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Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Vierter Titel

Quellensteuern für natürliche und juristische Personen

3. Kapitel

Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung


Art. 37

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 32 und 35) haftet für die Entrichtung der Quellensteuer. Er ist verpflichtet:
a. die geschuldete Steuer bei Fälligkeit seiner Leistung zurückzubehalten oder vom Steuerpflichtigen einzufordern;
b. dem Steuerpflichtigen eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen;
c. die Steuern der zuständigen Steuerbehörde abzuliefern.
2 Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige in einem andern Kanton steuerpflichtig ist.
3 Der Schuldner erhält eine Bezugsprovision.


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