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Verjährung |
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Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen verjähren in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tag des Unfalles an. Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für den Zivilanspruch. |
| 2 |
Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber dem Haftpflichtigen wirkt auch gegenüber dem Versicherer und umgekehrt. |
| 3 |
Der Rückgriff unter den aus einem Motorfahrzeug- oder Fahrradunfall Haftpflichtigen und die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Rückgriffsrechte verjähren in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt wurde. |
| 4 |
Im Übrigen gilt das Obligationenrecht2. |
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Zusatzbestimmungen über Haftpflicht und Versicherung |
| 1 |
Der Bundesrat kann Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit und solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden, von den Bestimmungen dieses Titels ganz oder teilweise ausnehmen. |
| 2 |
Er erlässt die erforderlichen Vorschriften über die Versicherung bei Händlerschildern, Wechselschildern und in ähnlichen Fällen. |
| 3 |
Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden über die Unterstellung eines Fahrzeugs, eines Unternehmens oder einer sportlichen Veranstaltung unter die Haftpflichtbestimmungen dieses Gesetzes und unter die Versicherungspflicht kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.6 |
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| 1 |
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1993 3330, 1994 815; BBl 1993 I 805). |
| 2 |
SR 220 |
| 3 |
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829). |
| 4 |
Aufgehoben durch Ziff. I Bst. d des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987 (AS 1988 1776; BBl 1983 I 263). |
| 5 |
Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 21 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). |
| 6 |
Fassung gemäss Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). |