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Allgemeine Bestimmungen
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1.1
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Geltungsbereich
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1.1.1
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Diese Verordnung enthält die technischen Anforderungen an die dem SVG unterstehenden landwirtschaftlichen Traktoren und deren Anhänger.
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1.1.1.1
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Landwirtschaftliche Traktoren sind Motorfahrzeuge auf Rädern mit Luftbereifung oder Raupen und mindestens zwei Achsen, deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die eigens zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet und die zur Verwendung in landwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind. Sie können zum Transport von Lasten und Mitfahrern ausgerüstet sein.
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1.1.1.2
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…
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1.1.2
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Folgende Fahrzeuge sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen:
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1.1.1.3
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Anhänger, die dem Sachentransport (Art. 20 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS) oder als Arbeitsgerät (Art. 22 VTS) dienen, fallen unter diese Verordnung.
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1.1.2.1
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Landwirtschaftliche Traktoren und deren Anhänger, für die keine EG-Gesamtgenehmigung oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, und diejenigen, für die die Übereinstimmung mit dem schweizerischen Recht nicht mit allen erforderlichen EG-Teilgenehmigungen, gleichwertigen internationalen Genehmigungen oder entsprechenden Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin nachgewiesen werden kann.
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1.1.2.2
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Landwirtschaftliche Traktoren und deren Anhänger, für die eine EG-Gesamtgenehmigung oder eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, an denen jedoch vor oder nach der Zulassung Änderungen vorgenommen wurden, die nicht mit der Genehmigung übereinstimmen. Ab dem Zeitpunkt des Umbaus gilt für diese Fahrzeuge die VTS.
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1.1.3
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Fahrzeuge, die nicht unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen den Bestimmungen der VTS entsprechen.
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1.2
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Allgemeine Anforderungen
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1.2.1
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Landwirtschaftliche Traktoren und deren Anhänger, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen vollumfänglich den in den Ziffern 2.4-2.15 aufgeführten Vorschriften der EG (EG-Richtlinien), der Wirtschaftskommission für Europa (ECE-Reglemente) oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-Normen) entsprechen.
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1.2.1.1
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Die technischen Anforderungen nach Ziffer 1.2.1 sind erfüllt, wenn eine EG-Gesamtgenehmigung oder eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG beigebracht wird. Andernfalls kann die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen durch das Vorlegen von EG-Teilgenehmigungen, gleichwertigen internationalen Genehmigungen oder Konformitätserklärungen nachgewiesen werden.
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1.2.1.2
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Soweit in dieser Verordnung keine technischen Anforderungen definiert sind, gilt die VTS.
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1.2.2
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Die Typengenehmigung von Fahrzeugen, für die in dieser Verordnung technische Anforderungen definiert sind, richtet sich nach der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV).
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1.2.3
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Die in der Richtlinie 2009/63/EG festgelegten Abmessungen und Gewichte sind als technische Parameter massgebend, auch wenn sie von den schweizerischen Vorschriften abweichen.
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1.3
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…
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1.4
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Verbindlicherklärung internationaler Vorschriften durch das UVEK
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1.4.1
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Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) wird ermächtigt:
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1.4.1.1
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…
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1.4.1.2
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neue internationale Bau- und Ausrüstungsvorschriften, die technische Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung betreffen, in der Schweiz verbindlich zu erklären.
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1.4.2
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Die mitinteressierten Behörden sind anzuhören. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundesbehörden entscheidet der Bundesrat.
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1.5
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Klasseneinteilung nach EG-Recht
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1.5.1
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Klasse T
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Traktoren auf Rädern:
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1.5.1.1
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Klasse T1 Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse von mindestens 1150 mm, einem Leergewicht in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1000 mm;
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1.5.1.2
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Klasse T2 Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Mindestspurweite von weniger als 1150 mm, einem Leergewicht in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 600 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt;
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1.5.1.3
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Klasse T3 Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und einem Leergewicht in fahrbereitem Zustand bis 600 kg;
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1.5.1.4
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Klasse T4 Traktoren mit besonderer Zweckbestimmung mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h (gemäss der Definition in Anlage 1 der Richtlinie Nr. 2003/37/EG);
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1.5.1.5
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Klasse T5 Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
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1.5.2
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Klasse C
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Traktoren auf Raupen (Gleisketten):
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1.5.2.1
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Traktoren, die über Raupen angetrieben und gelenkt werden und deren Klassen C1 bis C5 analog zu den Klassen T1 bis T5 definiert sind.
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1.5.3
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Klasse R
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Anhänger: Für die Klasseneinteilung von Sattelanhängern und Zentralachsanhängern ist Artikel 21 Absatz 2 VTS anwendbar.
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1.5.3.1
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Klasse R1 Anhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 1500 kg;
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1.5.3.2
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Klasse R2 Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 1500 kg bis höchstens 3500 kg;
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1.5.3.3
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Klasse R3 Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 3500 kg bis höchstens 21 000 kg;
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1.5.3.4
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Klasse R4 Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 21 000 kg.
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1.5.4
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Klasse S
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Gezogene auswechselbare Maschinen:
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1.5.4.1
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Klasse S1 Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, mit einem Garantiegewicht von höchstens 3500 kg;
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1.5.4.2
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Klasse S2 Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, mit einem Garantiegewicht von über 3500 kg.
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1.5.5
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Höchstgeschwindigkeiten der Klassen R und S Bei jedem Anhänger wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit dem Buchstaben a oder b gekennzeichnet:
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1.5.5.1
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Buchstabe a für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h;
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1.5.5.2
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Buchstabe b für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h.
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3
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Straf- und Schlussbestimmungen
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3.1
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Strafbestimmungen
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Es gelten die Strafbestimmungen des Artikels 219 VTS.
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3.2
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Vollzug
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Es gelten die Vollzugsbestimmungen der Artikel 220 und 221 VTS.
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3.3
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Übergangsbestimmungen
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3.3.1
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Die vor dem 1. Oktober 1995 in Verkehr gesetzten Fahrzeuge müssen den Anforderungen des bisherigen Rechts genügen. Die durch diese Verordnung eingeführten Erleichterungen werden gewährt, wenn diese Fahrzeuge die damit allenfalls verbundenen Bedingungen und Auflagen erfüllen. Für die Anwendung der im Anhang 2 VTS aufgeführten internationalen Regelungen gelten indessen die in diesen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.
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3.3.2
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EG-Gesamtgenehmigungen, EG-Teilgenehmigungen, andere Genehmigungen und Konformitätszeichen, die von ausländischen Staaten nach internationalem Recht, das im Anhang 2 VTS aufgeführt ist, erteilt wurden sowie Konformitätserklärungen nach den Artikeln 2 Buchstabe f und 14 TGV werden im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens bereits ab dem 1. Juli 1995 anerkannt.
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3.3.3
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Für die Anwendung der im Anhang 2 VTS aufgeführten internationalen Regelungen gelten die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.
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3.4
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Inkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
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