Das Eidgenössische Finanzdepartement,
gestützt auf Artikel 33 Absatz 4 der Alkoholverordnung vom 12. Mai 1999,
verordnet:
SR 680.114
Verordnung über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen von gebrannten Wassern in Steuer- und Verschlusslagern
(Alkoholfehlmengenverordnung)
vom 10. Juni 1997 (Stand am 20. Juli 1999)
Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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SR 680.114 - Edition Optobyte AG |