732.345
Verordnung über den Einsatz militärischer Mittel im Rahmen des koordinierten AC Schutzes und zugunsten der Nationalen Alarmzentrale
(VEMAC)
vom 14. Dezember 1995 (Stand am 1. April 1996)
Das Eidgenössische Militärdepartement (EMD),
gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung vom 3. Dezember 19901 über die Nationale Alarmzentrale,
verordnet:

Zweck


Art. 1

Diese Verordnung regelt den Einsatz von personellen und materiellen militärischen Mitteln im Rahmen des koordinierten AC Schutzes und zugunsten der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) zur Katastrophenhilfe im Inland.

Personelle Mittel


Art. 2

Folgende Angehörige der Armee können zur Verfügung gestellt werden:
a. die AC Schutzoffiziere;
b. die Angehörigen des A Labors ACSD 86 beziehungsweise der AC Laboratorien der Stabskompanien der Territorialregimenter, des Stadtkommandos und der Territorialbrigaden;
c. die AC Unteroffiziere;
d. die AC Spürer;
e. die Angehörigen der Flieger- und Fliegerabwehr-Betriebsgruppe 10, die in der Schweizerischen Meteorologischen Anstalt beschäftigt sind.

Materielle Mittel


Art. 3

Folgende materielle Mittel können zur Verfügung gestellt werden:
a. Armeehelikopter mit A-Spürausrüstung für Helikopter;
b. Armeehelikopter für den Einsatz der Aeroradiometrie;
c. die Ausrüstung des A Labors ACSD 86 beziehungsweise der AC Laboratorien der Stabskompanien der Territorialregimenter, des Stadtkommandos und der Territorialbrigaden;
d. das persönliche ABC Schutzmaterial;
e. die AC Mess- und Nachweisgeräte.

Voraussetzungen


Art. 4

Die Hilfe wird nur auf Gesuch hin und soweit geleistet, als es den zivilen Behörden nicht mehr möglich ist, ihre Aufgaben in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht zu bewältigen. Ausgenommen davon ist die Spontanhilfe durch die Truppe.

Verfahren


Art. 5

1 Kantonale Behörden und die Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität richten ihre Hilfsbegehren über die Nationale Alarmzentrale an den Generalstab, Chef der Abteilung AC Schutzdienst beziehungsweise an den Kommandanten des Flieger- und Fliegerabwehrparks 35, Bundesamt Betriebe der Luftwaffe, 8600 Dübendorf.
2 Dem Generalstabschef stellen Antrag:
a. der Chef der Abteilung AC Schutzdienst im Generalstab:  für die Angehörigen der Armee nach Artikel 2 Buchstaben a-d;
b. der Kommandant Flieger- und Fliegerabwehrpark 35:  für die Angehörigen der Armee nach Artikel 2 Buchstabe e.
3 Der Chef NAZ stellt für den Einsatz der Mittel nach Artikel 3 Buchstabe b dem Generalstabschef Antrag.
4 Begehren für den Einsatz weiterer militärischer Mittel für Katastrophenhilfe in Friedenszeiten im Inland sind an den Führungsstab des Generalstabschefs/Koordinations- und Leitstelle Katastrophenhilfe des EMD (Führungsstab GSC/KLK-EMD) zu richten.
5 Ausserhalb der Arbeitszeit können die Abteilung AC Schutzdienst und der Kommandant Flieger- und Fliegerabwehrpark 35 über die Pikettstelle EMD erreicht werden.

Koordination


Art. 6

Die Koordination der AC Mittel obliegt dem Chef der Abteilung AC Schutzdienst.

Entscheid und Aufgebot


Art. 7

1 Im Landesverteidigungsdienst entscheidet das Armeekommando über die Hilfsbegehren.
2 In dringenden Fällen ordnet der Generalstabschef den Einsatz der in Artikel 2 Buchstaben a und b genannten Angehörigen der Armee an und stellt die nötigen materiellen Mittel nach Artikel 3 zur Verfügung. Die Anordnung ist unverzüglich dem EMD zu melden.

Art der Dienstleistungen


Art. 8

Die Angehörigen der Armee nach Artikel 2 leisten Assistenzdienst, sofern der Bundesrat nicht Aktivdienst anordnet.

Einsatz


Art. 9

1 Die Angehörigen der Armee werden den kantonalen Behörden und der NAZ zur Verfügung gestellt.
2 Die kantonalen Behörden beziehungsweise die NAZ erteilen den Auftrag und tragen die Einsatzverantwortung.
3 Die Führung der eingesetzten Angehörigen der Armee und die logistischen Belange obliegen den jeweiligen militärischen Instanzen.

Ausbildung


Art. 10

Die Abteilung AC Schutzdienst ist für die Ausbildung der Angehörigen der Armee nach Artikel 2 Buchstaben a-d verantwortlich und spricht diese mit der Eidgenössischen Kommission für AC Schutz (KOMAC) beziehungsweise mit der NAZ ab.

Aufhebung bisherigen Rechts


Art. 11

Die Verordnung vom 11. Dezember 19922 über den Einsatz von Angehörigen der Armee und von materiellen Mitteln zugunsten des Koordinierten AC Schutzes und der NAZ wird aufgehoben.

Inkrafttreten


Art. 12

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.


1 SR 732.34
2 In der AS nicht veröffentlicht.

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