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Strassenverkehrsgesetz
III. Titel

Verkehrsregeln

2. Abschnitt

Regeln für den Fahrverkehr

III. Sicherungsvorkehren


Art. 39

Zeichengebung
1 Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben. Dies gilt namentlich für:
a. das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen;
b. das Überholen und das Wenden;
c. das Einfügen eines Fahrzeuges in den Verkehr und das Anhalten am Strassenrand.
2 Die Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht.


Art. 40

Warnsignale
Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, hat der Fahrzeugführer die übrigen Strassenbenützer zu warnen. Unnötige und übermässige Warnsignale sind zu unterlassen. Rufzeichen mit der Warnvorrichtung sind untersagt.


Art. 41

Fahrzeugbeleuchtung
1 Vom Beginn der Abenddämmerung an bis zur Tageshelle und wenn die Witterung es erfordert, müssen die Fahrzeuge beleuchtet sein. Der Bundesrat kann für bestimmte Fälle Rückstrahler an Stelle von Lichtern gestatten.
2 Fahrzeuge, die auf Parkplätzen oder im Bereich genügender Strassenbeleuchtung stehen, müssen nicht beleuchtet sein.
3 Die Fahrzeuge dürfen nach vorn keine roten und nach hinten keine weissen Lichter oder Rückstrahler tragen. Der Bundesrat kann Ausnahmen gestatten.
4 Die Beleuchtung ist so zu handhaben, dass niemand unnötig geblendet wird.


Art. 42

Vermeiden von Belästigungen
1 Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden.
2 Der Betrieb von Lautsprechern an Motorfahrzeugen ist untersagt, ausgenommen für Mitteilungen an Mitfahrende. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen gestatten.


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