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Bundesgesetz über die Raumplanung
(Raumplanungsgesetz, RPG)1
vom 22. Juni 1979 (Stand am 1. Juli 2011)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 22quater und 34sexies der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 19784,
beschliesst:
1. Titel

Einleitung


Ziele


Art. 1

1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt wird. Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
2 Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen,
a. die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
b. wohnliche Siedlungen und die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c. das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d. die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e. die Gesamtverteidigung zu gewährleisten.

Planungspflicht


Art. 2

1 Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab.
2 Sie berücksichtigen die räumlichen Auswirkungen ihrer übrigen Tätigkeit.
3 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen.

Planungsgrundsätze


Art. 3

1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze:
2 Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen
a. der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes erhalten bleiben;
b. Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c. See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d. naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e. die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3 Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen
a. Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet und durch das öffentliche Verkehrsnetz hinreichend erschlossen sein;
b. Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c. Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d. günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e. Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4 Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen
a. regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b. Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c. nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.

Information und Mitwirkung


Art. 4

1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz.
2 Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann.
3 Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich.

Ausgleich und Entschädigung


Art. 5

1 Das kantonale Recht regelt einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen.
2 Führen Planungen zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, so wird voll entschädigt.
3 Die Kantone können vorschreiben, dass die Auszahlung von Entschädigungen bei Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken ist.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 965; BBl 1994 III 1075).
2 [AS 1969 1249, 1972 1481]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 41, 75, 108 und 147 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 965; BBl 1994 III 1075).
4 BBl 1978 I 1006

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