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Verkehrsregelnverordnung
1. Teil

Regeln für den Fahrverkehr

2. Abschnitt

Einzelne Verkehrsvorgänge


Rechtsfahren


Art. 7

(Art. 34 Abs. 1 und 4 SVG)
1 Der Fahrzeugführer muss rechts fahren. Er kann auf gewölbten oder sonst schwer zu befahrenden Strassen und in Linkskurven von dieser Regel abweichen, wenn die Strecke übersichtlich ist und weder der Gegenverkehr noch nachfolgende Fahrzeugen behindert werden.
2 Der Fahrzeugführer hat einen genügenden Abstand vom rechten Fahrbahnrand zu währen, namentlich bei schneller Fahrt, nachts und in Kurven.
3 An Verkehrsinseln und Hindernissen in der Mitte der Fahrbahn ist rechts vorbeizufahren; Linksabbieger dürfen jedoch an Inseln in der Mitte von Verzweigungen links vorbeifahren.
4 Die Durchfahrt zwischen Haltestelle-Inseln ist gestattet, wenn keine Strassenbahn sich dort befindet oder herannaht; auf Fussgänger oder Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten ist besonders Rücksicht zu nehmen.1

Fahrstreifen, Kolonnenverkehr


Art. 8

(Art. 44 SVG)2
1 Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist der äusserste Streifen rechts zu benützen. Dies gilt nicht beim Überholen, Einspuren, Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts.3
2 Das Fahren in parallelen Kolonnen ist bei dichtem Verkehr gestattet, wenn die rechte Fahrbahnhälfte dafür genügend Raum bietet. Mit langsamen Fahrzeugen ist in der äussersten Kolonne rechts zu fahren.
3 Beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist das Rechtsvorbeifahren an andern Fahrzeugen gestattet, sofern diese nicht halten, um Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Vortritt zu lassen.4 Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt.5
4 Benützen mehrspurige Motorfahrzeuge und Radfahrer denselben Fahrstreifen, so müssen die Motorfahrzeuge links, die Radfahrer rechts fahren. Auf Fahrstreifen, die das Linksabbiegen gestatten, können Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen.6 7
5 8

Kreuzen


Art. 9

(Art. 34 Abs. 4 und 35 Abs. 1 SVG)
1 Der Fahrzeugführer hat dem Gegenverkehr den Vortritt zu lassen, wenn das Kreuzen durch ein Hindernis auf seiner Fahrbahnhälfte erschwert wird.
2 Ist auf schmaler Strasse das Kreuzen nicht möglich, so haben Anhängerzüge den Vortritt vor andern Fahrzeugen, schwere Motorfahrzeuge vor leichten und Gesellschaftswagen vor Lastwagen.9 Unter gleichartigen Fahrzeugen muss jenes zurückfahren, das sich näher bei einer Ausweichstelle befindet; für das Kreuzen auf steilen Strassen und Bergstrassen gilt Artikel 38 Absatz 1 erster Satz.10

Überholen im Allgemeinen


Art. 10

(Art. 34 Abs. 3 und 4, 35 SVG)
1 Der Fahrzeugführer, der überholen will, muss vorsichtig ausschwenken* und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern. Er darf nicht überholen, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden, wie Baustellen, eingespurte Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse überqueren.
2 Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht …11
3 Die Führer schwerer Motorwagen haben ausserorts den schnelleren Motorfahrzeugen das Überholen angemessen zu erleichtern, indem sie ganz rechts fahren, unter sich einen Abstand von wenigstens 100 m wahren und nötigenfalls auf Ausweichplätzen halten. Dies gilt auch für andere Motorfahrzeuge, wenn sie langsam fahren.
*
Für die Zeichengebung vgl. Art. 28.

Überholen in besondern Fällen


Art. 11

(Art. 35 Abs. 4 SVG)
1 Auf nicht richtungsgetrennten Strassen mit drei Fahrstreifen darf der Fahrzeugführer den äussersten Streifen links, auf solchen mit vier Fahrstreifen die linke Fahrbahnhälfte nicht zum Überholen benützen.12
2 Der Fahrzeugführer darf kein Fahrzeug überholen, das ein anderes Fahrzeug überholt, ausser wenn:
a.13 beide überholten Fahrzeuge nicht breiter als je ein Meter sind und die Strasse breit und übersichtlich ist;
b. er sich auf einer richtungsgetrennten Strasse mit mindestens drei Fahrstreifen in der gleichen Richtung befindet.14
3 Wenn die Benützer der eigenen Fahrbahnhälfte nicht behindert werden, darf rechts von Sicherheitslinien auch in Kurven und vor Kuppen überholt werden. Auf Bahnübergängen ohne Schranken darf der Fahrzeugführer niemanden überholen, ausgenommen Fussgänger, Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten und Radfahrer bei guter Übersicht.15
4 Im Bereich von Strassenverzweigungen, wo der Fahrzeugführer die einmündenden Strassen nicht überblicken kann, darf er nur überholen, wenn er sich auf einer Strasse mit Vortrittsrecht befindet oder der Verkehr durch Polizei oder Lichtsignale geregelt wird.16

Hintereinanderfahren


Art. 12

(Art. 34 Abs. 4 und 37 Abs. 1 SVG)
1 Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann.
2 Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall.
3 Stockt der Verkehr, so darf der Fahrzeugführer nicht auf Fussgängerstreifen und, bei Strassenverzweigungen, nicht auf der Fahrbahn für den Querverkehr halten.

Einspuren und Abbiegen


Art. 13

(Art. 34 Abs. 3, 36 Abs. 1 und 3 SVG)
1 Die Fahrzeugführer müssen frühzeitig einspuren. Sie haben auch einzuspuren beim Abbiegen ausserhalb von Strassenverzweigungen und, soweit möglich, auf schmalen Strassen.
2 Beim Einspuren nach links darf der Fahrzeugführer den für den Gegenverkehr bestimmten Raum nicht beanspruchen. Auf dreispurigen Strassen mit oder ohne Markierung darf er mit der gebotenen Vorsicht die mittlere Spur benützen.
3 Das Wechseln auf andere Fahrstreifen zum Überholen ist auf Einspurstrecken untersagt, ausgenommen auf Fahrstreifen, die mit den gleichen Fahrzielen bezeichnet sind.17
4 Der Fahrzeugführer darf beim Abbiegen nach links auf Strassenverzweigungen die Kurve nicht schneiden. Fahrzeuge aus entgegengesetzten Richtungen, die beide auf einer Kreuzung nach links abbiegen wollen, haben sich links zu kreuzen.
5 Muss der Fahrzeugführer wegen der Grösse seines Fahrzeugs oder der örtlichen Verhältnisse vor dem Abbiegen nach der Gegenseite ausholen, so hat er besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls zu halten.
6 Befördern Motorfahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende Ladungen, ist beim Einspuren und Abbiegen besondere Vorsicht geboten. Nötigenfalls ist eine Hilfsperson beizuziehen, die das Fahrmanöver überwacht.18

Ausübung des Vortritts


Art. 14

(Art. 36 Abs. 2-4 SVG)
1 Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten.
2 Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten.
3 Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der Vortritt auch zu lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht.
4 Führer motorloser Fahrzeuge, Radfahrer, Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren sind den Motorfahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt.
5 In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Verzweigung zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen.

Besondere Fälle des Vortritts


Art. 1519

(Art. 36 Abs. 2-4 SVG)
1 Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen.
2 Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten.
3 Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.20

Vortrittsberechtigte Fahrzeuge


Art. 16

(Art. 27 Abs. 2 SVG)
1 Den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls die sich durch Blaulicht und Wechselklanghorn ankündigen, müssen alle Strassenbenützer den Vortritt lassen, auch bei Verkehrsregelung durch Lichtsignale.21
2 Wenn es zur sofortigen Freigabe der Fahrbahn unerlässlich ist, müssen die Fahrzeugführer mit der gebotenen Vorsicht auf das Trottoir ausweichen. Wer einem vortrittsberechtigten Fahrzeug folgt, hat einen Abstand von rund 100 m zu wahren.
3 Blaulicht und Wechselklanghorn dürfen nur gebraucht werden, solange die Dienstfahrt dringlich ist und die Verkehrsregeln nicht eingehalten werden können.22

Wegfahren, Rückwärtsfahren, Wenden


Art. 17

(Art. 36 Abs. 4 SVG)
1 Der Fahrzeugführer hat sich vor dem Wegfahren zu vergewissern, dass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer gefährdet. Bei Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten ist zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen, wenn nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist.
2 Rückwärts darf nur im Schritttempo gefahren werden. Das Rückwärtsfahren über Bahnübergänge und unübersichtliche Strassenverzweigungen ist untersagt.
3 Muss auf unübersichtlichen Strassen oder über eine längere Strecke rückwärtsgefahren werden, so ist die Strassenseite zu benützen, die für den Verkehr in gleicher Richtung bestimmt ist.
4 Der Führer vermeidet es, das Fahrzeug auf der Fahrbahn zu wenden. An unübersichtlichen Stellen und bei dichtem Verkehr ist das Wenden untersagt.
5 Kündigt der Führer eines Busses im Linienverkehr innerorts bei einer gekennzeichneten Haltestelle mit den Richtungsblinkern an, dass er wegfahren will, so müssen die von hinten herannahenden Fahrzeugführer nötigenfalls die Geschwindigkeit mässigen oder halten, um ihm die Wegfahrt zu ermöglichen; dies gilt nicht, wenn sich die Haltestelle am linken Fahrbahnrand befindet. Der Busführer darf die Richtungsblinker erst betätigen, wenn er zur Wegfahrt bereit ist; er muss warten, wenn von hinten herannahende Fahrzeuge nicht rechtzeitig halten können.23

Halten


Art. 18

(Art. 37 Abs. 2 SVG)
1 Fahrzeugführer haben nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse zu halten. Auf der Fahrbahn halten sie nur am Rand und parallel dazu.
Das Halten auf der linken Strassenseite ist nur zulässig:
a. wenn rechts ein Strassenbahngeleise verläuft;
b. wenn rechts ein Halte- oder Parkverbot signalisiert oder markiert ist;
c. in schmalen Strassen mit schwachem Verkehr;
d. in Einbahnstrassen.24
2 Das freiwillige Halten ist untersagt*:
a. an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven und Kuppen;
b. in Engpässen und neben Hindernissen in der Fahrbahn;
c.25 auf Einspurstrecken sowie neben Sicherheitslinien, ununterbrochenen Längslinien und Doppellinien, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt;
d.26 auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn;
e.27 auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen sowie, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist, näher als 5 m vor dem Fussgängerstreifen auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir;
f. auf Bahnübergängen und in Unterführungen;
g. vor Signalen, wenn sie verdeckt würden.
3 Näher als 10 m vor und nach Haltestelltafeln öffentlicher Verkehrsbetriebe sowie vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen ist das Halten nur erlaubt zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen; öffentliche Verkehrsmittel und Feuerwehr dürfen nicht behindert werden. Bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsbetriebe ist jegliches Halten auf dem angrenzenden Trottoir untersagt.28
4 Das Halten zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die längs des Strassenrandes parkiert sind, ist nur zulässig, wenn der Verkehr nicht behindert wird. Parkierten Wagen ist die Wegfahrt auf Verlangen unverzüglich zu gestatten.
*
Für das Halten bei Strassenbahngeleisen vgl. Art. 25 Abs. 5;
für das Halten in Tunneln vgl. Art. 39 Abs. 3.

Parkieren im allgemeinen


Art. 19

(Art. 37 Abs. 2 SVG)
1 Parkieren ist das Abstellen des Fahrzeugs, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient.
2 Das Parkieren ist untersagt:
a. wo das Halten verboten ist;*
b. auf Hauptstrassen ausserorts;
c. auf Hauptstrassen innerorts, wenn für das Kreuzen von zwei Motorwagen nicht genügend Raum bliebe;
d. auf Radstreifen und auf der Fahrbahn neben solchen Streifen;
e. näher als 50 m bei Bahnübergängen ausserorts und näher als 20 m bei Übergängen innerorts;
f. auf Brücken;
g. vor Zufahrten zu fremden Gebäuden oder Grundstücken.
3 In schmalen Strassen dürfen Fahrzeuge nur auf einer Seite parkiert werden, wenn sonst die Vorbeifahrt anderer Fahrzeuge erschwert würde.
4 Es ist platzsparend zu parkieren, doch darf die Wegfahrt anderer Fahrzeuge nicht behindert werden.
*
Für das Halten bei Strassenbahngeleisen vgl. Art. 25 Abs. 5;
für das Halten in Tunneln vgl. Art. 39 Abs. 3.

Parkieren in besondern Fällen


Art. 20

(Art. 37 Abs. 2 SVG)
1 Fahrzeuge ohne die vorgeschriebenen Kontrollschilder dürfen nicht auf öffentlichen Strassen oder Parkplätzen abgestellt werden; ausgenommen sind öffentliche Parkplätze privater Eigentümer, wenn diese das Abstellen gestatten. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen bewilligen.29
2 Wer sein Fahrzeug auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen nachts regelmässig an gleicher Stelle parkiert, bedarf einer Bewilligung, sofern die zuständige Behörde auf dieses Erfordernis nicht verzichtet.
3 30

Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen


Art. 20a31

(Art. 57 Abs. 1 SVG)
1 Gehbehinderte Personen und Personen, die sie transportieren, können die folgenden Parkierungserleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie über eine «Parkkarte für behinderte Personen» (Anhang 3 Ziff. 2 SSV32 verfügen:
a. an Stellen, die mit einem Parkverbot signalisiert oder markiert sind, höchstens zwei Stunden parkieren; Parkierungsbeschränkungen gemäss Artikel 19 Absätze 2-4 sind in jedem Fall zu beachten;
b. auf Parkplätzen höchstens sechs Stunden über die erlaubte Parkzeit hinaus parkieren;
c. in Begegnungszonen auch ausserhalb der durch entsprechende Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen höchstens zwei Stunden parkieren; in Fussgängerzonen gilt dieselbe Berechtigung, falls ausnahmsweise das Befahren der Zone erlaubt ist.
2 Die Parkierungserleichterungen können nur beansprucht werden:
a. wenn der übrige Verkehr weder gefährdet noch unnötig behindert wird;
b. wenn in der unmittelbaren Nähe keine zur zeitlich unbeschränkten allgemeinen Benutzung offen stehenden Parkplätze frei sind;
c. wenn und solange der Fahrzeugführer, sofern er nicht selber gehbehindert ist, gehbehinderte Personen transportiert und begleitet.
3 Die Parkierungserleichterungen gelten nicht auf privat bewirtschafteten Parkflächen.
4 Die Parkkarte für behinderte Personen ist, zusammen mit einer Parkscheibe (Anhang 3 Ziff. 1 SSV), gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Fahrzeugs anzubringen.
5 Eine Parkkarte wird ausgestellt für Personen, die mittels ärztlichem Zeugnis eine erhebliche Gehbehinderung nachweisen, und für Halter von Fahrzeugen, die nachweislich für den häufigen Transport von erheblich gehbehinderten Personen eingesetzt werden. Die Parkkarte wird durch die kantonale Behörde erteilt.

Ein- und Aussteigen, Güterumschlag


Art. 21

(Art. 37 Abs. 2 SVG)
1 Strassenbenützer dürfen durch das Ein- und Aussteigen nicht gefährdet werden; beim Öffnen der Türen ist besonders auf den Verkehr von hinten zu achten.
2 Können Fahrzeuge zum Güterumschlag nicht ausserhalb der Strasse oder abseits vom Verkehr halten, so ist die Behinderung anderer Strassenbenützer möglichst zu vermeiden und die Ladetätigkeit ohne Verzug zu beenden.
3 Muss ein Fahrzeug zum Güterumschlag halten, wo es den Verkehr gefährden könnte, z.B. auf kurvenreicher Bergstrasse, so sind Pannensignale oder Warnposten aufzustellen.

Sichern des Fahrzeugs


Art. 22

(Art. 37 Abs. 3 SVG)
1 Der Führer hat den Motor abzustellen, wenn er das Fahrzeug verlässt. Bevor er sich entfernt, muss er es gegen das Wegrollen und gegen die Verwendung durch Unbefugte sichern.
2 Im Gefälle ist die Bremse anzuziehen und eine weitere wirksame Sicherung gegen das Wegrollen zu treffen, wie Einschalten des niedrigsten Ganges oder Ablenken der Räder gegen ein Hindernis am Fahrbahnrand.
3 In starken Gefällen sind die Wagen ausserdem durch Unterlegkeile oder behelfsmässige Unterlagen zu sichern. Bei schweren Motorwagen, Anhängerzügen und losgelösten Anhängern sind auch in leichteren Gefällen Unterlegkeile anzubringen. Die Unterlagen sind vor der Wegfahrt von der Strasse zu entfernen.

Verwendung von Pannensignal und Warnblinklichtern


Art. 2333

(Art. 4 Abs. 1 SVG)
1 Das vorgeschriebene Pannensignal (Art. 90 Abs. 2 VTS34 muss im Fahrzeug leicht erreichbar sein.35
2 Das Pannensignal ist am Fahrbahnrand aufzustellen, sobald ein Fahrzeug aus zwingenden Gründen vorschriftswidrig auf der Fahrbahn abgestellt wird oder wegen fehlender Fahrzeugbeleuchtung oder ausserordentlicher Witterungsverhältnisse für die übrigen Fahrzeugführer zu spät erkennbar ist (z.B., wegen Nebels), ferner zur Kennzeichnung des auf einem Pannenstreifen abgestellten Fahrzeugs. Es muss mindestens 50 m, auf Strassen mit schnellem Verkehr mindestens 100 m hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden, auf dem Pannenstreifen an dessen rechtem Rand.36 Beim Nothalt auf signalisierten Abstellplätzen für Pannenfahrzeuge (4.16) muss das Pannensignal nicht aufgestellt werden.37
3 Warnblinklichter (Art. 110 Abs. 1 Bst. g VTS) dürfen nur zur Warnung vor Gefahren wie folgt verwendet werden:38
a. am stehenden Fahrzeug zusätzlich zum Pannensignal sowie am gekennzeichneten Schulbus beim Ein- und Aussteigenlassen der Schüler (Art. 6 Abs. 5);
b. am fahrenden Fahrzeug, namentlich vor einer unvermutet auftauchenden Unfallstelle, einem Fahrzeugstau oder auf Autobahnen und Autostrassen beim Abschleppen.39
4 Zusätzlich dürfen Pannenlampen mit ruhendem oder blinkendem, nicht blendendem gelbem Licht hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden. Offene Feuer und feuergefährliche Gegenstände (z.B. Fackeln, Brennstoffkannen mit Warnanstrich) sind untersagt.
5 Das Aufstellen des Pannensignals und das Einschalten der Warnblinklichter entbinden den Fahrzeugführer nicht davon, die Verkehrsregeln, insbesondere über die Beleuchtung sowie das Halten und Parkieren, soweit möglich zu beachten.
6 Das Pannensignal ist auch an der Rückseite abgeschleppter Fahrzeuge anzubringen.

Verhalten bei Bahnübergängen und Schranken


Art. 24

(Art. 28, 32 Abs. 1 SVG)
1 Müssen schwere Motorwagen ausserorts vor Bahnübergängen halten, so haben sie einen Abstand von rund 100 m zum Übergang zu wahren, um nachfolgenden Fahrzeugen das Überholen zu erleichtern. Reiter, Führer von Tierfuhrwerken, Herden* oder Einzeltieren lassen die Tiere so weit vor dem Übergang halten, dass sie nicht erschrecken.
2 Beim Überqueren von Übergangen ist jede Verzögerung zu vermeiden; Fahrzeuge mit Reifen oder Raupen aus Metall sowie Tierfuhrwerke und Reiter dürfen den Übergang nur im Schritttempo überqueren.
3 Die Strassenbenützer dürfen Schranken, auch solche bei Flugplätzen und dergleichen, nicht öffnen, umfahren, umgehen, übersteigen oder unter ihnen durchgehen. Den Schranken sind die Halbschranken und Bedarfsschranken gleichgestellt, wobei Bedarfsschranken mit der vorgesehenen Bedienung geöffnet werden dürfen.40
4 41
*
Vgl. auch Art. 52 Abs. 4.

Verhalten gegenüber der Strassenbahn


Art. 25

(Art. 38 SVG)
1 Die Strassenbahn, die nicht am Strassenrand fährt, darf links nur überholt werden, wo keine Strasse einmündet und wenn jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.
2 Fährt die Strassenbahn links, so muss der in der gleichen Richtung fahrende Fahrzeugführer genügend Raum lassen, damit der Gegenverkehr links ausweichen kann.
3 Müssen bei Haltestellen ohne Schutzinsel die Fahrgäste einer Bahn oder Strassenbahn auf die Verkehrsseite aussteigen, so haben die auf der gleichen Strassenhälfte verkehrenden Fahrzeuge zu halten, bis die Fahrgäste die Fahrbahn freigegeben haben.
4 Wenn keine Strassenbahn herannaht, dürfen Linksabbieger zum Einspuren deren Fahrraum benützen.
5 Fahrzeuge dürfen nicht auf dem Strassenbahngeleise und nicht näher als 1,50 m neben der nächsten Schiene halten. Beim Warten hinter der stillstehenden Strassenbahn ist ein Abstand von wenigstens 2 m frei zu lassen.

Kolonnen, Umzüge, Raupenfahrzeuge


Art. 26

(Art. 35 und 36 SVG)
1 Wenn geschlossene Kolonnen von Fahrzeugen, Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten eine Fahrbahn überqueren, dürfen sie nicht unterbrochen werden.42 Bei Verzweigungen ist ihnen nach Möglichkeit der Vortritt zu gewähren.
2 Kreuzen und Überholen von Fussgängerkolonnen und Kolonnen von Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten sind nur in langsamer Fahrt gestattet.43 Trauerzüge werden in der Regel nicht überholt.
3 Fahrzeugführer müssen beim Kreuzen und Überholen von Raupenfahrzeugen einen seitlichen Abstand von mindestens 1 m einhalten. Auf schmalen Strassen dürfen sie erst überholen, wenn ihnen der Führer des Raupenfahrzeugs die Strasse freigegeben hat. Dieser hat das Überholen zu erleichtern, nötigenfalls durch Halten.

Lernfahrten


Art. 27

(Art. 15 SVG)
1 Solange Motorfahrzeuge von Inhabern eines Lernfahrausweises geführt werden, müssen sie auf der Rückseite an gut sichtbarer Stelle eine blaue Tafel mit weissem «L» tragen. Die Tafel ist zu entfernen, wenn keine Lernfahrt stattfindet.
2 Auf Lern- und Prüfungsfahrten mit Motorwagen muss der Begleiter neben dem Führer Platz nehmen, ausgenommen auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder beim Parkieren; der Begleiter muss wenigstens die Handbremse leicht erreichen können.44
3 Der Inhaber eines Lernfahrausweises darf auf Motorrädern sowie auf oder in anderen Motorfahrzeugen, mit welchen er Lernfahrten ohne Begleitperson ausführen darf, keine Passagiere mitführen, die nicht selber über den entsprechenden Führerausweis verfügen.45
4 Fahrschüler dürfen verkehrsreiche Strassen erst befahren, wenn sie genügend ausgebildet sind, Autobahnen und Autostrassen erst, wenn sie prüfungsreif sind.
5 Auf verkehrsreichen Strassen sind Anfahren in Steigungen, Wenden, Rückwärtsfahren und ähnliche Übungen untersagt, in Wohngebieten sind sie möglichst zu vermeiden.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1959 410).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
5 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1959 410).
6 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
7 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).
8 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979 (AS 1979 1583).
9 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).
10 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
11 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 410).
12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
15 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
20 Siehe jedoch Art. 74 Abs. 9 SSV (SR 741.21).
21 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 33 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 1973 (AS 1973 2155).
24 Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
27 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).
28 Letzter Satz eingefügt durch Ziff. II der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).
29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
30 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, mit Wirkung seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
32 SR 741.21
33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
34 SR 741.41
35 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).
36 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
37 Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
38 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).
39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
40 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289).
41 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 2 der V vom 12. Nov. 2003, mit Wirkung seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289).
42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3212).

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