| 2 |
In dieser Gebühr ist die Abnahmekontrolle eingeschlossen. |
| 2bis |
Das Inspektorat reduziert die Gebühr nach Absatz 1, wenn sich zeigt, dass die Gebühreneinnahmen den Aufwand für die Bearbeitung der Plangenehmigungsgesuche übersteigen.3 |
| 3 |
Für die allfällige Prüfung von Festigkeitsberechnungen sowie die Berechnung und Messung von elektromagnetischen Feldern werden gesonderte Gebühren nach Zeitaufwand erhoben. |
| 4 |
Der Gesuchsteller hat mit der Planvorlage eine Schätzung des Anlagewertes vorzulegen. Das Inspektorat ist an die Schätzung des Gesuchstellers nicht gebunden. Es erlässt eine Wegleitung zur Schätzung des Anlagewertes. |
| 5 |
Verursacht eine Planvorlage wegen besonders aufwendigen Einspracheverfahren, einer grossen Anzahl von Einsprachen oder anderen aussergewöhnlichen Umständen einen erheblichen Mehraufwand, so kann das Inspektorat auf der Gebühr nach Absatz 1 einen Zuschlag von höchstens 100 Prozent erheben. Der Zuschlag wird nach dem effektiven Zeitaufwand bemessen. |
| 6 |
Für Genehmigungsverfahren, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, kann das Inspektorat entsprechend seinem Aufwand jährliche Akontozahlungen an die Gebühr nach Absatz 1 in Rechnung stellen. |
| 7 |
Für abgelehnte, zurückgezogene oder sistierte Planvorlagen kann das Inspektorat entsprechend seinem Aufwand einen Teil der Gebühr nach Absatz 1 verrechnen. |