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Der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 32 und 35) haftet für die Entrichtung der Quellensteuer. Er ist verpflichtet: |
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a. die geschuldete Steuer bei Fälligkeit seiner Leistung zurückzubehalten oder vom Steuerpflichtigen einzufordern; |
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b. dem Steuerpflichtigen eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen; |
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c. die Steuern der zuständigen Steuerbehörde abzuliefern. |
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Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige in einem andern Kanton steuerpflichtig ist. |
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Der Schuldner erhält eine Bezugsprovision. |
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