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Strassenverkehrsgesetz
VI. Titel

Ausführungs- und Schlussbestimmungen


Art. 104

Meldungen
1 Die Polizei- und Strafbehörden haben von allen Widerhandlungen, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten, der zuständigen Behörde Kenntnis zu geben.
2 Die Polizeiorgane melden die polizeilich aufgenommenen Strassenverkehrsunfälle in anonymisierter Form schriftlich oder auf elektronischem Weg dem Bundesamt für Statistik. Dieses erfasst die Daten für statistische Zwecke. Im Übrigen ist das Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19921 anwendbar.2
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5 Die Kantone haben, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wird, die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekannt zu geben. Das Verzeichnis der Namen der Fahrzeughalter kann veröffentlicht werden.


Art. 104a5

Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister
1 Der Bund führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS).
2 Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:
a. Kontrolle der Verkehrszulassung, Fahrzeugversicherung, Verzollung und Versteuerung nach AStG6;
b. Erstellung der Fahrzeugstatistik;
c.7 Identifikation des Halters, Verkehrsopferschutz und Fahndung;
d. Belegung und Einmietung der Fahrzeuge für die Armee, den Zivilschutz und die wirtschaftliche Landesversorgung.
3 Das Register enthält alle in der Schweiz gegenwärtig und früher zugelassenen Fahrzeuge, die Namen, Geburtsdaten, Adressen und Heimatstaaten der Halter sowie Angaben zu deren Haftpflichtversicherung.8
4 Neben dem für die Führung des Registers zuständigen Bundesamt bearbeiten folgende Behörden im Register die Personen- und Fahrzeugdaten:
a. die für die Erteilung und den Entzug der Fahrzeugausweise zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone;
b. die für die Aufgabenerfüllung nach Absatz 2 Buchstabe d zuständige Behörde.
5 Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen:
a. die für die Fahrzeugprüfungen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone;
b. das Bundesamt für Statistik in die Fahrzeugdaten;
c.9 das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese sind im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes befugt, Daten aus dem Register an Dritte weiterzugeben;
d.10 die Polizei- und Zollorgane sowie der Nachrichtendienst des Bundes (NDB)11 in die erforderlichen Daten für die Kontrolle der Verkehrszulassung, die Identifikation des Halters und seines Versicherers sowie die Fahndung;
e. die Zollorgane in die für die Kontrolle der Verzollung und der Versteuerung nach Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 erforderlichen Daten.
6 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:
a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung;
b. den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;
c. das Meldeverfahren;
d. die Datenberichtigung;
e. die Organisation und den Betrieb des automatisierten Datensystems;
f.12 die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden und Organisationen;
g. die Behörden, denen Daten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;
h. die Datensicherheit.
7 Der Bundesrat kann den Behörden des Fürstentums Liechtenstein, welche Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 erfüllen, die Beteiligung an Führung und Nutzung des Registers bewilligen.


Art. 104b13

Administrativmassnahmen Register
1 Das Bundesamt für Strassen führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Administrativmassnahmenregister (ADMAS).14
2 Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:
a. Erteilung von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen;
b. Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer;
c. Erstellung der Statistik der Administrativmassnahmen.
3 Das Register enthält alle von schweizerischen Behörden verfügten oder von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz angeordneten Administrativmassnahmen:15
a. Verweigerung und Entzug von Ausweisen und Bewilligungen;
b. Fahrverbot;
c. Aberkennung schweizerischer Führerausweise durch ausländische Behörden;
d. Aberkennung ausländischer Führerausweise;
e. Verwarnung;
f. verkehrspsychologische und -medizinische Untersuchungen;
g. Auflagen;
h. neue Führerprüfung;
i. Teilnahme am Verkehrsunterricht zur Nachschulung;
j. Aufhebung oder Abänderung von Massnahmen nach den Buchstaben a-i;
k.16 Verlängerung der Befristung des Führerausweises auf Probe;
l.17 Verfall des Führerausweises auf Probe;
m.18 Aufhebung oder Abänderung von Massnahmen nach den Buchstaben a-l.
4 Neben dem Bundesamt für Strassen bearbeiten die für die Erteilung und den Entzug der Ausweise zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone im Register Personendaten.19
5 Im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen können die Strafverfolgungs- und die Gerichtsbehörden durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen.
6 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:
a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung;
b. den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;
c. das Meldeverfahren;
d. die Datenberichtigung;
e. die Organisation und den Betrieb des automatisierten Datensystems;
f. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden;
g. die Behörden, denen Daten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;
h. die Datensicherheit.
7 Der Bundesrat kann den Behörden des Fürstentums Liechtenstein, welche Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 erfüllen, die Beteiligung an Führung und Nutzung des Registers bewilligen.


Art. 104c20

Fahrberechtigungsregister
1 Das Bundesamt für Strassen führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Fahrberechtigungsregister (FABER).
2 Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:
a. Erteilung von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen;
b. Kontrolle der zivilen und militärischen Fahrberechtigungen;
c. Erstellung der Statistik der Fahrberechtigungen.
3 Das Register enthält:
a. die von schweizerischen Behörden oder von ausländischen Behörden für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erteilten Fahrberechtigungen;
b. die von schweizerischen Behörden verfügten aktuellen Führerausweisentzüge, Verweigerungen, Aberkennungen und Fahrverbote;
c. die von ausländischen Behörden verfügten aktuellen Führerausweisentzüge, Verweigerungen, Aberkennungen und Fahrverbote gegenüber Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie gegenüber Personen, die einen schweizerischen Lernfahr- oder Führerausweis besitzen.
4 Neben dem Bundesamt für Strassen bearbeiten die für die Erteilung und den Entzug der Ausweise zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone im Register Personendaten.
5 Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen:
a. die Verkehrspolizeien und Zollorgane in die für die Kontrolle der Fahrberechtigung erforderlichen Daten;
b. die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen in alle Daten.
6 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:
a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung;
b. den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;
c. das Meldeverfahren;
d. die Datenberichtigung;
e. die Organisation und den Betrieb des automatisierten Datensystems;
f. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden;
g. die Behörden, denen Daten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;
h. die Datensicherheit.
7 Der Bundesrat kann den Behörden des Fürstentums Liechtenstein, welche Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 erfüllen, die Beteiligung an Führung und Nutzung des Registers bewilligen.


Art. 104d21

Fahrzeugtypenregister
1 Das Bundesamt für Strassen führt ein automatisiertes Fahrzeugtypenregister (TARGA).
2 Das Register dient der Erfüllung namentlich folgender gesetzlicher Aufgaben:
a. Fahrzeugzulassung;
b. Fahrzeugprüfung;
c. Erarbeitung von Grundlagen der Verkehrs-, Umwelt- und Energiepolitik;
d. Erhebung von Abgaben;
e. Information der Öffentlichkeit über Daten der Fahrzeugtypen.
3 Das Register enthält:
a. die in der Schweiz genehmigten Fahrzeugtypen;
b. die auf Grund ausländischer Genehmigung in den Schweizer Handel gebrachten Fahrzeugtypen;
c. die Inhaber und Inhaberinnen der Typengenehmigung und bei ausländischem Wohnsitz deren Vertretung in der Schweiz.
4 Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen:
a. die für die Fahrzeugzulassung zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie die für die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen bezeichneten Stellen;
b.22 die Polizei- und Zollorgane sowie der NDB.
5 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:
a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung;
b. den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;
c. das Meldeverfahren;
d. die Datenberichtigung;
e. die Organisation und den Betrieb des automatisierten Datensystems;
f. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden;
g. die Behörden, denen Daten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;
h. die Datensicherheit.
6 Der Bundesrat kann den Behörden des Fürstentums Liechtenstein, welche Aufgaben nach Absatz 4 erfüllen, die Beteiligung an der Nutzung des Registers bewilligen.


Art. 105

Steuern und Gebühren
1 Das Recht der Kantone zur Besteuerung der Fahrzeuge und zur Erhebung von Gebühren bleibt gewahrt. Kantonale Durchgangsgebühren sind jedoch nicht zulässig.
2 Vom Beginn des Monats an, in welchem der Standort eines Motorfahrzeuges in einen andern Kanton verlegt wird, ist der neue Standortkanton zur Steuererhebung zuständig. Der alte Standortkanton hat Steuern, die für weitere Zeit erhoben wurden, zurückzuerstatten.
3 Auf Fahrräder können vom neuen Standortkanton erst Steuern oder Gebühren erhoben werden, wenn die Gültigkeit des vom alten Kanton erteilten Kennzeichens abgelaufen ist.
4 Die Kantone können die Motorfahrzeuge des Bundes für ihre ausserdienstliche Verwendung besteuern. Fahrräder des Bundes sind steuer- und gebührenfrei.
5 Die Erhebung von Eingangsgebühren auf ausländischen Motorfahrzeugen ist dem Bund vorbehalten. Über die Einführung solcher Gebühren entscheidet der Bundesrat.
6 Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Kantone die Voraussetzungen für die Besteuerung ausländischer Motorfahrzeuge, die längere Zeit in der Schweiz bleiben. Zuständig zur Steuererhebung ist der Kanton, in dem sich ein solches Fahrzeug vorwiegend befindet.


Art. 106

Ausführung des Gesetzes
1 Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das Bundesamt für Strassen zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.23
2 Im Übrigen führen die Kantone dieses Gesetz durch. Sie treffen die dafür notwendigen Massnahmen und bezeichnen die zuständigen kantonalen Behörden.
3 Die Kantone bleiben zuständig zum Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr, ausgenommen für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie für Eisenbahnfahrzeuge.
4 Der Bundesrat kann Fragen der Durchführung dieses Gesetzes durch Sachverständige oder Fachkommissionen begutachten lassen. …24
5 Beim Auftreten neuer technischer Erscheinungen auf dem Gebiete des Strassenverkehrs sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen kann der Bundesrat die vorläufigen Massnahmen treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen.
6 Für die Personen, die im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen, kann der Bundesrat die Zuständigkeit der Behörden abweichend regeln und die weiteren Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen, die sich aus den völkerrechtlichen Gepflogenheiten ergeben.
7 Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen abschliessen über den grenzüberschreitenden Motorfahrzeugverkehr. Im Rahmen solcher Vereinbarungen kann er:
a. auf den Umtausch des Führerausweises bei Wohnsitzwechsel über die Landesgrenzen verzichten;
b. Bewilligungen vorsehen für Fahrten von schweizerischen und ausländischen Fahrzeugen, welche die in Artikel 9 festgelegten Gewichte überschreiten; die Bewilligungen erteilt er nur ausnahmsweise und soweit es die Interessen der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes gestatten.25 26
8 Der Bundesrat kann Fahrten ausländischer Fahrzeuge verbieten, kontingentieren, der Bewilligungspflicht unterstellen oder andern Beschränkungen unterwerfen, wenn ein ausländischer Staat gegenüber schweizerischen Fahrzeugen und deren Führern solche Massnahmen anordnet oder strengere Verkehrsvorschriften anwendet als für die eigenen Fahrzeuge und deren Führer.27
9 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über den Bau und die Ausrüstung von Fahrzeugen, die Ausrüstung der Fahrzeugbenützer und über die gegenseitige Anerkennung damit zusammenhängender Prüfungen abschliessen. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann Änderungen technischer Regelungen zu solchen Verträgen übernehmen, wenn das schweizerische Recht nicht angepasst werden muss.28 Es kann auch Änderungen der Anlagen des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 195729 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse übernehmen.30 31
10 Der Bundesrat kann die Ausführung bestimmter Arbeiten an Fahrzeugen einer Bewilligungspflicht unterstellen, soweit die Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz dies erfordern. Er legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt die Aufsicht.32


Art. 107

Schlussbestimmungen
1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
2 Er erlässt die notwendigen Übergangsbestimmungen, namentlich für die Anpassung der bestehenden Haftpflichtversicherungsverträge an dieses Gesetz.
3 Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich das Bundesgesetz vom 15. März 193233 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr.


Art. 10834

Übergangsbestimmung der Revision von 1980
Die neuen Artikel 7635 und 76a gelten von ihrem Inkrafttreten an auch für die vorher eingetretenen und noch nicht erledigten Schäden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Datum des Inkrafttretens:
Art. 10 Abs. 3, 104-107: 1. Oktober 195936  Art. 58-75, 77-89, 96, 97, 99 Ziff. 4: 1. Januar 196037  Art. 8, 9, 93. 100, 101, 103: 1. November 196038  Art. 10 Abs. 1, 2, 4, Art. 95, 99 Ziff. 3: 1. Dezember 196039  Alle übrigen Bestimmungen ohne Art. 12: 1. Januar 196340  Art. 12: 1. März 196741


1 SR 431.01
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2000 2795 3111, 2003 3368; BBl 1997 IV 1293).
3 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999 (AS 2000 2795; BBl 1997 IV 1293).
4 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975 (AS 1975 1257; BBl 1973 II 1173).
5 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2000 2795 3111, 2003 3368; BBl 1997 IV 1293).
6 SR 641.51
7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 222 3368; BBl 2002 4397).
8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 222 3368; BBl 2002 4397).
9 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 222 3368; BBl 2002 4397).
10 Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).
11 Ausdruck gemäss Ziff. I 8 der V vom 4. Dez. 2009 über die Anpassung gesetzlicher Be-stimmungen infolge infolge der Schaffung des Nachrichtendienstes des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6921). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 222 3368; BBl 2002 4397).
13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2795 2798; BBl 1997 IV 1293).
14 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053 Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).
15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053 Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).
16 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053 Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).
17 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053 Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).
18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053 Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).
19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053 Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).
20 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767 2781; BBl 1999 4462).
21 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053 Art. 1 Abs. 1; BBl 1999 4462).
22 Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).
23 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767 2781; BBl 1999 4462).
24 Zweiter und dritter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
25 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053 Art. 1 Abs. 1; BBl 1999 4462).
26 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257 1268 Art. 1; BBl 1973 II 1173).
27 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257 1268 Art. 1; BBl 1973 II 1173).
28 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767 2781; BBl 1999 4462).
29 SR 0.741.621
30 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767 2781; BBl 1999 4462).
31 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71 77; BBl 1986 III 209).
32 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1993 3330, 1994 815; BBl 1993 I 805).
33 [BS 7 595 614; AS 1948 531, 1949 II 1491 Art. 4, 1960 1157 Art. 28 Abs. 1 Ziff. 1, 1308 Art. 4 Abs. 6, 1962 1364 Art. 99 Abs. 3]
34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1509; BBl 1980 I 477).
35 Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.
36 Ziff. 4 des BRB vom 25. Aug. 1959 [AS 1959 715].
37 Art. 61 Abs. 1 der V vom 20. Nov. 1959 (SR 741.31). Siehe jedoch die Art. 71 Abs. 1 und 73 Abs. 1 dieser Verordnung.
38 Art. 29 Abs. 1 Bst. a und Art. 30 des BRB vom 21. Okt. 1960 [AS 1960 1157].
39 Art. 4 Abs. 1 des BRB vom 8. Nov. 1960 [AS 1960 1308].
40 Art. 99 Abs. 2 der V vom 13. Nov. 1962 (SR 741.11).
41 Art. 14 Abs. 1 des BRB vom 22. Nov. 1966 [AS 1966 1493].

vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 741.01 - Edition Optobyte AG