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Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Siebter Titel

Einjährige Veranlagung für die natürlichen Personen


Geltungsbereich


Art. 62

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Kantone, die die Steuer für die natürlichen Personen gemäss Artikel 16 veranlagen.

Steuerperiode


Art. 63

1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte unterliegen der vollen Jahressteuer, werden aber für die Satzbestimmungen nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Die Artikel 11 Absatz 3 und 68 Absätze 1 und 2 bleiben vorbehalten.1

Bemessung des Einkommens


Art. 64

1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.
2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend.
3 Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen.

Grundstückgewinne


Art. 65

Die Grundstückgewinnsteuer wird für die Steuerperiode festgesetzt, in der die Gewinne erzielt worden sind.

Bemessung des Vermögens


Art. 66

1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
2 Für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit und Geschäftsjahren, die nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3 Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen, so wird dieses erst von dem Zeitpunkt an dem übrigen Vermögen zugerechnet, in dem es anfällt. Absatz 4 gilt sinngemäss.
4 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird der diesem Zeitraum entsprechende Betrag erhoben. Artikel 68 Absatz 2 bleibt vorbehalten.2

Verlustverrechnung


Art. 673

1 Die Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 63) vorangegangenen Geschäftsjahren werden abgezogen, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Absatz 1 gilt auch bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz.

Wechsel der Steuerpflicht


Art. 684

1 Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz besteht die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat. Kapitalleistungen gemäss Artikel 11 Absatz 3 sind jedoch in dem Kanton steuerbar, in dem der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit seinen Wohnsitz hat. Artikel 38 Absatz 4 bleibt im Übrigen vorbehalten.
2 Eine Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem andern Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. In diesem Falle wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer dieser Zugehörigkeit vermindert. Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.

Wechsel der zeitlichen Bemessung für die natürlichen Personen


Art. 695

1 Die Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die erste Steuerperiode(n) nach dem Wechsel gemäss Artikel 16 wird nach neuem Recht veranlagt.
2 Ausserordentliche Einkünfte, die in der Steuerperiode vor dem Wechsel oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in dieser Periode abgeschlossen wird, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absätze 2 und 3. Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden.
3 Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne sowie ausserordentliche Erträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
4 Die in der Steuerperiode vor dem Wechsel angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen sind zusätzlich abzuziehen. Der Kanton bestimmt, wie der Abzug vorgenommen wird. Dieser erfolgt:
a. von den der Steuerperiode vor dem Wechsel zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen, wenn am 1. Januar des Jahres n eine Steuerpflicht im Kanton besteht; bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert.
b. beim Wechsel von der zweijährigen Steuerperiode, von den für die Steuerperioden n und n+1 zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen, solange die Steuerpflicht im Kanton besteht; oder
c. beim Wechsel von der einjährigen Steuerperiode, von dem für die Steuerperioden zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen, solange die Steuerpflicht im Kanton besteht.
5 Als ausserordentliche Aufwendungen gelten:
a. Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit diese jährlich den Pauschalabzug übersteigen;
b. Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren;
c. Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen.
6 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital von Selbständigerwerbenden und das Vermögen von Nichterwerbstätigen vor dem Wechsel nach Artikel 16 und melden diese den Ausgleichskassen.
7 Bei einem Wechsel nach Artikel 16 gelten die Absätze 1-6 ab 1. Januar 1999. Vorbehalten bleiben die kantonalen Verfahren zum Wechsel der zeitlichen Bemessung, die von Absatz 1 abweichen und am 1. Januar 1999 in Kraft stehen.

Bericht und Antrag auf Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung


Art. 70

Nach Ablauf der Frist nach Artikel 72 Absatz 1 erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung Bericht und stellt Antrag auf Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung.


1 Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis (AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
2 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis (AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
3 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis (AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
4 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis (AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1310; BBl 1998 4929 4951).

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