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Für die Erstellung ihrer Richtpläne bestimmen die Kantone in den Grundzügen, wie sich ihr Gebiet räumlich entwickeln soll. |
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Sie stellen fest, welche Gebiete |
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a. sich für die Landwirtschaft eignen; |
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b. besonders schön, wertvoll, für die Erholung oder als natürliche Lebensgrundlage bedeutsam sind; |
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c. durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind. |
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Sie geben Aufschluss über den Stand und die anzustrebende Entwicklung |
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a. der Besiedlung; |
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b. des Verkehrs, der Versorgung sowie der öffentlichen Bauten und Anlagen. |
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Sie berücksichtigen die Konzepte und Sachpläne des Bundes, die Richtpläne der Nachbarkantone sowie regionale Entwicklungskonzepte und Pläne. |
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Richtpläne zeigen mindestens |
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a. wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden; |
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b. in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen. |
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Sie bezeichnen die Gebiete, in denen besondere Massnahmen ergriffen werden müssen, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen sicherzustellen.1 |
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Die zu ergreifenden Massnahmen bezwecken insbesondere: |
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a. eine Beschränkung der Zahl neuer Zweitwohnungen; |
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b. die Förderung von Hotellerie und preisgünstigen Erstwohnungen; |
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c. eine bessere Auslastung der Zweitwohnungen.2 |
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Kann der Bundesrat Richtpläne oder Teile davon nicht genehmigen, so ordnet er nach Anhören der Beteiligten eine Einigungsverhandlung an. |
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Für die Dauer der Einigungsverhandlung verfügt er, dass nichts unternommen wird, was ihren Ausgang nachteilig beeinflussen könnte. |
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Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat, spätestens drei Jahre nachdem er die Einigungsverhandlung angeordnet hat. |
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Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2913; BBl 2007 5765). |
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Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2913; BBl 2007 5765). |
| 3 |
SR 814.01 |
| 4 |
SR 451 |
| 5 |
Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2701; BBl 2005 5351 5391) |