vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 642.14 - Edition Optobyte AG

Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Achter Titel

Schlussbestimmungen

1. Kapitel

Durchführung durch die Kantone


Mitwirkung


Art. 71

1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz in Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden.
2 Die Kantone erteilen den zuständigen Bundesbehörden sämtliche für die Durchführung dieses Gesetzes nötigen Auskünfte und beschaffen ihnen die erforderlichen Unterlagen.
3 Für die Steuererklärungen und die dazugehörigen Beilagen werden für die ganze Schweiz einheitliche Formulare verwendet.

Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen


Art. 72

1 Unter Vorbehalt von Artikel 16 passen die Kantone ihre Gesetzgebung innert acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Vorschriften der Titel 2-6 an.
2 Nach Ablauf dieser Frist findet das Bundesrecht direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht.
3 Die Kantonsregierung erlässt die erforderlichen vorläufigen Vorschriften.

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung


Art. 72a1

1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 10. Oktober 1997 den geänderten Artikeln 7 Absatz 1bis, 24 Absatz 3bis und 28 Absätze 1 und 3-5 an.
2 Nach Ablauf dieser Frist gilt die Regelung nach Artikel 72 Absatz 2.

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderungen


Art. 72b2

1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Änderungen der Artikel 7 Absätze 1ter, 2 und 4 Buchstabe d, 8 Absatz 2, 9 Absatz 2 Buchstaben a und b, 10 Absatz 1 Buchstabe e sowie 35 Absatz 1 Buchstabe f auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens an.
2 Nach dem Inkrafttreten der Änderungen gilt Artikel 72 Absatz 2.


Art. 72c3


Belassen des Bausparabzugs


Art. 72d4

In den vier Jahren nach Ablauf der Frist von Artikel 72 Absatz 1 können die Kantone die in der Steuerperiode 2000 anwendbaren Bestimmungen über den Abzug von Einlagen für den erstmaligen Erwerb von Wohneigentum bei der Einkommenssteuer und über die Befreiung des so angesparten Kapitals und dessen Erträgen von der Einkommens- und Vermögenssteuer beibehalten.

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderungen


Art. 72e5

1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert dreier Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 3. Oktober 20036 den geänderten Vorschriften des zweiten und des dritten Titels an.
2 Nach Ablauf dieser Frist gilt die Regelung nach Artikel 72 Absatz 2.

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung


Art. 72f7

1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Bestimmungen von Artikel 7a auf den Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten an.
2 Ab diesem Zeitpunkt findet Artikel 7a direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht.

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 20. Dezember 2006


Art. 72g8

1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 20. Dezember 2006 den geänderten Artikeln 53 Absatz 4, 57 Absatz 4 und 57a an.
2 Nach Ablauf dieser Frist finden die Artikel 53 Absatz 4, 57 Absatz 4 und 57a direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht.

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 23. März 2007


Art. 72h9

1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 23. März 2007 den geänderten Vorschriften von Artikel 7 Absatz 1 zweiter Satz, 7b, 8 Absätze 2bis-2quater und 4, 9 Absatz 2 Buchstabe a, 11 Absatz 5, 14 Absatz 3, 24 Absatz 4bis und 28 Absatz 1 erster Satz an. Diese Anpassungen entfalten ihre Wirkung für alle Kantone zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 23. März 2007.
2 Nach Ablauf dieser Fristen finden die in Absatz 1 genannten Bestimmungen direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Recht widerspricht.

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 20. März 2008


Art. 72i10

1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Änderungen der Artikel 53a, 56 Absätze 1, 1bis, 1ter, 3bis, 4 und 5 sowie 57b und 59 Absätze 2bis und 2ter auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens an.
2 Nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2008 finden die in Absatz 1 genannten Bestimmungen direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Recht widerspricht.

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 3. Oktober 2008


Art. 72j11

1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 2008 den geänderten Vorschriften von Artikel 9 Absatz 3 an. Diese Anpassung entfaltet ihre Wirkung für alle Kantone zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 2008.
2 Nach Ablauf dieser Frist finden die Änderungen von Artikel 9 Absatz 3 direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht.

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 12. Juni 2009


Art. 72k12

1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 12. Juni 2009 Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe l an.
2 Nach Ablauf dieser Frist findet Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe l direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht. Dabei gelten die Beträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe i des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199013 über die direkte Bundessteuer.

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 25. September 2009


Art. 72l14

1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2009 dem geänderten Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe m15 an.
2 Nach Ablauf dieser Frist findet Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe m16 direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht.

Beschwerde


Art. 73

1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.18
2 Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
3 Erweist sich die Beschwerde als begründet, so hebt das Bundesgericht den Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.


1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).
2 Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374; BBl 1999 4).
3 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis (AS 2001 1050; BBl 2000 3898). Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2009 über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 455; BBl 2009 4729).
4 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis (AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
5 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).
6 AS 2004 2617 Anhang Ziff. 8
7 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. Juni 2006 über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4883; BBl 2005 4733).
8 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. Dez. 2006 über Änderungen des Nachsteuerverfahrens und des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der direkten Steuern, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2973; BBl 2006 4021 4039).
9 Eingefügt durch Ziff. II 3 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).
10 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nach-besteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453, 2009 5683; BBl 2006 8795).
11 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 1515; BBl 2007 7993 8009).
12 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Juni 2009 über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 449; BBl 2008 7463 7485).
13 SR 642.11; AS 2010 449
14 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2009 über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 455; BBl 2009 4729).
15 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).
16 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).
17 SR 173.110
18 Fassung gemäss Anhang Ziff. 58 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 642.14 - Edition Optobyte AG