|
Sportliche Veranstaltungen |
| 1 |
Öffentliche Rundstreckenrennen mit Motorfahrzeugen sind verboten. Der Bundesrat kann einzelne Ausnahmen gestatten oder das Verbot auf andere Arten von Motorfahrzeugrennen ausdehnen; er berücksichtigt bei seinem Entscheid vor allem die Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der Verkehrserziehung. |
| 2 |
Andere motor- und radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen, ausgenommen Ausflugsfahrten, bedürfen der Bewilligung der Kantone, deren Gebiet befahren wird. |
| 3 |
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: |
|
a. die Veranstalter Gewähr bieten für einwandfreie Durchführung; |
|
b. die Rücksicht auf den Verkehr es gestattet; |
|
c. die nötigen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden; |
|
d. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. |
| 4 |
Die kantonale Behörde kann Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften gestatten, wenn genügende Sicherheitsmassnahmen getroffen sind. |