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Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Dritter Titel

Steuern der juristischen Personen

3. Kapitel

Kapitalsteuer


Steuerobjekt; im Allgemeinen1


Art. 29

1 Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.
2 Das steuerbare Eigenkapital besteht:
a. bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven;
b. bei juristischen Personen nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den offenen Reserven und jenem Teil der stillen Reserven, der im Falle der Gewinnbesteuerung aus versteuertem Gewinn gebildet worden wäre;
c. bei Vereinen, Stiftungen und den übrigen juristischen Personen aus dem Reinvermögen, wie es nach den Bestimmungen für die natürlichen Personen berechnet wird.
3 2

Steuerobjekt; verdecktes Eigenkapital


Art. 29a3

Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

Steuerberechnung


Art. 30

1 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften werden nach dem gleichen Tarif besteuert.
2 Die Kantone können die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer anrechnen.4


1 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1995 1449; BBl 1994 II 357).
2 Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 7. Okt. 1994 (AS 1995 1449; BBl 1994 II 357).
3 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1995 1449; BBl 1994 II 357).
4 Eingefügt durch Ziff. II 3 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).

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