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Kernenergiegesetz
10. Kapitel

Schlussbestimmungen


Vollzug


Art. 101

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Er kann den Erlass von Vorschriften unter Berücksichtigung von deren Tragweite an das Departement oder nachgeordnete Stellen übertragen.
3 Die vom Bundesrat bezeichnete Behörde unterhält eine Zentralstelle, die Daten beschafft, bearbeitet und weitergibt, soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, die Deliktsverhütung und die Strafverfolgung erfordern.
4 Die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet und treffen in ihrem Bereich alle zur Verhinderung der Wirtschaftsspionage nötigen Vorsichtsmassnahmen.
5 Der Bundesrat kann die Kantone zum Vollzug heranziehen.
6 Die Vollzugsbehörde kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit Dritte für den Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere für die Durchführung von Prüfungen und Kontrollen, beiziehen.

Amtshilfe in der Schweiz


Art. 102

Die zuständigen Bundesstellen sowie die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden können einander und den Aufsichtsbehörden Daten bekannt geben, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist.

Amtshilfe mit ausländischen Behörden


Art. 103

1 Die für Vollzug, Kontrolle, Deliktsverhütung oder Strafverfolgung zuständigen Behörden des Bundes können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen und Gremien zusammenarbeiten und die Erhebungen koordinieren, soweit dies zum Vollzug dieses Gesetzes oder diesem Gesetz entsprechender ausländischer Vorschriften erforderlich ist und die ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen beziehungsweise Gremien an das Amtsgeheimnis oder eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht gebunden sind.
2 Sie können ausländische Behörden sowie internationale Organisationen oder Gremien namentlich um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu deren Erlangung können sie ihnen Daten bekannt geben über:
a. Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck sowie Empfänger von nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen;
b. Personen, die an der Herstellung, Lieferung, Vermittlung oder Finanzierung von nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen beteiligt sind;
c. die finanzielle Abwicklung des Geschäfts;
d. Unfälle und andere sicherheitsrelevante Ereignisse.
3 Hält der ausländische Staat Gegenrecht, so können sie die Daten nach Absatz 2 zu Gunsten des Auslandes auch von sich aus oder auf Ersuchen hin bekannt geben, wenn die ausländische Behörde zusichert, dass die Daten:
a. nur für Zwecke bearbeitet werden, die diesem Gesetz entsprechen; und
b. nur dann in einem gerichtlichen Strafverfahren verwendet werden, wenn sie nachträglich nach den Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe beschafft worden sind.
4 Sie können die Daten auch internationalen Organisationen oder Gremien unter den Voraussetzungen von Absatz 3 bekannt geben, wobei auf das Erfordernis des Gegenrechts verzichtet werden kann.
5 Die Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben vorbehalten.

Völkerrechtliche Vereinbarungen


Art. 104

1 Der Bundesrat kann bilaterale völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen betreffend:
a. den Umgang mit nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen;
b. Sicherungs- und Kontrollmassnahmen für nukleare Güter und radioaktive Abfälle;
c. den Informationsaustausch über den Bau und Betrieb von Kernanlagen.
2 Er kann im Rahmen bewilligter Kredite Abkommen über die Beteiligung an internationalen Projekten nach Artikel 87 abschliessen.

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts


Art. 105

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Übergangsbestimmungen


Art. 106

1 In Betrieb stehende, nach diesem Gesetz rahmenbewilligungspflichtige Kernanlagen dürfen ohne entsprechende Bewilligung weiter betrieben werden, so lange keine Änderungen vorgenommen werden, die nach Artikel 65 Absatz 1 eine Änderung der Rahmenbewilligung erfordern.
2 Die Eigentümer der bestehenden Kernkraftwerke müssen innert zehn Jahren den Nachweis für die Entsorgung der anfallenden radioaktiven Abfälle erbringen, soweit der Bundesrat den Nachweis nicht bereits als erfüllt beurteilt hat. Der Bundesrat kann die Frist in begründeten Fällen um fünf Jahre verlängern.
3 Die Betriebsbewilligung für ein bestehendes Kernkraftwerk kann ohne Rahmenbewilligung auf einen neuen Inhaber übertragen werden. Die Artikel 13 Absatz 2, 31 Absatz 3 und 66 Absatz 2 sind sinngemäss anwendbar.
4 Abgebrannte Brennelemente dürfen während einer Zeit von zehn Jahren ab dem 1. Juli 2006 nicht zur Wiederaufarbeitung ausgeführt werden. Sie sind während dieser Zeit als radioaktive Abfälle zu entsorgen. Der Bundesrat kann zu Forschungszwecken Ausnahmen vorsehen, wobei sinngemäss Artikel 34 Absätze 2 und 3 gilt. Die Bundesversammlung kann die Frist von zehn Jahren durch einfachen Bundesbeschluss um höchstens zehn Jahre verlängern.

Referendum und Inkrafttreten


Art. 107

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat veröffentlicht das Gesetz im Bundesblatt, wenn die Volksinitiativen «Moratorium Plus» und «Strom ohne Atom» zurückgezogen oder verworfen werden.
3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Februar 20051 mit Ausnahme von Ziffer II/6 des Anhangs: 1. Januar 20052.


1 V vom 10. Nov. 2004 (AS 2004 5391).
2 BRB vom 10. Nov. 2004 (AS 2004 4754).

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