Verordnung über technische Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren und deren Anhänger
(TAFV 2)1
vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. April 2010)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 8, 9 Absatz 1, 25 und 106 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582 (SVG),
verordnet:
1
Allgemeine Bestimmungen

1.1

Geltungsbereich
1.1.1
Diese Verordnung enthält die technischen Anforderungen an die dem SVG unterstehenden landwirtschaftlichen Traktoren und deren Anhänger.
1.1.1.1
Landwirtschaftliche Traktoren sind Motorfahrzeuge auf Rädern mit Luftbereifung oder Raupen und mindestens zwei Achsen, deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die eigens zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet und die zur Verwendung in landwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind. Sie können zum Transport von Lasten und Mitfahrern ausgerüstet sein.
1.1.1.2

1.1.2
Folgende Fahrzeuge sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen:
1.1.1.3
Anhänger, die dem Sachentransport (Art. 20 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS) oder als Arbeitsgerät (Art. 22 VTS) dienen, fallen unter diese Verordnung.
1.1.2.1
Landwirtschaftliche Traktoren und deren Anhänger, für die keine EG-Gesamtgenehmigung oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, und diejenigen, für die die Übereinstimmung mit dem schweizerischen Recht nicht mit allen erforderlichen EG-Teilgenehmigungen, gleichwertigen internationalen Genehmigungen oder entsprechenden Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin nachgewiesen werden kann.
1.1.2.2
Landwirtschaftliche Traktoren und deren Anhänger, für die eine EG-Gesamtgenehmigung oder eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, an denen jedoch vor oder nach der Zulassung Änderungen vorgenommen wurden, die nicht mit der Genehmigung übereinstimmen. Ab dem Zeitpunkt des Umbaus gilt für diese Fahrzeuge die VTS.
1.1.3
Fahrzeuge, die nicht unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen den Bestimmungen der VTS entsprechen.

1.2

Allgemeine Anforderungen
1.2.1
Landwirtschaftliche Traktoren und deren Anhänger, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen vollumfänglich den in den Ziffern 2.4-2.15 aufgeführten Vorschriften der EG (EG-Richtlinien), der Wirtschaftskommission für Europa (ECE-Reglemente) oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-Normen) entsprechen.
1.2.1.1
Die technischen Anforderungen nach Ziffer 1.2.1 sind erfüllt, wenn eine EG-Gesamtgenehmigung oder eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG beigebracht wird. Andernfalls kann die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen durch das Vorlegen von EG-Teilgenehmigungen, gleichwertigen internationalen Genehmigungen oder Konformitätserklärungen nachgewiesen werden.
1.2.1.2
Soweit in dieser Verordnung keine technischen Anforderungen definiert sind, gilt die VTS.
1.2.2
Die Typengenehmigung von Fahrzeugen, für die in dieser Verordnung technische Anforderungen definiert sind, richtet sich nach der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV).
1.2.3
Die in der Richtlinie 2009/63/EG festgelegten Abmessungen und Gewichte sind als technische Parameter massgebend, auch wenn sie von den schweizerischen Vorschriften abweichen.

1.3



1.4

Verbindlicherklärung internationaler Vorschriften durch das UVEK
1.4.1
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) wird ermächtigt:
1.4.1.1

1.4.1.2
neue internationale Bau- und Ausrüstungsvorschriften, die technische Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung betreffen, in der Schweiz verbindlich zu erklären.
1.4.2
Die mitinteressierten Behörden sind anzuhören. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundesbehörden entscheidet der Bundesrat.

1.5

Klasseneinteilung nach EG-Recht
1.5.1
Klasse T

 
Traktoren auf Rädern:
1.5.1.1
Klasse T1
Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse von mindestens 1150 mm, einem Leergewicht in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1000 mm;
1.5.1.2
Klasse T2
Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Mindestspurweite von weniger als 1150 mm, einem Leergewicht in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 600 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt;
1.5.1.3
Klasse T3
Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und einem Leergewicht in fahrbereitem Zustand bis 600 kg;
1.5.1.4
Klasse T4
Traktoren mit besonderer Zweckbestimmung mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h (gemäss der Definition in Anlage 1 der Richtlinie Nr. 2003/37/EG);
1.5.1.5
Klasse T5
Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
1.5.2
Klasse C

 
Traktoren auf Raupen (Gleisketten):
1.5.2.1
Traktoren, die über Raupen angetrieben und gelenkt werden und deren Klassen C1 bis C5 analog zu den Klassen T1 bis T5 definiert sind.
1.5.3
Klasse R

 
Anhänger:
Für die Klasseneinteilung von Sattelanhängern und Zentralachsanhängern ist Artikel 21 Absatz 2 VTS anwendbar.
1.5.3.1
Klasse R1
Anhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 1500 kg;
1.5.3.2
Klasse R2
Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 1500 kg bis höchstens 3500 kg;
1.5.3.3
Klasse R3
Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 3500 kg bis höchstens 21 000 kg;
1.5.3.4
Klasse R4
Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 21 000 kg.
1.5.4
Klasse S

 
Gezogene auswechselbare Maschinen:
1.5.4.1
Klasse S1
Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, mit einem Garantiegewicht von höchstens 3500 kg;
1.5.4.2
Klasse S2
Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, mit einem Garantiegewicht von über 3500 kg.
1.5.5
Höchstgeschwindigkeiten der Klassen R und S
Bei jedem Anhänger wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit dem Buchstaben a oder b gekennzeichnet:
1.5.5.1
Buchstabe a für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h;
1.5.5.2
Buchstabe b für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h.
2
Technische Anforderungen

 

 
2.1
Für die einzelnen technischen Anforderungen an die landwirtschaftlichen Traktoren und deren Anhänger gelten die in den Ziffern 2.4-2.15 aufgeführten Vorschriften der EG (EG-Richtlinien), der Wirtschaftskommission für Europa (ECE-Reglemente) oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-Normen).
2.1a
Wo in ECE-Reglementen abweichende Anforderungen oder Übergangsfristen vorgesehen sind, gelten die Anforderungen oder die Übergangs-
fristen der entsprechenden EG-Richtlinien.
2.2
Die Texte der zitierten EG-Richtlinien, ECE-Reglemente und OECD-Normen sind weder in der Amtlichen Sammlung (AS) noch in der Systematischen Sammlung (SR) des Bundesrechtes veröffentlicht. Sie können beim BAP eingesehen werden. Textausgaben der EG-Richtlinien können beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, und der ECE-Reglemente beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, gegen Bezahlung bezogen werden.
2.3
Publikations- und Änderungsdaten von EG-Richtlinien und ECE-Reglementen sind dem Anhang 2 VTS zu entnehmen.

2.4

Abmessungen/Gewichte/Kennzeichnung

 

 

 

 

 


EG/EWG-Grunderlass
Anzuwenden auf Fahrzeugklasse
ECE-
Regl. Nr.



T1
T2
T3
T4.1
T4.2
T4.3
T5
C
C4.1
R
S

2.4.1
Gesamtgewicht
2009/63/EG
Anhang I
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x

 
2.4.2
Belastungsgewichte (Ballast)
2009/63/EG
Anhang IV
x
x

 
x
x
x
x
x
x

 

 

 
2.4.3
Abmessungen
und Anhängelast
89/173/EWG
Anhang I
x
x
x
x
x
x
x
x
x

 

 

 
2.4.4
Herstellerschild
89/173/EWG
Anhang V
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x

 
2.4.5
Hinteres
Kontrollschild
2009/63/EG
Anhang II
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.5

Antrieb/Abgase/Geräusche

 

 

 

 

 


EG/EWG-Grunderlass
Anzuwenden auf Fahrzeugklasse
ECE-
Regl. Nr.



T1
T2
T3
T4.1
T4.2
T4.3
T5
C
C4.1
R
S

2.5.1
Drehzahlregler
89/173/EWG
Anhang II
x
x
x
x
x
x
x
x
x

 

 

 
2.5.2
Geräusche Auspuffvorrichtung
2009/63/EG
Anhang VI
x
x
x
x
x
x
x
x
x

 

 
ECE-R 51
2.5.3
Geräusch in
Ohrenhöhe des
Fahrzeugführers
2009/76/EG
oder
Norm Nr. V
x
x
x
x
x
x
x
x
x

 

 

 
2.5.4
Treibstoffbehälter
2009/63/EG
Anhang III
x
x
x
x
x
x
x
x
x

 

 
ECE-R 96


EG/EWG-Grunderlass
Anzuwenden auf Fahrzeugklasse
ECE-
Regl. Nr.



T1
T2
T3
T4.1
T4.2
T4.3
T5
C
C4.1
R
S

2.5.5
Emissionen
Diesel
2000/25/EG
x
x
x
x
x
x
x
x
x

 

 
ECE-R 49* ECE-R 96*

 
*
Nur für die in der entsprechenden Richtlinie genannten Phasen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.6

Kraftübertragung

 

 

 

 

 


EG/EWG-Grunderlass
Anzuwenden auf Fahrzeugklasse
ECE-
Regl. Nr.



T1
T2
T3
T4.1
T4.2
T4.3
T5
C
C4.1
R
S

2.6.1
Messung der Höchstgeschwindigkeit
74/152/EWG
x
x
x
x
x
x
x
x
x

 

 

 
2.6.2
Zapfwelle und
ihre Schutzvor-
richtungen
86/297/EWG
x
x
x
x
x
x
x
x
x

 

 

 
2.6.3
Abschleppvorrichtung und
Rückwärtsgang
2009/58/EG
x
x
x
x
x
x
x
x
x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.7

Achsen/Radaufhängung

 

 

 

 

 


EG/EWG-Grunderlass
Anzuwenden auf Fahrzeugklasse
ECE-
Regl. Nr.



T1
T2
T3
T4.1
T4.2
T4.3
T5
C
C4.1
R
S

2.7.1
Achslasten
2009/63/EG
Anhang I
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.8

Räder/Reifen

 

 

 

 

 


EG/EWG-Grunderlass
Anzuwenden auf Fahrzeugklasse
ECE-
Regl. Nr.



T1
T2
T3
T4.1
T4.2
T4.3
T5
C
C4.1
R
S

2.8.1
Reifen
…/…/EG
x
x
x

 

 

 
x

 

 
x
x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.9

Lenkung

 

 

 

 

 


EG/EWG-Grunderlass
Anzuwenden auf Fahrzeugklasse
ECE-
Regl. Nr.



T1
T2
T3
T4.1
T4.2
T4.3
T5
C
C4.1
R
S

2.9.1
Lenkanlage
2009/66/EG
x
x
x
x
x
x
x
x

 

 

 
ECE-R 79

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.10

Bremsen

 

 

 

 

 


EG/EWG-Grunderlass
Anzuwenden auf Fahrzeugklasse
ECE-
Regl. Nr.



T1
T2
T3
T4.1
T4.2
T4.3
T5
C
C4.1
R
S

2.10.1
Bremsanlage
76/432/EWG
x
x
x
x
x
x

 
x
x
x
x
ECE-R 13

 

 
71/320/EWG

 

 

 

 

 

 
x

 

 

 

 
ECE-R 13
2.10.2
Bremsverbindung zum Anhänger
89/173/EWG Anhang VI
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.11

Aufbau

 

 

 

 

 


EG/EWG-Grunderlass
Anzuwenden auf Fahrzeugklasse
ECE-
Regl. Nr.



T1
T2
T3
T4.1
T4.2
T4.3
T5
C
C4.1
R
S

2.11.1
Ladebrücke
2009/60/EG
x
x
x
x
x
x
x
x
x

 

 

 
2.11.2
Scheiben
89/173/EWG Anhang III
x
x
x
x
x
x

 
x
x

 

 
ECE-R 43*

 
Scheiben
92/22/EWG

 

 

 

 

 

 
x

 

 

 

 
ECE-R 43*
2.11.3
Sichtfeld/
74/347/EWG
x
x
x
x
x
x
x
x
x

 

 
ECE-R 71

 
Scheibenwischer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
2.11.3a

 
2008/2/EG**
x
x
x
x
x
x

 

 

 

 

 
ECE-R 71
2.11.4
Schutz von
Antriebs-
elementen
89/173/EWG Anhang II
Nummer 2
x
x
x
x
x
x
x
x
x

 

 

 

















EG/EWG-Grunderlass
Anzuwenden auf Fahrzeugklasse
ECE-
Regl. Nr.



T1
T2
T3
T4.1
T4.2
T4.3
T5
C
C4.1
R
S

2.11.5
Spritzschutz
91/226/EWG

 

 

 

 

 

 
x

 

 
x

 

 
2.11.6
Hinterer
Unterfahrschutz
…/…/EG

 

 

 

 

 

 

 

 

 
x

 

 
2.11.7
Seitliche
Schutzvorrichtung
89/297/EWG

 

 

 

 

 

 
x

 

 
x

 

 

 
*
Mit Ausnahme von Windschutzscheiben aus gehärtetem Glas

 
**
Ersetzt ab 1. Mai 2008 die Richtlinie 74/347/EWG für die bezeichneten Fahrzeugklassen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.12

Innenraum

 

 

 

 

 


EG/EWG-Grunderlass
Anzuwenden auf Fahrzeugklasse
ECE-
Regl. Nr.



T1
T2
T3
T4.1
T4.2
T4.3
T5
C
C4.1
R
S

2.12.1
Betätigungsraum und Zugang zum Fahrerplatz
80/720/EWG
x

 
x
x
x
x
x
x
x

 

 

 
2.12.2
Führersitz
78/764/EWG
x
x
x
x
x
x
x
x
x

 

 

 
2.12.3
Beifahrersitze
76/763/EWG
x

 
x
x
x
x
x
x
x

 

 

 
2.12.4
Einbau von
Betätigungs-
einrichtungen
86/415/EWG
x
x
x
x
x
x
x
x
x

 

 

 
2.12.5
Verankerungen
der Sicherheits-
gurte
76/115/EWG
x
x
x

 

 

 
x
x

 

 

 

 
2.12.6
Sicherheitsgurte
77/541/EWG

 

 

 

 

 

 
x

 

 

 

 

 
2.12.7
Geschwindig-
keitsmesser und Rückwärtsgang
75/443/EWG

 

 

 

 

 

 
x

 

 

 

 

 
2.12.8
Geschwindig-
keitsbegrenzer
92/24/EWG

 

 

 

 

 

 
x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.13

Beleuchtung

 

 

 

 

 


EG/EWG-Grunderlass
Anzuwenden auf Fahrzeugklasse
ECE-
Regl. Nr.



T1
T2
T3
T4.1
T4.2
T4.3
T5
C
C4.1
R
S

2.13.1
Anbau der
Beleuchtungsvorrichtungen
2009/61/EG
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
ECE-R 86*
2.13.2
Bauartgenehmigung der
Beleuchtungsvorrichtungen
2009/68/EG
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
ECE-R 1, 3, 4, 6, 7, 8, 19, 20, 23, 38 und 98

 
*
Nur für die von der entsprechenden Richtlinie erfassten Beleuchtungseinrichtungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.14

Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen

 

 

 

 

 


EG/EWG-Grunderlass
Anzuwenden auf Fahrzeugklasse
ECE-
Regl. Nr.



T1
T2
T3
T4.1
T4.2
T4.3
T5
C
C4.1
R
S

2.14.1
Funkentstörung
2009/64/EG
x
x
x
x
x
x
x
x
x

 

 
ECE-R 10
2.14.2
Rückspiegel
2009/59/EG
x
x
x
x
x
x
x
x
x

 

 

 
2.14.3
Akustische
Warnvorrichtung
2009/63/EG Anhang V
x
x
x
x
x
x
x
x
x

 

 
ECE-R 28
2.14.4
Anhängerkupplung/Stützlast
89/173/EWG Anhang IV
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.15

Fahrerschutzeinrichtungen

 

 

 

 

 


EG/EWG-Grunderlass
Anzuwenden auf Fahrzeugklasse
ECE-
Regl. Nr.



T1
T2
T3
T4.1
T4.2
T4.3
T5
C
C4.1
R
S

2.15.1
Dynamische
Prüfung
2009/57/EG*
oder OECD-
Norm Nr. III*
x

 

 

 
x
x
x
x

 

 

 

 
2.15.2
Statische
Prüfung
2009/75/EG* oder OECD-
Norm Nr. IV*
x

 

 

 
x
x
x
x

 

 

 

 
2.15.3
Hinten ange-
brachte Schutz-
einrichtung
86/298/EWG* oder OECD-
Norm Nr. VII*

 
x

 

 

 

 
x
x

 

 

 

 
2.15.4
Vorne ange-
brachte Schutz-
einrichtung
87/402/EWG* oder OECD-
Norm Nr. VI*

 
x

 

 

 

 
x
x

 

 

 

 
2.15.5
Schutzeinrichtung für Traktoren auf Raupen
(Gleisketten)
…/…/EG* oder
OECD-Norm Nr. VIII*

 

 

 

 

 

 

 
x
x

 

 

 
2.15.6
Kippsicherheit
…/…/EG

 

 

 

 

 

 
x

 

 

 

 

 

 
*
In Verbindung mit Richtlinie Nr. 76/115/EWG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
3
Straf- und Schlussbestimmungen

3.1

Strafbestimmungen

 
Es gelten die Strafbestimmungen des Artikels 219 VTS.

3.2

Vollzug

 
Es gelten die Vollzugsbestimmungen der Artikel 220 und 221 VTS.

3.3

Übergangsbestimmungen
3.3.1
Die vor dem 1. Oktober 1995 in Verkehr gesetzten Fahrzeuge müssen den Anforderungen des bisherigen Rechts genügen. Die durch diese Verordnung eingeführten Erleichterungen werden gewährt, wenn diese Fahrzeuge die damit allenfalls verbundenen Bedingungen und Auflagen
erfüllen. Für die Anwendung der im Anhang 2 VTS aufgeführten internationalen Regelungen gelten indessen die in diesen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.
3.3.2
EG-Gesamtgenehmigungen, EG-Teilgenehmigungen, andere Genehmigungen und Konformitätszeichen, die von ausländischen Staaten nach internationalem Recht, das im Anhang 2 VTS aufgeführt ist, erteilt wurden sowie Konformitätserklärungen nach den Artikeln 2 Buchstabe f und 14 TGV werden im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens bereits ab dem 1. Juli 1995 anerkannt.
3.3.3
Für die Anwendung der im Anhang 2 VTS aufgeführten internationalen Regelungen gelten die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.

3.4

Inkrafttreten

 
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
Anhang3


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4181).
2 SR 741.01
3 Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 3182).

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