vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 700.1 - Edition Optobyte AG

5. Kapitel

Nutzungspläne

1. Abschnitt

Erschliessung


Übersicht über den Stand der Erschliessung


Art. 31

1 Für die Erfüllung seiner Erschliessungsaufgaben nach Bundesrecht und kantonalem Recht erstellt das Gemeinwesen eine Übersicht über den Stand der Erschliessung.
2 Die Übersicht zeigt die Teile der Bauzone, die auf Grund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert fünf Jahren baureif gemacht werden können.
3 Das Gemeinwesen verfolgt die bauliche Entwicklung, stellt die Nutzungsreserven im weitgehend überbauten Gebiet fest und führt die Übersicht nach.
4 Die Übersicht kann von jeder Person eingesehen werden.

Massnahmen der Kantone


Art. 32

1 Die kantonale Behörde wacht darüber, dass das Gemeinwesen seine Erschliessungsaufgaben erfüllt.
2 Insbesondere prüft sie, ob in jenen Fällen, in denen die Bauzonen durch das Gemeinwesen nicht innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist erschlossen werden, die Nutzungspläne angepasst werden müssen.
3 Beschwerden und Ersatzforderungen betroffener Eigentümerinnen und Eigentümer wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung bleiben vorbehalten.


vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 700.1 - Edition Optobyte AG