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Bundesgesetz über die gebrannten Wasser
Zweiter Abschnitt

Herstellung gebrannter Wasser im Inland


Art. 3

I. Hoheitsrecht des Bundes
1 Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu.
2 Die Ausübung dieses Rechtes wird in der Regel genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen.
3 Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken1 aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen ist gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind; sie darf jedoch ausschliesslich in hierzu konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen.2
4 Als Eigengewächs gelten nur die Rohstoffe aus dem Boden, den der Hausbrenner oder der Erteiler des Brennauftrages an die Lohnbrennerei selbst bewirtschaftet.
5 Der Bundesrat wird durch Verordnung näher bestimmen, was unter der nicht gewerbsmässigen Herstellung zu verstehen ist, und die Rohstoffe bezeichnen, die durch die Hausbrenner gebrannt werden dürfen.3


Art. 4

II. Gewerbebrennereien
1. Arten der Konzessionen
1 Der Bund erteilt Brennereikonzessionen zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser, welche die Eidgenössische Alkoholverwaltung übernehmen kann (Konzessionen mit Übernahmerecht), und Brennereikonzessionen zur Herstellung von Spezialitätenbrand und zur Herstellung gebrannter Wasser auf fremde Rechnung, welche sie nicht übernimmt (Konzessionen ohne Übernahmerecht).4
2 Die Konzessionen mit Übernahmerecht werden erteilt:5
a. für Hackfruchtbrennereien, d.h. feststehende Brennereien, die inländische Kartoffeln oder Rückstände der Rübenzuckerfabrikation aus inländischen Rohstoffen verarbeiten;
b. für Kernobstbrennereien, d.h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für eigene Rechnung brennen und folgende einheimische Rohstoffe verwenden: Äpfel, Birnen, die daraus gewonnenen Obstweine und Obsttrester sowie andere Abfälle dieser Rohstoffe;
c. für Industriebrennereien, d.h. Betriebe, die Rückstände der Presshefe- und Zuckerfabrikation oder andere Rohstoffe in- oder ausländischer Herkunft verarbeiten;
d. für Rektifikationsanstalten, d.h. Betriebe, die das Hochgrädigbrennen gebrannter Wasser6, die Reinigung gebrannter Wasser oder die Herstellung von absolutem Alkohol besorgen;
e. für Alkoholfabriken, d.h. Betriebe, die auf chemischem Wege Alkohol gewinnen.
3 Die Konzessionen ohne Übernahmerecht werden erteilt:7
a. für Spezialitätenbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die Steinobst, Kernobst, ausser Äpfel und Birnen und deren Erzeugnisse und Abfälle, oder Wein und dessen Rückstände und Abfälle, Enzianwurzeln, Beerenfrüchte und ähnliche Rohstoffe brennen;
b. für Lohnbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für Dritte gegen Lohn die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Rohstoffe brennen.
4 Unter den vom Bundesrat aufzustellenden Bedingungen können für den gleichen Brennereibetrieb verschiedene Konzessionen nebeneinander erteilt werden.


Art. 5

2. Konzessionserteilung
a. Voraussetzungen
1 Brennereikonzessionen sollen erteilt werden, soweit dies den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes entspricht.
2 Die Konzessionen sollen die rechtzeitige Verwertung der Abfälle und Rückstände des Obst-, Wein- und Zuckerrübenbaues und der Überschüsse des Obst- und Kartoffelbaues ermöglichen, soweit diese Rohstoffe nicht anders zweckmässig verwendet werden können.
3 Bei der Erteilung der Konzessionen zum Brennen einheimischer Rohstoffe sind Landesgegenden, wo sich in der Regel Überschüsse über den Ernährungs- und Fütterungsbedarf hinaus ergeben, vorzugsweise zu berücksichtigen.
4 Die Konzessionen werden auf höchstens zehn Jahre erteilt. Sie sollen nur erteilt werden, wenn der Konzessionsbewerber sowie die baulichen und technischen Einrichtungen seiner Brennerei die ordnungsgemässe Führung des Betriebes gewährleisten. Der Bundesrat stellt hierüber die erforderlichen Bestimmungen auf. Er kann auch den gleichzeitigen Betrieb einer Brennerei mit andern Gewerben als unvereinbar erklären, sofern durch die Verbindung die Aufsicht über den Brennereibetrieb oder den Handel mit gebrannten Wassern erschwert wird.
5 Die Übertragung von Konzessionen auf einen neuen Inhaber oder eine andere Brennerei ist nur mit Bewilligung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zulässig. Diese Bewilligung muss erteilt werden, wenn es sich um erbweisen Übergang des Brennereibetriebes handelt und der Erbe die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession erfüllt.


Art. 6

b. Verfahren
1 Die Konzessionen werden auf Gesuch hin durch die Eidgenössische Alkoholverwaltung erteilt und erneuert. Sie sind gebührenfrei.
2 Über die Erteilung und Erneuerung der Konzession wird eine Urkunde ausgestellt.
3 Werden Konzessionsbedingungen nicht eingehalten oder fällt eine Voraussetzung der Konzessionserteilung weg, so kann die Eidgenössische Alkoholverwaltung die Konzession nach Anhörung des Inhabers vor Ablauf der Konzessionsdauer entziehen.
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Art. 7

3. Kontrolle
1 Die konzessionspflichtigen Brennereien stehen unter der Kontrolle der Eidgenössischen Alkoholverwaltung. Diese kann die unmittelbare Ausübung der Kontrolle den örtlichen Brennereiaufsichtsstellen übertragen und die Kantons- und Gemeindebehörden zur Mitwirkung heranziehen.
2 Der Konzessionsinhaber hat über die Herkunft der Rohstoffe, die Art, Menge und Verwendung der daraus hergestellten gebrannten Wasser Buch zu führen. Er ist ferner verpflichtet, den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen jederzeit Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten sowie Einsicht in seine Buchführung zu gewähren und ihnen jede erforderliche Auskunft zu erteilen.
3 Brennapparate und Brennanlagen dürfen nur mit Bewilligung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung erworben, aufgestellt, an einen neuen Standort verbracht, ersetzt oder umgeändert werden.9
4 Der Bundesrat ist befugt, der Kontrolle der Eidgenössischen Alkoholverwaltung auch die Einrichtungen zu unterstellen, die zur Herstellung gebrannter Wasser dienen können und für welche eine Konzession nicht besteht. Auf solche Einrichtungen kann Absatz 3 anwendbar erklärt werden.10


Art. 811


Art. 9

4. Konzessionen mit Übernahmerecht
a. Brennrechte12
1 Das Brennrecht der Hackfruchtbrennereien, die Rückstände der Rübenzuckerfabrikation verarbeiten, wird in der Konzessionsurkunde festgesetzt.
2 Für die Kernobstbrennereien wird in der Regel kein Kontingent festgesetzt. Der Bundesrat ist aber befugt, alle Massnahmen zu treffen, um das Brennen einzuschränken, soweit dadurch eine zweckmässige und rechtzeitige Verwertung des Obstes nicht beeinträchtigt wird.
3 Für Industriebrennereien, Rektifikationsanstalten und Alkoholfabriken wird das Kontingent von Fall zu Fall in der Konzessionsurkunde festgesetzt.


Art. 1013

b. Übernahmerecht
aa. Grundsätze
1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung legt jedes Jahr die Menge der gebrannten Wasser fest, die sie zur Deckung ihres Bedarfs übernimmt.
2 Sie kann zur Entlastung des Marktes zusätzliche Mengen gebrannter Wasser übernehmen.
3 Sie gibt die zu übernehmende Menge mit Angabe des Übernahmepreises vor Beginn der Ernte den Brennereien, die eine Konzession mit Übernahmerecht besitzen, bekannt. Aufgrund dieser Bekanntgabe können diese Brennereien Angebote einreichen. Überschreiten die Angebote die Übernahmemenge, so wird die Zuteilung anteilsmässig gekürzt.
4 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die gebrannten Wasser, die von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung übernommen werden, und das Übernahmeverfahren.
5 Die aus Kernobstrohstoffen hergestellten gebrannten Wasser unterliegen der Besteuerung nach den Artikeln 20-23.


Art. 11

bb. Übernahmepreise14
1 Die Übernahmepreise werden durch den Bundesrat festgesetzt.
2 Die Preise für die von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zur Deckung ihres Bedarfs übernommenen gebrannten Wasser werden unter Berücksichtigung der Überschuss- und Abfallverwertung sowie der Gestehungskosten bei rationeller Herstellung festgesetzt. Für das Brennen im Hafen und in der Kolonne können unterschiedliche Preise festgesetzt werden.15
3 Die Preise für gebrannte Wasser, welche die Eidgenössische Alkoholverwaltung zur Marktentlastung übernimmt, werden nach der Menge gestaffelt festgesetzt. Sie müssen tiefer sein als die nach Absatz 2 festgesetzten Preise.16
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6 Der den Industriebrennereien und Alkoholfabriken zu bezahlende Übernahmepreis soll in der Regel den mittleren Einstandskosten des von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung eingeführten Auslandsprites gleicher Qualität entsprechen. Dabei können die nachgewiesenen Herstellungskosten einschliesslich Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals angemessen berücksichtigt werden.
7 Den Rektifikationsanstalten soll eine Vergütung entrichtet werden, die die Reinigungskosten deckt.
8 Qualitätsunterschiede können bei der Festsetzung des Übernahmepreises angemessen berücksichtigt werden.


Art. 12

5. Konzessionen ohne Übernahmerecht
a. Spezialitätenbrennerei18
1 Das Brennrecht der Spezialitätenbrennereien ist weder nach der Menge der Erzeugnisse, noch nach der Herkunft der Rohstoffe beschränkt.
2 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung übernimmt keine Erzeugnisse der Spezialitätenbrennereien.19
3 Die aus inländischen Rohstoffen hergestellten Erzeugnisse der Spezialitätenbrennereien unterliegen der Besteuerung gemäss den Artikeln 20-23.
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Art. 13

b. Lohnbrennerei
1 Konzessionen zum Betrieb einer Lohnbrennerei werden für fahrbare Brennereien, und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhältnisse es rechtfertigen, auch für feststehende Brennereien erteilt.
2 Lohnbrennereien dürfen, soweit sie nicht eine weitere Konzession gemäss Artikel 4 besitzen, nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrages brennen. Sie dürfen für ihre Auftraggeber nur die in Artikel 14 genannten Rohstoffe brennen.
3 Das Brennerzeugnis ist dem Auftraggeber auszuhändigen.21
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Art. 14

III. Hausbrennerei
1. Rechtliche Stellung
1 Die nicht gewerbsmässige Herstellung von gebrannten Wassern zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes, inländisches Wildgewächs sind, darf nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden.23
2 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann Hausbrennern, die durch Hagel oder andere Naturschäden einen erheblichen Ausfall an Eigengewächs erlitten haben, auf die Dauer eines Brennjahres eine Konzession zum Brennen eigener und zugekaufter Rohstoffe erteilen, ohne dass deshalb das Recht auf den steuerfreien Eigenbedarf gemäss Artikel 16 verloren geht.
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4 25
5 Die Brennereianlage kann in der Regel nur zusammen mit der Liegenschaft ihres Standortes (Brennereiliegenschaft) auf Dritte übertragen werden. Wird die Brennereiliegenschaft zerstückelt, so darf die Hausbrennerei nur auf dem Teil weiterbetrieben werden, auf welchem sie bisher bestand.
6 Die Brennapparate oder -anlagen dürfen nur mit Bewilligung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung ersetzt, anders als in Verbindung mit der Liegenschaft übertragen oder so umgeändert werden, dass sich eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit ergibt. In der Bewilligung kann vorgeschrieben werden, auf welche Weise der Ersatz oder die Umänderung vorzunehmen ist.
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Art. 15

2. Aufsicht
1 Die Hausbrennerei steht unter der Aufsicht der Eidgenössischen Alkoholverwaltung. Diese kann die unmittelbare Ausübung der Aufsicht den örtlichen Brennereiaufsichtstellen übertragen und die Kantons- und Gemeindebehörden zur Mitwirkung heranziehen.
2 Vor jeder Änderung der Brennereianlage hat der Inhaber der örtlichen Aufsichtstelle die vorgeschriebenen Angaben zu machen.
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Art. 16

3. Verwendung des Branntweins
a. Eigenbedarf
Der Hausbrenner kann lediglich die in seinem Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen gebrannten Wasser aus Eigengewächs oder aus selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs als Eigenbedarf steuerfrei zurückbehalten. Der Bundesrat wird Vorschriften aufstellen, um die Umgehung dieser Bestimmung und die missbräuchliche Verwendung des zurückbehaltenen Eigenbedarfs zu verhindern.


Art. 1728

b. Übernahmerecht für Kernobstbrand
1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann den im Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb des Hausbrenners nicht erforderlichen Kernobstbrand übernehmen. Dabei gelten die Artikel 10 und 11 sinngemäss.
2 Wird solcher Kernobstbrand entgeltlich oder unentgeltlich an Drittpersonen abgegeben, so unterliegt er der Besteuerung nach den Artikeln 20-23.


Art. 1829

c. Spezialitätenbrand
1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung übernimmt keinen in Hausbrennereien hergestellten Spezialitätenbrand.
2 Wird solcher Spezialitätenbrand entgeltlich oder unentgeltlich an Drittpersonen abgegeben, so unterliegt er der Besteuerung nach den Artikeln 20-23.


Art. 1930

IV. Brennaufträge
1 Wer Kernobstbrand31 oder Spezialitätenbrand herstellen lassen will, kann einer Lohnbrennerei einen Brennauftrag erteilen.
2 Produzenten, die ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs brennen lassen, werden als den Hausbrennern gleichgestellte Brennauftraggeber mit Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf (Hausbrennauftraggeber) anerkannt, sofern sie den Anforderungen entsprechen, die der Bundesrat auf Grund von Artikel 3 Absatz 5 an die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser stellt. Der Bundesrat ist jedoch befugt, die Zulassung von Hausbrennauftraggebern einzuschränken, soweit sich dies zur Vermeidung von Missbräuchen als notwendig erweist.
3 Wo besondere Verhältnisse die Benützung einer Lohnbrennerei nicht gestatten, kann die Eidgenössische Alkoholverwaltung den Inhaber einer bestimmten Hausbrennerei zur Übernahme von Brennaufträgen oder zur mietweisen Überlassung seiner Brennerei an einen Hausbrennauftraggeber ermächtigen.
4 Die Bestimmungen für die Hausbrennerei über die Aufsicht sowie über die Verwendung und Besteuerung des Brennerzeugnisses gelten auch für die Hausbrennauftraggeber.
5 Brennauftraggeber, welche nicht unter Absatz 2 fallen, unterstehen hinsichtlich der Zulassung zum Brennen, der Kontrolle sowie der Verwendung und Besteuerung des Brennerzeugnisses den Bestimmungen für die Gewerbebrenner. Brennauftraggebern mit kleiner Erzeugung können Erleichterungen in der Kontrolle eingeräumt werden.
6 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann die Erteilung von Brennaufträgen gemäss Absatz 5 untersagen, wenn der Auftraggeber wegen schwerer Widerhandlung gegen die Alkoholgesetzgebung oder wegen Widerhandlung im Rückfall bestraft worden ist oder wenn Trunksucht vorliegt. Ferner kann der Bundesrat die Erteilung von Brennaufträgen als mit bestimmten Gewerben unvereinbar erklären, wenn die Kontrolle über die Brennereirohstoffe und über die Erzeugung oder Verwendung der gebrannten Wasser erschwert wird.


Art. 20

V. Besteuerung des Spezialitätenbrandes
1. Steuerpflicht
1 Die Steuer auf Spezialitätenbrand ist zu entrichten für gebrannte Wasser aus Steinobst, Kernobst, ausser Äpfel und Birnen und deren Erzeugnisse und Abfälle, aus Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen. Werden diese gebrannten Wasser in konzessionierten Spezialitätenbrennereien hergestellt, so unterliegen sie in vollem Umfang der Besteuerung; werden sie in der Hausbrennerei oder kraft Brennauftrags hergestellt, so unterliegen der Besteuerung nur die Mengen, die entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte abgegeben werden.
2 Die Steuer ist zu entrichten:
a. vom Inhaber der konzessionierten Spezialitätenbrennerei (Art. 12);
b. vom Hausbrenner (Art. 18 Abs. 2) oder vom Brennauftraggeber (Art. 19).
3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass Betriebe, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, gebrannte Wasser unter Steueraussetzung in einem Steuerlager bewirtschaften dürfen.32


Art. 21

2. Veranlagung
1 Für die durch konzessionierte Spezialitätenbrennereien hergestellten gebrannten Wasser geschieht die Veranlagung der Steuer nach der amtlich festgestellten Menge des erzeugten Branntweins oder nach der zu verarbeitenden Rohstoffmenge und der zu erwartenden Ausbeute.
2 Für kleinere Betriebe kann die Veranlagung nach der zu verarbeitenden Rohstoffmenge und der zu erwartenden durchschnittlichen Ausbeute oder pauschal erfolgen.
3 Für die in Hausbrennereien oder kraft Brennauftrages hergestellten gebrannten Wasser wird die Steuer nach der an Drittpersonen abgegebenen Menge veranlagt. Diese Veranlagung kann auch pauschal erfolgen.


Art. 2233

3. Steuersatz
1 Der Bundesrat legt den Steuersatz nach Anhörung der Beteiligten fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die in den Nachbarländern geltenden Steuersätze.
2 Er begünstigt Kleinproduzenten für eine bestimmte Produktionsmenge, unter Vorbehalt, dass die gebrannten Rohstoffe im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind.
3 Die Steuer wird je Hektoliter reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20° C festgesetzt.


Art. 23

4. Verfahren. Fälligkeit
1 Die Steuerveranlagung ist Sache der Eidgenössischen Alkoholverwaltung. Das Veranlagungsverfahren wird durch Verordnung des Bundesrates geregelt.
2 Jeder Steuerpflichtige ist gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind.
3 Die mit der Veranlagung betrauten Organe sind befugt, sich an Ort und Stelle die Brennereianlagen und Vorräte vorweisen zu lassen. Der Inhaber der Brennerei ist zur Erteilung jeder erforderlichen Auskunft verpflichtet. Bei konzessionierten Brennereien können die Veranlagungsorgane von der Buchführung Einsicht nehmen.
4 Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer wird durch die Eidgenössische Alkoholverwaltung festgesetzt.


Art. 23bis 34

Va. Besteuerung von alkoholhaltigen Erzeugnissen zu Trink- und Genusszwecken
1 Der Besteuerung für Spezialitätenbrand unterliegen:
a. Erzeugnisse mit Zusatz von gebrannten Wassern;
b.35 Naturweine aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von mehr als 18 Volumenprozenten und Weine aus Früchten, Beeren oder anderen Rohstoffen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozenten sowie Weinspezialitäten, Süssweine und Mistellen;
c. Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert.
2 Die Steuer wird um 50 Prozent ermässigt für:
a.36 Naturweine aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von mehr als 18, aber höchstens 22 Volumenprozenten und Weine aus Früchten, Beeren oder anderen Rohstoffen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15, aber höchstens 22 Volumenprozenten;
b. Weinspezialitäten, Süssweine und Mistellen, mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozenten;
c. Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozenten.
2bis Die Steuer wird um 300 Prozent erhöht für süsse gebrannte Wasser mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Volumenprozenten, die mindestens 50 Gramm Zucker pro Liter, ausgedrückt als Invertzucker, oder eine entsprechende Süssung enthalten und konsumfertig gemischt in Flaschen oder anderen Behältnissen in den Handel gelangen.37
3 Der Bundesrat regelt die Steuerpflicht sowie die Rückerstattung oder Anrechnung der fiskalischen Belastung, die aufgrund dieses Gesetzes auf den Ausgangsstoffen erhoben worden ist.


Art. 2438

VI. …


Art. 2539

VII. Brennapparate ohne Konzession
Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann anordnen, dass Brennereieinrichtungen, die nicht mehr konzessionsberechtigt sind, technisch so geändert werden, dass eine missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen ist.


Art. 2640



1 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
2 Fassung gemäss Art. 12 Abs. 2 des BG vom 23. Juni 1944 über die Konzessionierung der Hausbrennerei, in Kraft seit 6. April 1945 (AS 60 689; BBl 1943 1289).
3 Fassung gemäss Art. 12 Abs. 2 des BG vom 23. Juni 1944 über die Konzessionierung der Hausbrennerei, in Kraft seit 6. April 1945 (AS 60 689; BBl 1943 1289).
4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
6 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
8 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 Ziff. 8 des BG vom 20. Dez. 1968 über die Änderung des OG (AS 1969 767; BBl 1965 II 1265).
9 Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 25. Okt. 1949, in Kraft seit 1. März 1950 (AS 1950 I 729; BBl 1949 I 673).
10 Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 25. Okt. 1949, in Kraft seit 1. März 1950 (AS 1950 I 72; BBl 1949 I 673).
11 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
14 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
17 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
20 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
21 Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 25. Okt. 1949, in Kraft seit 1. März 1950 (AS 1950 I 72; BBl 1949 I 673).
22 Aufgehoben durch Art. 1 des BG vom 25. Okt. 1949 (AS 1950 I 72; BBl 1949 I 673).
23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
24 Aufgehoben durch Art. 12 Abs. 3 des BG vom 23. Juni 1944 über die Konzessionierung der Hausbrennerei (AS 60 689; BBl 1943 1289).
25 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
26 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
27 Aufgehoben durch Art. 12 Abs. 3 des BG vom 23. Juni 1944 über die Konzessionierung der Hausbrennerei (AS 60 689; BBl 1943 1289).
28 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
30 Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 25. Okt. 1949, in Kraft seit 1. März 1950 (AS 1950 I 72; BBl 1949 I 673).
31 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
32 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1997 379, 1999 1730; BBl 1996 I 369).
34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1997 379, 1999 1730; BBl 1996 I 369).
35 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 12. Juni 2009 über die technischen Handelshemmnisse, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).
36 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 12. Juni 2009 über die technischen Handelshemmnisse, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).
37 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 455; BBl 2003 2170).
38 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Landwirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (AS 1998 3033; BBl 1996 IV 1).
39 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
40 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).

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