| 1 |
Dem Fonds werden gutgeschrieben: |
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a. die Beiträge der Haftpflichtigen (Art. 5); |
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b. die Zinsen (Art. 10 Abs. 1); |
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c. die Rückgriffsansprüche des Bundes nach Artikel 20 des Gesetzes. |
| 2 |
Dem Fonds werden belastet: |
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a. die Leistungen nach den Artikeln 12 und 13 des Gesetzes; |
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b.4 die Verwaltungskosten einschliesslich der Kosten für die Schadenbehandlung; |
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c. die Zinsen nach Artikel 10 Absatz 2. |
| 3 |
Einnahmen und Ausgaben des Fonds sind nicht Bestandteil der Finanzrechnung des Bundes. |