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Besteht die elektrische Anlage aus mehreren Teilen mit verschiedenen Betriebsinhabern, so haftet dem Beschädigten: |
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a. wenn der Schaden in dem gleichen Teil der Anlage zugefügt und verursacht wird, der Inhaber dieses Teiles der Anlage; |
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b. wenn der Schaden in dem einen Teile zugefügt, in einem andern verursacht wird, die Inhaber des einen und des andern Teiles solidarisch. |
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Wird der Inhaber des Teiles, welcher den Schaden zugefügt hat, für denselben belangt, so hat er das Rückgriffsrecht auf den Inhaber des Teiles der Anlage, welcher den Schaden verursacht hat. |
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Die Haftpflichtbestimmungen des Abschnitts V finden keine Anwendung auf elektrische Hausinstallationen. |
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Soweit sie das Verhältnis des Betriebsinhabers zu seinen obligatorisch versicherten Arbeitnehmern betreffen, sind diese Bestimmungen aufgehoben durch Art. 128 Ziff. 2 des Krankenversicherungsgesetzes [BS 8 281] und Art. 44 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes (SR 832.20). |
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[AS 5 635, 11 490, 24 719 Art. 103 Abs. 1. AS 27 317 UeB I, 53 185 am Schluss, Art. 18 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV-XXXIII]. Heute: die Bestimmungen des OR (SR 220). |
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[AS 3 241, 21 386. BS 8 3 Art. 95 Abs. 1]. Obschon das bestehende Bundesrecht keine der genannten Vorschrift entsprechende Bestimmung enthält, finden die Vorschriften dieses Art. 32 noch weiter Anwendung. |
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Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591). |
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Heute: die Bestimmungen des OR (SR 220). |
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Heute: die Bestimmungen des OR (SR 220). |
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Aufgehoben (Art. 128 des BG vom 13. Juni 1911 über die Krankenversicherung - BS 8 281). |