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Bundesgesetz über die Raumplanung
2. Titel

Massnahmen der Raumplanung

1. Kapitel

Richtpläne der Kantone


Grundlagen


Art. 6

1 Für die Erstellung ihrer Richtpläne bestimmen die Kantone in den Grundzügen, wie sich ihr Gebiet räumlich entwickeln soll.
2 Sie stellen fest, welche Gebiete
a. sich für die Landwirtschaft eignen;
b. besonders schön, wertvoll, für die Erholung oder als natürliche Lebensgrundlage bedeutsam sind;
c. durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind.
3 Sie geben Aufschluss über den Stand und die anzustrebende Entwicklung
a. der Besiedlung;
b. des Verkehrs, der Versorgung sowie der öffentlichen Bauten und Anlagen.
4 Sie berücksichtigen die Konzepte und Sachpläne des Bundes, die Richtpläne der Nachbarkantone sowie regionale Entwicklungskonzepte und Pläne.

Zusammenarbeit der Behörden


Art. 7

1 Die Kantone arbeiten mit den Behörden des Bundes und der Nachbarkantone zusammen, soweit ihre Aufgaben sich berühren.
2 Einigen sich Kantone untereinander oder mit dem Bund nicht darüber, wie raumwirksame Tätigkeiten aufeinander abgestimmt werden, so kann das Bereinigungsverfahren (Art. 12) verlangt werden.
3 Die Grenzkantone suchen die Zusammenarbeit mit den regionalen Behörden des benachbarten Auslandes, soweit sich ihre Massnahmen über die Grenzen auswirken können.

Mindestinhalt der Richtpläne


Art. 8

1 Richtpläne zeigen mindestens
a. wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden;
b. in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen.
2 Sie bezeichnen die Gebiete, in denen besondere Massnahmen ergriffen werden müssen, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen sicherzustellen.1
3 Die zu ergreifenden Massnahmen bezwecken insbesondere:
a. eine Beschränkung der Zahl neuer Zweitwohnungen;
b. die Förderung von Hotellerie und preisgünstigen Erstwohnungen;
c. eine bessere Auslastung der Zweitwohnungen.2

Verbindlichkeit und Anpassung


Art. 9

1 Richtpläne sind für die Behörden verbindlich.
2 Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, so werden die Richtpläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
3 Richtpläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet.

Zuständigkeit und Verfahren


Art. 10

1 Die Kantone ordnen Zuständigkeit und Verfahren.
2 Sie regeln, wie die Gemeinden, andere Träger raumwirksamer Aufgaben sowie die beschwerdeberechtigten Umwelt-, Natur- und Heimatschutzorganisationen nach Artikel 55 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833 und nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19664 über den Natur- und Heimatschutz beim Erarbeiten der Richtpläne mitwirken.5

Genehmigung des Bundesrates


Art. 11

1 Der Bundesrat genehmigt die Richtpläne und ihre Anpassungen, wenn sie diesem Gesetz entsprechen, namentlich die raumwirksamen Aufgaben des Bundes und der Nachbarkantone sachgerecht berücksichtigen.
2 Für den Bund und die Nachbarkantone werden Richtpläne erst mit der Genehmigung durch den Bundesrat verbindlich.

Bereinigung


Art. 12

1 Kann der Bundesrat Richtpläne oder Teile davon nicht genehmigen, so ordnet er nach Anhören der Beteiligten eine Einigungsverhandlung an.
2 Für die Dauer der Einigungsverhandlung verfügt er, dass nichts unternommen wird, was ihren Ausgang nachteilig beeinflussen könnte.
3 Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat, spätestens drei Jahre nachdem er die Einigungsverhandlung angeordnet hat.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2913; BBl 2007 5765).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2913; BBl 2007 5765).
3 SR 814.01
4 SR 451
5 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2701; BBl 2005 5351 5391)

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