Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c des Enteignungsgesetzes, auf Antrag des Bundesgerichts vom 12. Oktober 1971,
verordnet:
SR 711.12
Verordnung über die Zahl der kantonalen Mitglieder in den eidgenössischen Schätzungskommissionen
vom 17. Mai 1972 (Stand am 1. April 1996)
Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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SR 711.12 - Edition Optobyte AG |