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Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs
7. Kapitel

Straf- und Schlussbestimmungen


Strafbestimmungen


Art. 49

Mit Busse wird bestraft, wer:
a. sich weigert, den Vollzugsbehörden auf Verlangen die für Kontrollen nach dieser Verordnung erforderlichen Ausweise, Bewilligungen, elektronischen Datenträger und weiteren Kontrolldokumente vorzuweisen oder die notwendigen Auskünfte zu erteilen oder wer bei den Kontrollen vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben macht;
b. den Vollzugsbehörden bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Betriebskontrollen den Zutritt zum Betrieb verweigert;
c. in anderer Weise die nach dieser Verordnung vorgesehenen Kontrolltätigkeiten vorsätzlich behindert oder zu vereiteln versucht.

Übergangsbestimmung


Art. 50

In Abweichung von Artikel 20 müssen in den Jahren 2008 und 2009 jährlich lediglich 2 Prozent der Arbeitstage der der ARV 11 unterstehenden Fahrzeugführer und -führerinnen kontrolliert werden.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. November 2009


Art. 50a2

Atem-Alkoholmessgeräte3, welche die Anforderungen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a nicht erfüllen, dürfen bis spätestens am 31. Dezember 2011 verwendet werden.

Inkrafttreten


Art. 51

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.


1 SR 822.221
2 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959).
3 Heute: Atemalkoholtestgeräte

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