Verordnung über das automatisierte Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister
(MOFIS-Register-Verordnung)
vom 3. September 2003 (Stand am 1. Juni 2010)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 104a Absätze 6 und 7 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 (SVG) sowie die Artikel 7 Absatz 2, 16 Absatz 2 und 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz (DSG),
verordnet:

Gegenstand


Art. 1

1 Diese Verordnung regelt den Aufbau und den Betrieb des automatisierten Fahrzeug- und Fahrzeughalterregisters (MOFIS).
2 Das MOFIS erfasst alle in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein gegenwärtig und früher zugelassenen Fahrzeuge sowie die dazu gehörenden Daten über die Halter und Halterinnen, die Haftpflichtversicherung, die Verzollung und die Versteuerung nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 19963 (AstG).

Verantwortliches Organ


Art. 2

Das Bundesamt für Strassen (Bundesamt) führt das MOFIS in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), den Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein.

Inhalt des MOFIS


Art. 3

1 Im MOFIS werden folgende Daten erfasst:
a. Daten zur Hauptidentifikation des Halters oder der Halterin:
1. vom System zugeteilte Identifikationsnummer (PIN),
2. kantonale oder liechtensteinische Registeridentifikation;
b. Daten des Halters oder der Halterin:
1. Name/Firma,
2. Geburtsname/weiterer Name,
3. Vorname(n),
4. Geburtsdatum,
5. Heimatstaat,
6. Geschlecht,
7. Sprache,
8. Adresse des Halters oder der Halterin,
9. Zustelladresse,
10. Kontaktadresse,
11. Kontrollschild;
c. Versicherungsdaten:
1. Code der Versicherungsgesellschaft,
2. Referenz-Nummer des Versicherers;
d. Daten des berechtigten Lenkers oder der berechtigten Lenkerin (fakultativ):
1. Name,
2. Vorname(n),
3. Adresse,
4. Kontaktadresse;
e. Daten zur Hauptidentifikation des Fahrzeugs:
1. Stammnummer,
2. Fahrgestellnummer;
f. Standort-Adresse des Fahrzeugs;
g. Kilometerstand zum Zeitpunkt der letzten periodischen Fahrzeugprüfung;
h. weitere Daten, die erforderlich sind für:
1. die Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr,
2. die Überprüfung der Einhaltung der technischen Anforderungen nach der Verordnung vom 19. Juni 19954 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS),
3. die Kontrollführung über die Verzollung und Versteuerung nach dem AstG5,
4. die Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19976 (SVAG),
5. die Belegung und Einmietung der Fahrzeuge für die Armee, den Zivilschutz und die wirtschaftliche Landesversorgung,
6. die Fahndung.
2 Das Bundesamt bestimmt im Einvernehmen mit dem VBS, der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) und den für die Erteilung und den Entzug der Fahrzeugausweise zuständigen Behörden der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein, welche Daten nach Absatz 1 Buchstabe h zu erfassen sind.

Zuständigkeiten


Art. 4

1 Die für die Erteilung und den Entzug der Fahrzeugausweise zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein erfassen und mutieren alle Daten nach Artikel 3 entweder direkt im MOFIS oder in ihren eigenen Datensystemen. Die in einem eigenen Datensystem bearbeiteten Daten sind an das MOFIS zu übermitteln.
2 Die Polizeien der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein sowie die mit verkehrspolizeilichen Aufgaben betrauten Zollorgane melden die Sperrung und Entsperrung von zur Fahndung ausgeschriebenen Fahrzeugen und Kontrollschildern über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) nach der RIPOL-Verordnung vom 15. Oktober 20087.8
3 Die EZV trägt die für die Kontrollführung über die Verzollung und Versteuerung nach dem AstG9 erforderlichen Daten ein. Sie kann auch die für die Erteilung und den Entzug der Fahrzeugausweise zuständigen Behörden damit beauftragen.
4 Die zuständige Behörde im VBS trägt die für die Belegung und Einmietung der Fahrzeuge für die Armee, den Zivilschutz und die wirtschaftliche Landesversorgung erforderlichen Daten ein.
5 Die für die Erteilung und den Entzug der Fahrzeugausweise zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein tragen die Daten ein über:
a. die erstmalige Zulassung des Fahrzeugs;
b. jeden Wechsel des Halters oder der Halterin;
c. jeden Wechsel des Haftpflichtversicherers oder des Kontrollschildes;
d. jede Ausserverkehrsetzung und jede Wiederinverkehrsetzung des Fahrzeugs;
e. jede technische Änderung des Fahrzeugs, die der Halter oder die Halterin der Behörde nach Artikel 34 Absatz 2 VTS10 melden muss;
f. jede endgültige Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs.
6 Die für die Erteilung und den Entzug der Fahrzeugausweise zuständigen Behörden der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein tragen die für die Erhebung der Abgabe nach dem SVAG11 erforderlichen Daten ein.
7 Das Bundesamt erfasst die Meldungen des Landratsamtes Singen betreffend Fahrzeuge des Zollanschlussgebietes D-Büsingen, die ihm von der EZV mittels Prüfungsbericht nach Artikel 75 Absatz 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 197612 (VZV) übermittelt werden.

Datenübermittlung durch Fahrzeugimporteure und Fahrzeughersteller


Art. 5

1 Bei serienmässigem Import oder serienmässiger Herstellung in der Schweiz müssen die Fahrzeugimporteure und Fahrzeughersteller die Fahrzeugdaten des Prüfungsberichts nach Artikel 75 Absatz 1 VZV13 melden. Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a VZV bleibt vorbehalten.
2 Das Bundesamt legt das Meldeverfahren fest.

Datenbearbeitung


Art. 6

Die EZV kann neben den Behörden nach Artikel 104a Absatz 4 SVG die Daten bearbeiten, die erforderlich sind für:
a. die Kontrollführung über die Verzollung und Versteuerung nach dem AstG14;
b. die Erhebung der Abgabe nach dem SVAG15.

Übernahme von Daten aus MOFIS in andere automatisierte Register


Art. 716

1 Die Polizeien der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein sowie die mit verkehrspolizeilichen Aufgaben betrauten Zollorgane dürfen Daten aus dem MOFIS in eigene andere Datensysteme übernehmen, wenn sie den Schutz und die Sicherheit der Daten gewährleisten und die Daten ausschliesslich für die Erstellung von Rapporten oder Berichten im Rahmen einer Fahndung oder einer Strafverfolgung verwenden.
2 Daten aus dem MOFIS dürfen:
a. ins Teilregister zur Erfassung der Strassenverkehrsunfälle nach Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung vom 14. April 201017 über das Strassenverkehrsunfall-Register (SURV) übernommen werden zwecks:
1. Verifizierung und Komplettierung der Fahrzeugdaten,
2. Ermittlung der Fahrzeug-Stammnummer;
b. in anonymisierter Form mit Daten des Teilregisters zur Auswertung der Strassenverkehrsunfälle nach Artikel 1 Buchstabe b SURV verknüpft werden für Auswertungen nach Artikel 17 SURV.

Datenaustausch mit den Versicherern


Art. 7bis18

1 Der Versicherer meldet der Zulassungsbehörde über das MOFIS:
a. die Daten nach Anhang 1 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 195919;
b. das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung.
2 Die Zulassungsbehörde meldet dem Versicherer über das MOFIS die In- bzw. Ausserverkehrsetzung des von diesem versicherten Fahrzeuges.
3 Der Versicherer darf die Daten aus dem MOFIS in sein eigenes Datensystem übernehmen, wenn er den Schutz und die Sicherheit der Daten gewährleistet und die Daten ausschliesslich für eigene Versicherungszwecke verwendet.

Datenberichtigung


Art. 8

1 Stellt die zum Eintrag berechtigte Behörde fehlerhafte Eintragungen fest, berichtigt sie die entsprechenden Daten selbst.
2 Das Bundesamt kontrolliert die eingetragenen Daten und Mutationen auf Vollständigkeit und Plausibilität.
3 Bei unvollständigen oder fehlerhaften Einträgen veranlasst das Bundesamt deren Berichtigung, Ergänzung oder Löschung durch die Stelle, welche die Daten in das System eingetragen hat, oder es nimmt nach Rücksprache mit dieser Stelle die erforderlichen Anpassungen selbst vor.
4 Bei unvollständigen oder fehlerhaften Einträgen, welche die Kontrollführung über die Verzollung und Versteuerung nach dem AstG20 oder die Erhebung der Abgabe nach dem SVAG21 betreffen, veranlasst die EZV die Berichtigung, Ergänzung oder Löschung durch die Stelle, welche die Daten in das System eingetragen hat, oder sie nimmt nach Rücksprache mit dieser Stelle die erforderlichen Anpassungen selbst vor.

Aufbewahrung der Daten


Art. 9

Die Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten müssen während sieben Jahren nach der Ausserverkehrsetzung des betroffenen Fahrzeugs on-line und danach off-line abrufbar sein.

Auskunfts- und Berichtigungsrecht


Art. 10

1 Halter und Halterinnen können bei der Behörde, die für die Erteilung und den Entzug des Fahrzeugausweises am Standort des Fahrzeugs zuständig ist, Auskunft über Daten verlangen, die sie oder das Fahrzeug betreffen.
2 Ist eine Person urteilsunfähig, steht das Auskunftsrecht auch dem gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin zu, aber ausschliesslich im Namen und im Interesse dieser Person. Die Auskunft verlangende Person hat ein schriftliches Gesuch einzureichen und sich entsprechend auszuweisen.
3 Die Behörde gibt die Daten so schnell als möglich, spätestens aber innert 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs um Auskunft vollständig, unentgeltlich und in der Regel schriftlich bekannt.
4 Halter und Halterinnen können verlangen, dass unrichtige Daten, die sie oder das Fahrzeug betreffen, berichtigt, ergänzt oder aus dem MOFIS entfernt werden. Sie müssen das Gesuch schriftlich bei der zuständigen Behörde einreichen.
5 Auskunfts- und Berichtigungsgesuche von Privatpersonen mit Wohnsitz im Ausland werden vom Bundesamt an die Behörde weitergeleitet, welche die letzte Mutation im MOFIS vorgenommen hat.

Standortänderung


Art. 11

Nach der Verlegung des Fahrzeugs in einen anderen Kanton oder ins Fürstentum Liechtenstein oder vom Fürstentum Liechtenstein in die Schweiz nimmt der neue Standortkanton oder das Fürstentum Liechtenstein die Adressänderung im MOFIS vor. Diese Mutation wird dem bisherigen Standortkanton oder dem Fürstentum Liechtenstein gemeldet.

Datensicherheit und Protokollierung


Art. 12

1 Für die Gewährleistung und die Datensicherheit haben die zugriffsberechtigten Behörden die Verordnung vom 14. Juni 199322 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) und das Kapitel über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 23. Februar 200023 zu beachten.
2 Im Rahmen der Datenbearbeitung wird vom System selber protokolliert, welcher Benutzer oder welche Benutzerin wann den aktuellen Datenstand herbeigeführt hat.

Interne Datenschutzkontrolle


Art. 13

Die zugriffsberechtigten Behörden treffen die organisatorischen und technischen Massnahmen, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind.

Verantwortung und Aufsicht


Art. 14

1 Die Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der erfassten Daten liegt bei der Stelle, welche die Daten in das System eingibt.
2 Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation ist für den technischen Unterhalt und die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen sowie für die Benutzerverwaltung der Zugriffsberechtigung verantwortlich.

Bekanntgabe von Daten an ausländische Behörden


Art. 15

An ausländische Behörden dürfen Daten bekannt gegeben werden, soweit ein Staatsvertrag dies vorsieht und der ausländische Staat Gegenrecht hält.

Bekanntgabe von Daten zu Statistik- oder Forschungszwecken


Art. 16

Die Bekanntgabe von im MOFIS erfassten Daten zu Statistik- oder Forschungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen des DSG und der VDSG24 sowie nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199225 und der Verordnung vom 30. Juni 199326 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes.

Bekanntgabe von Daten an Private


Art. 17

Im MOFIS erfasste Daten dürfen vorbehältlich Artikel 126 Absätze 1 und 2 VZV27 anderen Personen als dem Halter oder der Halterin nur bekannt gegeben werden, wenn:
a. ein zureichendes Interesse im Hinblick auf ein Verfahren geltend gemacht wird; und
b. die Daten für die Durchführung des Verfahrens erforderlich sind.

Weisungen


Art. 18

Das Bundesamt erlässt Weisungen über die Durchführung dieser Verordnung.

Übergangsbestimmungen


Art. 19

1 Das Bundesamt bestimmt im Einvernehmen mit der jeweiligen Zulassungsbehörde des Kantons oder des Fürstentums Liechtenstein und den zur Ausstellung eidgenössischer Fahrzeugausweise zuständigen Bundesstellen, zu welchem Zeitpunkt ihre Systeme on-line an das MOFIS angeschlossen werden.
2 Die Behörden nach Absatz 1, deren Systeme noch nicht on-line an das MOFIS angeschlossen sind, übernehmen bis zum Anschluss die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten dem vom Halter oder von der Halterin vorgelegten Prüfungsbericht. Sie melden dem Bundesamt mindestens wöchentlich:
a. die erstmaligen Zulassungen mittels Prüfungsbericht nach Artikel 75 Absatz 1 VZV28 und einer Kopie des Versicherungsnachweises;
b. jeden Wechsel des Halters oder der Halterin mittels einer Kopie des erloschenen und des neuen Versicherungsnachweises;
c. jeden Wechsel des Haftpflichtversicherers (mit Code) oder des Kontrollschildes mit Angabe des Datums (gültig bis Ausserverkehrsetzung [AV] - gültig ab Inverkehrsetzung [IV]) mittels einer Kopie des Versicherungsnachweises;
d. jede vorübergehende Stilllegung des Fahrzeugs mittels einer Kopie des alten und jede Wiederinverkehrsetzung des Fahrzeugs mittels einer Kopie des neuen Versicherungsnachweises;
e. jede technische Änderung des Fahrzeuges, die der Halter oder die Halterin der Behörde nach Artikel 34 Absatz 2 VTS29 zu melden hat, mittels Prüfungsbericht nach Artikel 75 Absatz 3 VZV.
3 Bei Anhängern sind den Behörden nach Absatz 1, deren Systeme noch nicht on-line an das MOFIS angeschlossen sind, die erstmaligen Zulassungen zum Verkehr und die technischen Änderungen bis zum Anschluss mittels Prüfungsbericht nach Artikel 75 Absatz 1 oder 3 VZV, die Mutationen oder Ausserverkehrsetzungen mittels einer Kopie des Fahrzeugausweises mitzuteilen.
4 Die Meldungen nach den Absätzen 2 und 3 können auch mittels eines vom Bundesamt festgelegten elektronischen Meldeverfahrens erfolgen.
5 Die für die Erteilung und den Entzug der Fahrzeugausweise zuständigen Behörden der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein, deren Systeme noch nicht on-line an das MOFIS angeschlossen sind, melden der EZV bis zum Anschluss täglich die Daten, die für die Kontrollführung über die Verzollung und Versteuerung nach dem AstG30 und die Erhebung der Abgabe nach dem SVAG31 erforderlich sind.
6 Die Direktion für Informatik des VBS ist bis am 31. Dezember 2004 für den Betrieb der bisherigen MOFIS-Datenbank zuständig.

Inkrafttreten


Art. 20

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.


1 SR 741.01
2 SR 235.1
3 SR 641.51
4 SR 741.41
5 SR 641.51
6 SR 641.81
7 SR 361.0
8 Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
9 SR 641.51
10 SR 741.41
11 SR 641.81
12 SR 741.51
13 SR 741.51
14 SR 641.51
15 SR 641.81
16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. April 2010, in Kraft seit 1. Juni 2010 (AS 2010 1657).
17 SR 741.57
18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 109).
19 SR 741.31
20 SR 641.51
21 SR 641.81
22 SR 235.11
23 [AS 2000 1227. AS 2003 3687 Anhang Ziff. I 1]. Siehe heute die V vom 26. Sept. 2003 (SR 172.010.58).
24 SR 235.11
25 SR 431.01
26 SR 431.012.1
27 SR 741.51
28 SR 741.51
29 SR 741.41
30 SR 641.51
31 SR 641.81

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