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Verordnung über elektrische Leitungen
2. Titel

Bauvorschriften

4. Kapitel

Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen

3. Abschnitt

Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit Luftseilbahnen und Skiliften


Leitungstragwerke


Art. 105

1 Wo Leitungstragwerke durch Schiefstellung oder Umsturz den Seilbahnbetrieb unmittelbar gefährden können, sind Stützmasten nicht zulässig.
2 Solche Tragwerke müssen den Anforderungen für Sondertragmasten (Anhang 14 Ziff. 4.3) entsprechen und mit besonderen Fundamenten nach Artikel 61 Absatz 5 ausgerüstet sein.

Erdungen


Art. 106

1 Die der Annäherungs- und Kreuzungsstelle zunächst liegenden Stützen und die Stationen der Luftseilbahn sowie allfällige Schutzkonstruktionen sind zu erden.
2 Schutzkonstruktionen über Hochspannungsfreileitungen dürfen nicht in metallener Verbindung mit Teilen der Luftseilbahn stehen.
3 Alle Erdungen, Fundamente und Stützen von Luftseilbahnen und darüber angebrachten Schutzkonstruktionen müssen sich ausserhalb der gefährlichen Einflussbereiche der Erdungen von Hochspannungstragwerken befinden.
4 Sind Verschleppung von Potentialdifferenzen über die Seilbahnanlage möglich, so ordnen die Kontrollstellen die Schutzmassnahmen an.

Skilifte, Materialseilbahnen


Art. 107

1 Die Kontrollstellen entscheiden über die Zulässigkeit von Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Freileitungen mit Skiliften, Materialseilbahnen, Kran- und Reistseilen oder ähnlichen Anlagen.
2 Sie bestimmen die zu treffenden Schutzmassnahmen. Zu berücksichtigen ist dabei namentlich das Aufschnellen der Transportseile beim Abfall von Lasten.

Annäherungen und Parallelführungen


Art. 108

1 Der Direktabstand von Leitern und Tragwerken elektrischer Leitungen zu Stützen und Lichtraumprofilen von Luftseilbahnen (Seile und Fahrzeuge und daran angehängten Lasten) muss mindestens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung betragen.
2 Der Direktabstand darf nicht unterschritten werden bei der Annäherung:
a. der durch Windeinfluss (bei Staudruck 1 kN/m2) ausgelenkten Teile der Luftseilbahn an die nicht ausgelenkten Leiter oder Luftkabel der Freileitung;
b. der durch Windeinfluss nach Anhang 6 ausgelenkten Leiter der Freileitung an die nicht ausgelenkten Teile der Luftseilbahn.
3 Beim Absinken oder Hochschnellen von Leitern der Freileitung bzw. von Seilen oder Drähten der Luftseilbahn darf ein Direktabstand von 0,01 m pro kV Nennspannung, mindestens aber von 1,5 m, nicht unterschritten werden.

Kreuzungen mit Schwachstrom- oder Niederspannungsleitungen


Art. 109

1 Ist eine Kreuzung mit Schwachstrom- oder Niederspannungsleitungen nicht zu vermeiden, so müssen die Leitungen unterirdisch verlegt werden.
2 Für Kabelendmasten und spannungsführende Teile der Freileitung gelten die Abstände nach Artikel 108.

Kreuzungen mit Hochspannungsfreileitungen


Art. 110

1 Ist eine Kreuzung mit einer Hochspannungsfreileitung nicht zu vermeiden, so ist die Freileitung über die Luftseilbahn zu führen.
2 Kreuzungen von Hochspannungsfreileitungen mit Luftseilbahnen sind möglichst nahe bei den Überführungstragwerken und den Seilbahnstützen anzulegen.
3 Der Kreuzungswinkel muss mindestens 20 gon betragen.

Abstand übergeführter Hochspannungsfreileitungen


Art. 111

1 Der Direktabstand von Leitern von Hochspannungsfreileitungen zu den Lichtraumprofilen von Luftseilbahnen muss mindestens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung plus je 0,01 m pro Meter Abstand der Kreuzungsstelle zur nächstliegenden Seilbahnstütze einerseits und zum nächstliegenden Tragwerk der Freileitung andererseits betragen.
2 Zwischen den Stützen der Luftseilbahn und den Leitern der Freileitung muss der Direktabstand mindestens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung plus 0,02 m pro Meter Abstand der Kreuzungsstelle zum nächstliegenden Tragwerk der Freileitung betragen. Über begehbaren Teilen solcher Stützen ist dieser Abstand um 1,5 m zu vergrössern.
3 Die Abstände sind aufgrund folgender Annahmen zu berechnen:
a. einer Leitertemperatur von 0 °C mit Zusatzlast auf der Freileitung und 0,7 fachem Durchhang bei unbelasteten Seilen und Drähten der Luftseilbahn bei 0 °C Seiltemperatur;
b. einer Leitertemperatur der Freileitung von 40 °C und 0,7 fachem Durchhang bei unbelasteten Seilen und Drähten der Luftseilbahn bei 15 °C Seiltemperatur;
c. der Windauslenkungen nach Artikel 108 Absatz 2.
4 Beim Absinken oder Hochschnellen von Leitern der Freileitung bzw. von Seilen oder Drähten der Luftseilbahn darf ein Direktabstand von 0,01 m pro kV Nennspannung, mindestens aber von 1,5 m, nicht unterschritten werden.

Schutzkonstruktion über Luftseilbahnen


Art. 112

1 Können die Abstände nach Artikel 111 nicht eingehalten werden, so entscheidet die Kontrollstelle:
a. über die Zulässigkeit der Überführung;
b. über die zu treffenden Schutzmassnahmen.
2 Schreibt die Kontrollstelle eine Schutzkonstruktion über der Luftseilbahn vor, so muss die Konstruktion die äussersten Leiter der Freileitungen seitlich so überragen, dass sie absinkende Leiter oder hochschnellende Drähte und Seile aufhalten kann.
3 Zwischen der Schutzkonstruktion und den Leitern der Freileitung muss der Direktabstand bei grösstem Leiterdurchhang mindestens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung plus 0,02 m pro Meter Abstand der Kreuzungsstelle zum nächstliegenden Tragwerk der Freileitung betragen.
4 Kann die Schutzkonstruktion für Instandhaltungs- und Prüfarbeiten bei der Luftseilbahn bestiegen werden, so ist der Abstand nach Absatz 3 um 1,5 m zu vergrössern.

Untergeführte Hochspannungsfreileitungen


Art. 113

1 Muss eine Hochspannungsfreileitung ausnahmsweise unter einer Luftseilbahn hindurchgeführt werden, so ist eine Schutzkonstruktion zu erstellen, damit herabhängende oder -fallende Seile der Luftseilbahn sich den Leitern nicht unzulässig annähern können.
2 Auf die Erstellung der Schutzkonstruktion kann verzichtet werden, wenn:
a. der Abstand zwischen den Seilen der Luftseilbahn und den Leitern der Hochspannungsfreileitung so gross ist, dass eine unzulässige Annäherung auch bei ausserordentlichen Betriebszuständen der Luftseilbahn ausgeschlossen ist; und
b. eine Bergung von Reisenden nicht unzulässig behindert wird.
3 Die Abstände der Schutzkonstruktion zu den Leitern bestimmen sich nach Anhang 6.
4 Die Abmessungen der Schutzkonstruktion richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten, namentlich nach der seitlichen Windauslenkung der Luftseilbahn.
5 Können bei ausserordentlichen Betriebszuständen der Luftseilbahn (z. B. brüske Bremsung) deren Seile ausnahmsweise die Schutzkonstruktion berühren oder auf dieser aufliegen, so muss die Schutzkonstruktion entsprechend dimensioniert und so ausgeführt sein, dass die Seile nicht beschädigt werden.
6 Können Reisende in blockierten Seilbahnfahrzeugen nicht mit einer Bergungsbahn geborgen werden, so muss die Schutzkonstruktion so ausgeführt sein, dass das Abseilen der Reisenden möglich ist.


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