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Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
(Wasserrechtsgesetz, WRG)1
vom 22. Dezember 1916 (Stand am 1. Januar 2011)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
in Anwendung der Artikel 23 und 24bis der Bundesverfassung2, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. April 19123,
beschliesst:
Erster Abschnitt

Die Verfügung über die Gewässer


Art. 1

A. Oberaufsicht des Bundes
1 Der Bund übt die Oberaufsicht aus über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte der öffentlichen und der privaten Gewässer.
2 Als öffentliche Gewässer im Sinne dieses Gesetzes gelten die Seen, Flüsse, Bäche und Kanäle, an denen nicht Privateigentum nachgewiesen ist und die Gewässer, die zwar im Privateigentum stehen, aber von den Kantonen in Bezug auf die Nutzbarmachung der Wasserkräfte den öffentlichen Gewässern gleichgestellt werden.


Art. 2

B. Verfügung kraft öffentlichen Rechts
I. Rechte der Kantone
1. Bestimmung des Verfügungsberechtigten
1 Das kantonale Recht bestimmt, welchem Gemeinwesen (Kanton, Bezirk, Gemeinde oder Körperschaft) die Verfügung über die Wasserkraft der öffentlichen Gewässer zusteht.
2 Wo das gegenwärtige kantonale Recht die Verfügung über die Wasserkraft öffentlicher Gewässer den Uferanstössern zuspricht, bleibt es bis zu seiner Aufhebung durch die Kantone in Kraft.


Art. 3

2. Befugnisse der Verfügungsberechtigten
a. Im Allgemeinen
1 Das verfügungsberechtigte Gemeinwesen kann die Wasserkraft selbst nutzbar machen oder das Recht zur Benutzung andern verleihen.
2 Einem Gemeinwesen kann das Nutzungsrecht auch in anderer Form als der der Konzession eingeräumt werden.4


Art. 4

b. Genehmigung des Kantons
1 Steht die Verfügung über die Wasserkraft Bezirken, Gemeinden oder Körperschaften zu, so bedarf die Einräumung des Nutzungsrechtes an Dritte und die Benützung durch die Verfügungsberechtigten selbst jeweilen der Genehmigung der kantonalen Behörde.
2 Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die in Aussicht genommene Art der Benutzung dem öffentlichen Wohle oder der zweckmässigen Ausnutzung des Gewässers zuwiderläuft.


Art. 5

II. Rechte des Bundes
1. Im Allgemeinen
1 Der Bundesrat erlässt die allgemeinen Bestimmungen, die erforderlich sind, um die zweckmässige Nutzbarmachung der Wasserkräfte zu fördern und zu sichern.
2 Er kann überdies für bestimmte Gewässer oder Gewässerstrecken besondere Vorschriften erlassen.
3 Das Bundesamt für Energie5 (Bundesamt) ist befugt, die Pläne der anzulegenden Werke daraufhin zu prüfen, ob sie in ihrer generellen Anlage der zweckmässigen Nutzbarmachung der Wasserkräfte entsprechen.6


Art. 67

2. Bei Gewässern auf dem Gebiete mehrerer Kantone
1 Soll eine Gewässerstrecke, die im Gebiet mehrerer Kantone liegt, oder sollen in ein und demselben Wasserkraftwerk mehrere Gewässerstrecken, die in verschiedenen Kantonen liegen, nutzbar gemacht werden und können sich die beteiligten Kantone nicht einigen, so entscheidet nach Anhörung der Kantone das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation8 (Departement).
2 Es hat die Gesetzgebung der Kantone und die Vor- und Nachteile des Werkes für sie in billiger Weise zu berücksichtigen.
3 Wenn die geplante Wasserwerksanlage durch die Veränderung des Wasserlaufs oder durch die Inanspruchnahme von Grund und Boden die Ansiedelung oder die Erwerbsverhältnisse der Bevölkerung eines Kantons erheblich und unverhältnismässig beeinträchtigen würde, so soll das Departement die Konzession nur mit Zustimmung dieses Kantons erteilen.


Art. 79

3. Bei internationalen Gewässern
Bei Gewässerstrecken, welche die Landesgrenze berühren, steht es dem Departement zu, nach Anhörung der beteiligten Kantone die Nutzungsrechte zu begründen oder die Nutzbarmachung der Wasserkräfte durch den Verfügungsberechtigten selbst zu bewilligen.


Art. 7a10

3bis. Bei der Bewirtschaftung von Stauanlagen
1 Um die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen, kann das Departement Anordnungen für die Bewirtschaftung von Stauanlagen treffen; es hört zuvor die Kantone und die Beteiligten an.
2 Greifen solche Massnahmen in wohlerworbene Rechte ein, so ist die im Rahmen von Artikel 43 Absatz 2 geschuldete Entschädigung vom verfügungsberechtigten Gemeinwesen zu tragen.


Art. 811

4. Ableitung von Wasser oder elektrischer Kraft ins Ausland
1 Die Ableitung von Wasser und die Abgabe der aus einem Gewässer erzeugten elektrischen Energie ins Ausland bedarf der Bewilligung des Departementes.
2 Die Bewilligung soll nur erteilt werden, wenn das öffentliche Wohl durch die Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird und nur so weit, als voraussichtlich das Wasser oder die elektrische Energie für die Zeit der Bewilligung im Inland keine angemessene Verwendung findet.
3 Sie wird auf bestimmte Dauer und unter den vom Departement festzustellenden Bedingungen erteilt, kann aber jederzeit aus Gründen des öffentlichen Wohls gegen Entschädigung widerrufen werden. Die Entschädigung bestimmt sich nach der Bewilligung oder, falls diese nichts darüber enthält, nach billigem Ermessen.


Art. 912

5. Ableitung aus einem Kanton in einen andern
1 Die Ableitung von elektrischer Energie in andere Kantone darf nur insoweit beschränkt werden, als die öffentlichen Interessen des Ausfuhrkantons es rechtfertigen.
2 Im Streitfall entscheidet das Departement.


Art. 10

6. Vertragliche Beschränkung des Absatzgebietes
1 Die Eigentümer von Wasserkraftwerken, die elektrische Energie abgeben, haben die Vereinbarungen mit anderen Wasserkraftwerken, durch die ihnen die Abgabe von Energie nach einem bestimmten Gebiet untersagt wird, auf Verlangen dem Departement vorzulegen. Dieses ist berechtigt, ihre Abänderung zu verfügen, wenn sie dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.13
2 Die Vorschriften dieses Artikels finden auf Zwischenhändler entsprechende Anwendung.


Art. 11

7. Verfügung über unbenutzte Gewässer
1 Wenn verfügungsberechtigte Bezirke, Gemeinden oder Körperschaften ein Gewässer trotz angemessener Angebote während langer Zeit ohne wichtigen Grund weder selbst nutzbar machen noch durch andere benutzen lassen, so kann die kantonale Regierung in deren Namen das Nutzungsrecht erteilen.
2 Gegen den Entscheid der kantonalen Regierung können die Beteiligten innert 30 Tagen an das Departement rekurrieren.14


Art. 12

8. Inanspruchnahme für Bundeszwecke
a. Recht des Bundes
1 Der Bund ist berechtigt, für seine Verkehrsbetriebe die Benutzung eines Gewässers in Anspruch zu nehmen.15
1bis Er berücksichtigt dabei die Bedürfnisse und Entwicklungsmöglichkeiten der Wasserherkunftsgebiete und der betreffenden Kantone, insbesondere deren Interessen an der eigenen Nutzung der Wasserkraft.16
2 Ist die Gewässerstrecke schon benutzt, so ist der Bund berechtigt, das Nutzungsrecht und die bestehenden Anlagen auf dem Wege der Enteignung oder durch Geltendmachung des Rückkaufs- oder Heimfallsrechtes von dem Nutzungsberechtigten zu erwerben.
3 Hat er für die erworbene Wasserkraft noch keine Verwendung, so ist er befugt, das Nutzungsrecht inzwischen einem Dritten zur Ausübung zu überlassen.


Art. 13

b. Schadloshaltung des verfügungsberechtigten Gemeinwesens
1 Nimmt der Bund eine noch unbenutzte Gewässerstrecke in Anspruch, so hat er das verfügungsberechtigte Gemeinwesen für den Ausfall der Konzessionsgebühr und des Wasserzinses schadlos zu halten.
2 War die Gewässerstrecke schon benutzt, so hat der Bund das verfügungsberechtigte Gemeinwesen für die Einbusse, die es durch die Inanspruchnahme des Nutzungsrechtes erleidet, insbesondere für den Wegfall des Wasserzinses und, wenn es im einzelnen Falle begründet ist, für den Wegfall des Rückkaufs- oder Heimfallsrechtes schadlos zu halten.
3 Erhebt ein Kanton im Zeitpunkt der Inanspruchnahme eine besondere Steuer im Sinne des Artikels 49 Absatz 3, so ist er für deren Wegfall schadlos zu halten.
4 17


Art. 14

c. Steuerausgleich
1 Der Bund hat den Kantonen, auf deren Gebiet er Wasserkräfte in Anspruch nimmt, als Ausgleich des Ausfalles an kantonalen, kommunalen und weiteren Steuern eine Entschädigung von 11 Franken im Jahr pro Kilowatt ausgebaute Bruttoleistung zu bezahlen.18
1bis Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn der Bund die Wasserkräfte auf Grund einer Konzession oder eines andern Rechtstitels nutzt.19
1ter Die Entschädigung für den Steuerausfall soll den Steuerbetrag nicht übersteigen, der im Falle der Benutzung der Wasserkräfte durch eine Partnerwerk-Aktiengesellschaft zu bezahlen wäre.20
2 Befinden sich die benutzten Wasserstrecken auf dem Gebiete mehrerer Kantone, so bemisst sich der Anteil jedes Kantons nach dem Verhältnis, in dem er zur Gewinnung der Wasserkraft beiträgt.
3 Sache des Kantons ist es, die ihm zukommende Entschädigung ganz oder teilweise den durch den Steuerausfall betroffenen Gemeinden, Bezirken oder andern Körperschaften zuzuwenden.
4 21


Art. 15

9. Ausgleich des Abflusses
a. Ausführung von Arbeiten
1 Der Bund kann, nach Anhörung der beteiligten Kantone, im Interesse einer bessern Ausnutzung der Wasserkräfte und der Schifffahrt Arbeiten zur Regulierung des Wasserstandes und des Abflusses der Seen sowie die Schaffung künstlicher Sammelbecken anordnen. Wenn die Inanspruchnahme von Grund und Boden die Ansiedlung oder die Erwerbsverhältnisse der Bevölkerung eines Kantons erheblich und unverhältnismässig beeinträchtigen würde, so soll die Erstellung nur mit Zustimmung dieses Kantons erfolgen.
2 Über die Ausführung solcher Werke und die Verteilung der Kosten auf Bund und Kantone entscheidet die Bundesversammlung.
3 Sind mehrere Kantone daran beteiligt, so wird der Anteil eines jeden im Verhältnis seines Interesses bestimmt.
4 Beteiligte Gemeinden, Körperschaften und Private können von der zuständigen kantonalen Behörde im Verhältnis der Vorteile, welche ihnen aus der Ausführung dieser Werke erwachsen, zu den Kosten herangezogen werden. …22


Art. 16

b. Regulierung des Abflusses
Der Bund ist berechtigt, den Abfluss der Seen und der unter seiner Mitwirkung geschaffenen Sammelbecken zu regulieren.


Art. 17

C. Verfügung kraft Privatrechts
I. Aufsicht über die Benutzung durch den Berechtigten
1 Zur Nutzbarmachung der Privatgewässer oder der öffentlichen Gewässer kraft Privatrechts der Uferanstösser (Art. 2 Abs. 2) bedarf es der Erlaubnis der zuständigen kantonalen Behörde.
2 Die Behörde wacht darüber, dass die wasserbaupolizeilichen Vorschriften des Bundes und der Kantone beobachtet und dass bestehende Nutzungsrechte nicht verletzt werden.
3 Die Artikel 5, 7a, 8 und 11 sowie der zweite Abschnitt gelten sinngemäss.23


Art. 1824

II. Besteuerung der Wasserkraftwerke
Erhebt der Kanton von Wasserkraftwerken, die aufgrund eines privatrechtlichen Verhältnisses errichtet sind, eine besondere staatliche Abgabe oder Steuer auf der erzeugten elektrischen Energie, so soll sie diese Werke nicht stärker belasten, als der Wasserzins nach Artikel 49 die auf Konzession beruhenden Werke belastet.


Art. 1925

III. Enteignung
1 Bedarf eine dem öffentlichen Wohl dienende Unternehmung der Wasserkraft eines Gewässers, dessen Nutzbarmachung Gegenstand eines Privatrechts ist (Art. 17), und gewährt ihr der Kanton nicht das Recht der Enteignung dieser Wasserkräfte sowie der für das Werk erforderlichen Grundstücke oder dinglichen Rechte, so kann ihr das Departement das Enteignungsrecht nach Bundesrecht gewähren.
2 Bei Enteignung durch den Bund gelten in allen Fällen das eidgenössische Enteignungsrecht sowie Artikel 12 Absatz 1bis.


Art. 2026

IV. Steuerausgleich
1 Wenn der Bund die Wasserkraft eines öffentlichen Gewässers vom verfügungsberechtigten Uferanstösser (Art. 2 Abs. 2) erwirbt, so hat er den Kanton für die besondere Steuer oder Abgabe schadlos zu halten, die er im Zeitpunkt des Erwerbes gemäss seiner Gesetzgebung (Art. 18) von der erzeugten elektrischen Energie zu erheben berechtigt ist.
2 Ferner hat der Bund dem Kanton als Ausgleich des Ausfalles an kantonalen, kommunalen und weiteren Steuern eine Entschädigung von 11 Franken im Jahr pro Kilowatt ausgebaute Bruttoleistung zu bezahlen; Artikel 14 gilt sinngemäss.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
2 [BS 1 3; AS 1976 711]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 76 und 81 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
3 BBl 1912 II 669, 1916 III 411
4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
5 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
8 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
9 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
10 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
14 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1839; BBl 1984 III 1441).
16 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
17 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 29 der BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).
18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1967, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AS 1968 801; BBl 1967 I 1025).
20 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1967, in Kraft seit 1. Juli 1968 (AS 1968 801; BBl 1967 I 1025).
21 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 29 der BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).
22 Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 29 der BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).
23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
26 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

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