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Kernenergiehaftpflichtverordnung
4. Abschnitt

Nuklearschadenfonds


Errichtung und Verwaltung


Art. 8

1 Der Bund errichtet einen rechtlich unselbständigen, eigenwirtschaftlichen Nuklearschadenfonds (Fonds).
2 Das Bundesamt für Energie verwaltet den Fonds. Es veröffentlicht die Jahresrechnung, die Bilanz und den Vermögensausweis.1
3 Das UVEK beauftragt eine unabhängige Revisionsgesellschaft mit der Prüfung der Jahresrechnung des Fonds. Deren Bericht wird den Beitragspflichtigen zugestellt. Die Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle gestützt auf das Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 19672 bleibt vorbehalten.3

Einnahmen und Ausgaben


Art. 9

1 Dem Fonds werden gutgeschrieben:
a. die Beiträge der Haftpflichtigen (Art. 5);
b. die Zinsen (Art. 10 Abs. 1);
c. die Rückgriffsansprüche des Bundes nach Artikel 20 des Gesetzes.
2 Dem Fonds werden belastet:
a. die Leistungen nach den Artikeln 12 und 13 des Gesetzes;
b.4 die Verwaltungskosten einschliesslich der Kosten für die Schadenbehandlung;
c. die Zinsen nach Artikel 10 Absatz 2.
3 Einnahmen und Ausgaben des Fonds sind nicht Bestandteil der Finanzrechnung des Bundes.

Verzinsung und Vorschüsse


Art. 10

1 Der Bund verzinst das Vermögen des Fonds.
2 Der Bund kann dem Fonds wenn nötig Vorschüsse gewähren; diese werden verzinst und zurückbezahlt.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1985 (AS 1985 1981).
2 SR 614.0
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 2478).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1985 (AS 1985 1981).

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