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Der Direktabstand von Leitern und Tragwerken elektrischer Leitungen zu Stützen und Lichtraumprofilen von Luftseilbahnen (Seile und Fahrzeuge und daran angehängten Lasten) muss mindestens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung betragen. |
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Der Direktabstand darf nicht unterschritten werden bei der Annäherung: |
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a. der durch Windeinfluss (bei Staudruck 1 kN/m2) ausgelenkten Teile der Luftseilbahn an die nicht ausgelenkten Leiter oder Luftkabel der Freileitung; |
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b. der durch Windeinfluss nach Anhang 6 ausgelenkten Leiter der Freileitung an die nicht ausgelenkten Teile der Luftseilbahn. |
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Beim Absinken oder Hochschnellen von Leitern der Freileitung bzw. von Seilen oder Drähten der Luftseilbahn darf ein Direktabstand von 0,01 m pro kV Nennspannung, mindestens aber von 1,5 m, nicht unterschritten werden. |
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Der Direktabstand von Leitern von Hochspannungsfreileitungen zu den Lichtraumprofilen von Luftseilbahnen muss mindestens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung plus je 0,01 m pro Meter Abstand der Kreuzungsstelle zur nächstliegenden Seilbahnstütze einerseits und zum nächstliegenden Tragwerk der Freileitung andererseits betragen. |
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Zwischen den Stützen der Luftseilbahn und den Leitern der Freileitung muss der Direktabstand mindestens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung plus 0,02 m pro Meter Abstand der Kreuzungsstelle zum nächstliegenden Tragwerk der Freileitung betragen. Über begehbaren Teilen solcher Stützen ist dieser Abstand um 1,5 m zu vergrössern. |
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Die Abstände sind aufgrund folgender Annahmen zu berechnen: |
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a. einer Leitertemperatur von 0 °C mit Zusatzlast auf der Freileitung und 0,7 fachem Durchhang bei unbelasteten Seilen und Drähten der Luftseilbahn bei 0 °C Seiltemperatur; |
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b. einer Leitertemperatur der Freileitung von 40 °C und 0,7 fachem Durchhang bei unbelasteten Seilen und Drähten der Luftseilbahn bei 15 °C Seiltemperatur; |
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c. der Windauslenkungen nach Artikel 108 Absatz 2. |
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Beim Absinken oder Hochschnellen von Leitern der Freileitung bzw. von Seilen oder Drähten der Luftseilbahn darf ein Direktabstand von 0,01 m pro kV Nennspannung, mindestens aber von 1,5 m, nicht unterschritten werden. |
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Können die Abstände nach Artikel 111 nicht eingehalten werden, so entscheidet die Kontrollstelle: |
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a. über die Zulässigkeit der Überführung; |
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b. über die zu treffenden Schutzmassnahmen. |
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Schreibt die Kontrollstelle eine Schutzkonstruktion über der Luftseilbahn vor, so muss die Konstruktion die äussersten Leiter der Freileitungen seitlich so überragen, dass sie absinkende Leiter oder hochschnellende Drähte und Seile aufhalten kann. |
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Zwischen der Schutzkonstruktion und den Leitern der Freileitung muss der Direktabstand bei grösstem Leiterdurchhang mindestens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung plus 0,02 m pro Meter Abstand der Kreuzungsstelle zum nächstliegenden Tragwerk der Freileitung betragen. |
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Kann die Schutzkonstruktion für Instandhaltungs- und Prüfarbeiten bei der Luftseilbahn bestiegen werden, so ist der Abstand nach Absatz 3 um 1,5 m zu vergrössern. |
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Muss eine Hochspannungsfreileitung ausnahmsweise unter einer Luftseilbahn hindurchgeführt werden, so ist eine Schutzkonstruktion zu erstellen, damit herabhängende oder -fallende Seile der Luftseilbahn sich den Leitern nicht unzulässig annähern können. |
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Auf die Erstellung der Schutzkonstruktion kann verzichtet werden, wenn: |
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a. der Abstand zwischen den Seilen der Luftseilbahn und den Leitern der Hochspannungsfreileitung so gross ist, dass eine unzulässige Annäherung auch bei ausserordentlichen Betriebszuständen der Luftseilbahn ausgeschlossen ist; und |
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b. eine Bergung von Reisenden nicht unzulässig behindert wird. |
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Die Abstände der Schutzkonstruktion zu den Leitern bestimmen sich nach Anhang 6. |
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Die Abmessungen der Schutzkonstruktion richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten, namentlich nach der seitlichen Windauslenkung der Luftseilbahn. |
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Können bei ausserordentlichen Betriebszuständen der Luftseilbahn (z. B. brüske Bremsung) deren Seile ausnahmsweise die Schutzkonstruktion berühren oder auf dieser aufliegen, so muss die Schutzkonstruktion entsprechend dimensioniert und so ausgeführt sein, dass die Seile nicht beschädigt werden. |
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Können Reisende in blockierten Seilbahnfahrzeugen nicht mit einer Bergungsbahn geborgen werden, so muss die Schutzkonstruktion so ausgeführt sein, dass das Abseilen der Reisenden möglich ist. |
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