die Einkommenssteuer nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen.

Fakultative einjährige Steuerperiode


Art. 16

Die Kantone sind frei, in Abweichung von Artikel 15 die Steuern vom Einkommen und Vermögen für eine einjährige Steuerperiode entsprechend einem Kalenderjahr festzulegen und zu erheben. In diesem Fall gelten die Vorschriften des 7. Titels (Art. 62-70).

Zwischenveranlagung


Art. 17

Eine Zwischenveranlagung für Einkommen und Vermögen wird durchgeführt bei:
a. Scheidung, gerichtlicher oder dauernder tatsächlicher Trennung der Ehegatten;
b. dauernder und wesentlicher Änderung der Erwerbsgrundlagen zufolge Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder Berufswechsels;
c. Vermögensanfall von Todes wegen;
d. Änderung der für die Besteuerung im interkantonalen oder internationalen Verhältnis massgebenden Grundlagen.

Sonderveranlagungen


Art. 18

1 Die bei Beendigung der Steuerpflicht oder bei Zwischenveranlagungen nicht oder noch nicht für eine volle Steuerperiode als Einkommen besteuerten Kapitalgewinne nach Artikel 8 Absatz 1, Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen, Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit oder für die Nichtausübung eines Rechtes unterliegen für das Steuerjahr, in der sie zugeflossen sind, gesamthaft einer vollen Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt. Die nach diesem Absatz besteuerten Einkünfte werden bei der ordentlichen Veranlagung nicht berücksichtigt. Bereits vorgenommene ordentliche Veranlagungen sind zu revidieren.
2 Die Jahressteuer nach Absatz 1 und die Steuer auf Leistungen nach Artikel 11 Absatz 3 werden für die Steuerperiode festgesetzt, in der die entsprechenden Einkünfte zugeflossen sind. Werden im gleichen Steuerjahr mehrere Kapitalgewinne erzielt, so bestimmt sich der Steuersatz nach dem Gesamtgewinn.

Grundstückgewinne


Art. 19

Die Grundstückgewinnsteuer wird für die Steuerperiode festgesetzt, in der die Gewinne erzielt worden sind.


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis (AS 2001 1050; BBl 2000 3898).

vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 642.14 - Edition Optobyte AG