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Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Dritter Titel

Steuern der juristischen Personen

4. Kapitel

Zeitliche Bemessung


Art. 31

1 Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. Die Steuerpflichtigen müssen in jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, einen Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellen. Umfasst ein Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate, so bestimmt sich der Steuersatz für die Gewinnsteuer nach dem auf zwölf Monate berechneten Reingewinn.
3 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.
4 Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode


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