Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 70 Absatz 1 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932,
verordnet:
SR 689.3
Verordnung über die Vermögensausscheidung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zugunsten des Bundes
vom 12. Mai 2010 (Stand am 1. Juli 2010)
Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 12.12.2011 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 6.12.2011 geliefert wurden und den Stand vom 1.12.2011 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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SR 689.3 - Edition Optobyte AG |