vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 680.11 - Edition Optobyte AG

Alkoholverordnung1
5. Kapitel

Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken

1. Abschnitt

Aufzeichnungen


Grundsatz


Art. 41

Die Geschäftsbücher und Belege müssen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung erlauben, die Ein- und Ausgänge gebrannter Wasser nach Produktegruppe, Lieferant und Abnehmer zu kontrollieren. Sie müssen zudem ermöglichen, die Vorräte nach Produktegruppen jederzeit zu überprüfen.

Handel mit gebrannten Wassern in Flaschen


Art. 42

Die Aufzeichnungen von Betrieben, die ausschliesslich mit Flaschenware handeln, müssen ermöglichen, die Herkunft der gebrannten Wasser nach Produktegruppen zu kontrollieren.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 1757).

vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 680.11 - Edition Optobyte AG