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Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat
2. Abschnitt

Gebühren


Gebührenpflichtige Tätigkeiten


Art. 6

1 Das Inspektorat erhebt Gebühren für die Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a-f und k.1
2 Auslagen werden gesondert berechnet.
3 Als Auslagen gelten namentlich:
a. Reisekosten;
b. Zeugenentschädigungen;
c. dem Inspektorat auferlegte Gebühren;
d. Kosten für Arbeiten, welche durch Dritte erledigt werden;
e. Barauslagen, wie Porti oder Telefonspesen.

Gebührenpflicht


Art. 7

1 Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine gebührenpflichtige Tätigkeit des Inspektorates verursacht.
2 Für Tätigkeiten des Inspektorates im Rahmen der Oberaufsicht über elektrische Anlagen ist der Inhaber der Anlage oder der Inverkehrbringer von elektrischen Erzeugnissen gebührenpflichtig.2
3 Die Gebührenpflicht für Tätigkeiten des Inspektorates im Zusammenhang mit Enteignungsverfahren wird im Enteignungsentscheid festgesetzt.
4 Auslagen gehen zu Lasten des Gebührenpflichtigen.

Planvorlagen


Art. 8

1 Die Gebühren für die Genehmigung von Planvorlagen betragen bei einem geschätzten Anlagewert:

 
a.
bis
100 000 Franken
385 Franken +
15
‰ des Anlagewertes

 
b.
bis
1 000 000 Franken
1585 Franken +
3,0
‰ des Anlagewertes

 
c.
bis
2 000 000 Franken
3785 Franken +
0,8
‰ des Anlagewertes

 
d.
bis
3 000 000 Franken
4185 Franken +
0,6
‰ des Anlagewertes

 
e.
über
3 000 000 Franken

 
2,0
‰ des Anlagewertes.
2 In dieser Gebühr ist die Abnahmekontrolle eingeschlossen.
2bis Das Inspektorat reduziert die Gebühr nach Absatz 1, wenn sich zeigt, dass die Gebühreneinnahmen den Aufwand für die Bearbeitung der Plangenehmigungsgesuche übersteigen.3
3 Für die allfällige Prüfung von Festigkeitsberechnungen sowie die Berechnung und Messung von elektromagnetischen Feldern werden gesonderte Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.
4 Der Gesuchsteller hat mit der Planvorlage eine Schätzung des Anlagewertes vorzulegen. Das Inspektorat ist an die Schätzung des Gesuchstellers nicht gebunden. Es erlässt eine Wegleitung zur Schätzung des Anlagewertes.
5 Verursacht eine Planvorlage wegen besonders aufwendigen Einspracheverfahren, einer grossen Anzahl von Einsprachen oder anderen aussergewöhnlichen Umständen einen erheblichen Mehraufwand, so kann das Inspektorat auf der Gebühr nach Absatz 1 einen Zuschlag von höchstens 100 Prozent erheben. Der Zuschlag wird nach dem effektiven Zeitaufwand bemessen.
6 Für Genehmigungsverfahren, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, kann das Inspektorat entsprechend seinem Aufwand jährliche Akontozahlungen an die Gebühr nach Absatz 1 in Rechnung stellen.
7 Für abgelehnte, zurückgezogene oder sistierte Planvorlagen kann das Inspektorat entsprechend seinem Aufwand einen Teil der Gebühr nach Absatz 1 verrechnen.

Andere Verfügungen und Entscheide


Art. 9

1 Für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung von Zulassungen und Bewilligungen, den Erlass von Verboten und für andere Verfügungen und Entscheide erhebt das Inspektorat eine Gebühr von höchstens 1500 Franken. Massgebende Bemessungsgrundlage ist der für eine Verfügung benötigte tatsächliche Aufwand des Inspektorates.4
2 Ist das Inspektorat Beschwerdeinstanz, so richten sich die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach der Verordnung vom 10. September 19695 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.

Übrige Tätigkeiten


Art. 10

1 Die Gebühren für die übrigen Tätigkeiten des Inspektorates werden nach Zeitaufwand zuzüglich eines Zuschlags von höchstens 20 Prozent bemessen.
2 Berechnungsgrundlage sind die in der Privatwirtschaft üblichen Ansätze für gleichartige Arbeiten.

Fälligkeit


Art. 11

Gebühren und Auslagen sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides dem Inspektorat zu überweisen, sofern dieses nichts anderes bestimmt. Bei Verzug wird ein Zins von 5 Prozent erhoben.

Inkasso


Art. 12

1 Die rechtskräftigen Gebühren- und Auslagenverfügungen stehen vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes6 gleich.
2 Das Inspektorat besorgt das Inkasso der Gebühren und Auslagen und ist Partei eines allfälligen Betreibungsverfahrens.

Verjährung


Art. 13

1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 54).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 8. Dez. 1997 (AS 1998 54).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5801).
4 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 17).
5 SR 172.041.0
6 SR 281.1

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