| 1 |
Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. |
| 2 |
Für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit und Geschäftsjahren, die nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres. |
| 3 |
Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen, so wird dieses erst von dem Zeitpunkt an dem übrigen Vermögen zugerechnet, in dem es anfällt. Absatz 4 gilt sinngemäss. |
| 4 |
Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird der diesem Zeitraum entsprechende Betrag erhoben. Artikel 68 Absatz 2 bleibt vorbehalten.2 |
| 1 |
Die Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die erste Steuerperiode(n) nach dem Wechsel gemäss Artikel 16 wird nach neuem Recht veranlagt. |
| 2 |
Ausserordentliche Einkünfte, die in der Steuerperiode vor dem Wechsel oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in dieser Periode abgeschlossen wird, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absätze 2 und 3. Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden. |
| 3 |
Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne sowie ausserordentliche Erträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit. |
| 4 |
Die in der Steuerperiode vor dem Wechsel angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen sind zusätzlich abzuziehen. Der Kanton bestimmt, wie der Abzug vorgenommen wird. Dieser erfolgt: |
|
a. von den der Steuerperiode vor dem Wechsel zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen, wenn am 1. Januar des Jahres n eine Steuerpflicht im Kanton besteht; bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert. |
|
b. beim Wechsel von der zweijährigen Steuerperiode, von den für die Steuerperioden n und n+1 zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen, solange die Steuerpflicht im Kanton besteht; oder |
|
c. beim Wechsel von der einjährigen Steuerperiode, von dem für die Steuerperioden zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen, solange die Steuerpflicht im Kanton besteht. |
| 5 |
Als ausserordentliche Aufwendungen gelten: |
|
a. Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit diese jährlich den Pauschalabzug übersteigen; |
|
b. Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren; |
|
c. Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen. |
| 6 |
Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital von Selbständigerwerbenden und das Vermögen von Nichterwerbstätigen vor dem Wechsel nach Artikel 16 und melden diese den Ausgleichskassen. |
| 7 |
Bei einem Wechsel nach Artikel 16 gelten die Absätze 1-6 ab 1. Januar 1999. Vorbehalten bleiben die kantonalen Verfahren zum Wechsel der zeitlichen Bemessung, die von Absatz 1 abweichen und am 1. Januar 1999 in Kraft stehen. |
|
Nach Ablauf der Frist nach Artikel 72 Absatz 1 erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung Bericht und stellt Antrag auf Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung. |
|
| 1 |
Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis (AS 2001 1050; BBl 2000 3898). |
| 2 |
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis (AS 2001 1050; BBl 2000 3898). |
| 3 |
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis (AS 2001 1050; BBl 2000 3898). |
| 4 |
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis (AS 2001 1050; BBl 2000 3898). |
| 5 |
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1310; BBl 1998 4929 4951). |