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Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Achter Titel

Schlussbestimmungen

2. Kapitel

Vollzug und Änderung des geltenden Rechts


Vollzugsbestimmungen


Art. 74

Der Bundesrat erlässt die Vollzugsbestimmungen. Er regelt insbesondere die Probleme, die sich im interkantonalen Verhältnis, vor allem zwischen Kantonen mit unterschiedlicher Regelung der zeitlichen Bemessung, stellen.1

Änderung des AHVG


Art. 75

...2


1 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis (AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
2 Die Änderung kann unter AS 1991 1256 konsultiert werden.

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