Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppel- besteuerung. in Ausführung von Artikel 9 des am 12. November 1951 im Haag unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im folgenden Abkommen genannt) und des zugehörigen Schlussprotokolls, in Anbetracht der gemäss Absatz 4 des Schlussprotokolls zu Artikel 9 des Abkommens zwischen den obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten getroffenen Verständigung über die Durchführung der Rückerstattung von Quellensteuern auf Kapitalerträgen,
bestimmt:
SR 672.963.61
Bundesratsbeschluss
(Rückerstattung der Quellensteuern von Kapitalerträgen)
vom 28. März 1952 (Stand am 5. Dezember 2006)
Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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