Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 85 Ziffer 5 und 23 der Bundesverfassung, nach Einsicht in ein Schreiben des Staatsrates des Kantons Tessin vom 26. Juni 1953, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 1956,
beschliesst:

SR 721.325
Bundesbeschluss
betreffend die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Luganerseeregulierung und die Gewährung eines Bundesbeitrages an den Kanton Tessin

vom 7. Dezember 1956


Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.

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