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Alkoholverordnung1
4. Kapitel

Verwendung von Sprit

4. Abschnitt

Abgabe von Sprit durch die Eidgenössische Alkoholverwaltung


Art. 40

1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung verkauft verschiedene Spritqualitäten zu industriellen und pharmazeutischen sowie zu Trinkzwecken.
2 Sie kauft den Sprit in der Schweiz oder im Ausland zu Marktpreisen ein.
3 Sie veröffentlicht die Verkaufsbedingungen und die Preise.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 1757).

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