Das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung vom 22. August 1967 über die pauschale Steueranrechnung (im folgenden Verordnung des Bundesrates genannt),
verordnet:

SR 672.201.3
Verordnung 2 des EFD über die pauschale Steueranrechnung


vom 12. Februar 1973


Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.

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