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Bundesgesetz über die gebrannten Wasser
Elfter Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen


Art. 76

I. Übergangsbestimmungen
1 Alle aus der Alkoholgesetzgebung des Bundes herrührenden Rechte und Verpflichtungen richten sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. …1
2 Die aus der Anwendung von Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 18862 betreffend gebrannte Wasser und die seither durch Abfindung von Losbrennereien entstandenen Rechtsverhältnisse bleiben bestehen.
3 Für die Durchführung der behördlichen Obliegenheiten gilt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das darin vorgeschriebene Verfahren. …3
4 Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die verfügbaren Reserven der Eidgenössischen Alkoholverwaltung gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 29. Juni 19004 über gebrannte Wasser unter die Kantone verteilt. Der Betrag wird durch Bundesbeschluss festgesetzt. Das übrige Vermögen gilt als Betriebsfonds der Eidgenössischen Alkoholverwaltung.


Art. 76a5

Ia. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Oktober 1996
1 Bis zur Einführung eines einheitlichen Steuersatzes für die im Inland produzierten gebrannten Wasser kann der Bundesrat für Kernobstbrand einen gegenüber Spezialitätenbrand höheren Steuersatz festlegen.
2 Bis zur Einführung eines einheitlichen Steuersatzes für in- und ausländische gebrannte Wasser kann der Bundesrat für die von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zu Trink- und Genusszwecken abgegebenen gebrannten Wasser einen gegenüber Spezialitätenbrand höheren Steuersatz festlegen.


Art. 77

II. Aufhebung bestehender Erlasse
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind das Bundesgesetz vom 29. Juni 19006 über gebrannte Wasser sowie sämtliche übrigen mit dem vorliegenden Gesetz im Widerspruch stehenden früheren Erlasse aufgehoben.


Art. 78

III. Inkrafttreten und Vollzug
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Er erlässt die zum Vollzug erforderlichen Vorschriften.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 19337


1 Gegenstandslose UeB.
2 [AS 10 60. AS 18 297 Art. 31]
3 Gegenstandslose UeB.
4 [AS 18 297, 23 663]
5 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369).
6 [AS 18 297, 23 663]
7 Art. 160 der VV vom 19. Dez. 1932 [BS 6 887].

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