vorheriges Kapitelerste Seite des Titels    [Inhalt]  SR 700.1 - Edition Optobyte AG

6. Kapitel

Schlussbestimmungen


Aufgaben und Kompetenzen des Bundesamtes


Art. 48

1 Das Bundesamt nimmt zu raumwirksamen Vorhaben des Bundes Stellung.
2 Es erarbeitet Grundlagen für die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes, für die Zusammenarbeit mit den Kantonen und für die Förderung der Raumplanung in den Kantonen.
3 Es leitet das vom Bundesrat eingesetzte bundesinterne Koordinationsorgan.
4 Es ist im Bereich der Raumplanung zur Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege berechtigt.1

Verfahrenskoordination


Art. 49

Die Pflicht zur Verfahrenskoordination durch die für den Entscheid über Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zuständige kantonale Behörde (Art. 25 Abs. 2 RPG) besteht sinngemäss nach Artikel 4a der Verordnung vom 4. Oktober 19932 über das bäuerliche Bodenrecht, wenn sie nicht ausschliessen kann, dass die Bewilligung einer Ausnahme vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot nach Artikel 60 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19913 über das bäuerliche Bodenrecht oder der Erlass einer Feststellungsverfügung nötig ist, wonach das betroffene Grundstück nicht dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht untersteht.

Aufhebung bisherigen Rechts


Art. 50

Die Verordnung vom 2. Oktober 19894 über die Raumplanung wird aufgehoben.

Änderung bisherigen Rechts


Art. 51

Die Verordnung vom 4. Oktober 19935 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 4a
Art. 4a
Gliederungstitel vor Art. 5
Aufgehoben
Art. 5 Sachüberschrift

Übergangsbestimmungen


Art. 52

1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung und der RPG-Änderung vom 20. März 19986 hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.
2 Hängige Beschwerdeverfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt, sofern das neue Recht für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nicht günstiger ist.

Inkrafttreten


Art. 53

Diese Verordnung tritt am 1. September 2000 in Kraft.


1 Fassung gemäss Ziff. II 57 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
2 SR 211.412.110
3 SR 211.412.11
4 [AS 1989 1985, 1996 1534]
5 SR 211.412.110. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
6 AS 2000 2042

vorheriges Kapitelerste Seite des Titels    [Inhalt]  SR 700.1 - Edition Optobyte AG