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Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Achter Titel

Schlussbestimmungen

3. Kapitel

Übergangsbestimmungen


Leistungen aus Militärversicherung


Art. 76

Artikel 47 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. September 19491 über die Militärversicherung ist hinsichtlich der Renten und Kapitalleistungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnen oder fällig werden, nicht anwendbar.

Reingewinnsteuer


Art. 77

1 Die Reingewinnsteuer der juristischen Personen für die erste Steuerperiode nach dem Wechsel der zeitlichen Bemessung wird nach altem und nach neuem Recht provisorisch veranlagt. Ist die nach neuem Recht berechnete Steuer höher, so wird diese, andernfalls die nach altem Recht berechnete Steuer geschuldet. Vorbehalten bleibt die Besteuerung ausserordentlicher Erträge nach altem Recht.
2 Soweit in den Fällen von Absatz 1 das im Kalenderjahr n zu Ende gehende Geschäftsjahr in das Kalenderjahr n-l zurückreicht, wird die Steuer für diesen Zeitraum nach altem Recht festgesetzt und auf die für den gleichen Zeitraum nach neuem Recht berechnete Steuer angerechnet; ein Überschuss wird nicht zurückerstattet.

Arrest


Art. 78

Die Kantone können Sicherstellungsverfügungen der zuständigen kantonalen Steuerbehörden den Arrestbefehlen nach Artikel 274 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889 (SchKG)2 gleichstellen. Der Arrest wird vom zuständigen Betreibungsamt vollzogen. Die Arrestaufhebungsklage nach Artikel 279 SchKG ist nicht zulässig.

Kapitalversicherungen mit Einmalprämie


Art. 78a3

Artikel 7 Absatz 1ter ist auf Kapitalversicherungen mit Einmalprämie anwendbar, die nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden.

Wechsel der zeitlichen Bemessung für natürliche Personen


Art. 78b4

Artikel 69 Absätze 2, 3, 4 Buchstabe a und Absätze 5-7 gilt im Wegzugskanton für die natürlichen Personen, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz während der ersten Steuerperiode(n) nach dem Wechsel gemäss Artikel 16 innerhalb der Schweiz verlegen.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Oktober 2004


Art. 78c5

1 Bussen nach Artikel 57 Absatz 36 sind nicht mehr vollstreckbar und können von den Steuerbehörden nicht mehr verrechnungsweise geltend gemacht werden.
2 Entsprechende Eintragungen im Betreibungsregister werden auf Antrag der betroffenen Person gelöscht.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. März 2008


Art. 78d7

Auf Erbgänge, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2008 eröffnet wurden, sind die Bestimmungen über die Nachsteuern nach bisherigem Recht anwendbar.


1 [AS 1949 1671, 1956 759, 1959 303, 1964 253, 1968 563, 1972 897 Art. 15 Ziff. 1, 1982 1676 Anhang Ziff. 5 2184 Art 116, 1990 1882 Anhang Ziff. 9, 1991 362 Ziff. II 414. AS 1993 3043 Anhang Ziff. 1]
2 SR 281.1
3 Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374; BBl 1999 4).
4 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis (AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
5 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 8. Oktober 2004 über die Aufhebung der Haftung der Erben für Steuerbussen, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 1051; BBl 2004 1437 1451).
6 AS 1991 1256
7 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nach-besteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).

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