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Im MOFIS werden folgende Daten erfasst: |
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a. Daten zur Hauptidentifikation des Halters oder der Halterin: |
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1. vom System zugeteilte Identifikationsnummer (PIN), |
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2. kantonale oder liechtensteinische Registeridentifikation; |
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b. Daten des Halters oder der Halterin: |
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1. Name/Firma, |
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2. Geburtsname/weiterer Name, |
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3. Vorname(n), |
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4. Geburtsdatum, |
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5. Heimatstaat, |
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6. Geschlecht, |
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7. Sprache, |
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8. Adresse des Halters oder der Halterin, |
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9. Zustelladresse, |
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10. Kontaktadresse, |
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11. Kontrollschild; |
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c. Versicherungsdaten: |
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1. Code der Versicherungsgesellschaft, |
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2. Referenz-Nummer des Versicherers; |
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d. Daten des berechtigten Lenkers oder der berechtigten Lenkerin (fakultativ): |
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1. Name, |
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2. Vorname(n), |
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3. Adresse, |
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4. Kontaktadresse; |
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e. Daten zur Hauptidentifikation des Fahrzeugs: |
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1. Stammnummer, |
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2. Fahrgestellnummer; |
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f. Standort-Adresse des Fahrzeugs; |
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g. Kilometerstand zum Zeitpunkt der letzten periodischen Fahrzeugprüfung; |
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h. weitere Daten, die erforderlich sind für: |
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1. die Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr, |
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2. die Überprüfung der Einhaltung der technischen Anforderungen nach der Verordnung vom 19. Juni 19954 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), |
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3. die Kontrollführung über die Verzollung und Versteuerung nach dem AstG5, |
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4. die Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19976 (SVAG), |
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5. die Belegung und Einmietung der Fahrzeuge für die Armee, den Zivilschutz und die wirtschaftliche Landesversorgung, |
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6. die Fahndung. |
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Das Bundesamt bestimmt im Einvernehmen mit dem VBS, der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) und den für die Erteilung und den Entzug der Fahrzeugausweise zuständigen Behörden der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein, welche Daten nach Absatz 1 Buchstabe h zu erfassen sind. |
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Die für die Erteilung und den Entzug der Fahrzeugausweise zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein erfassen und mutieren alle Daten nach Artikel 3 entweder direkt im MOFIS oder in ihren eigenen Datensystemen. Die in einem eigenen Datensystem bearbeiteten Daten sind an das MOFIS zu übermitteln. |
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Die Polizeien der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein sowie die mit verkehrspolizeilichen Aufgaben betrauten Zollorgane melden die Sperrung und Entsperrung von zur Fahndung ausgeschriebenen Fahrzeugen und Kontrollschildern über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) nach der RIPOL-Verordnung vom 15. Oktober 20087.8 |
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Die EZV trägt die für die Kontrollführung über die Verzollung und Versteuerung nach dem AstG9 erforderlichen Daten ein. Sie kann auch die für die Erteilung und den Entzug der Fahrzeugausweise zuständigen Behörden damit beauftragen. |
| 4 |
Die zuständige Behörde im VBS trägt die für die Belegung und Einmietung der Fahrzeuge für die Armee, den Zivilschutz und die wirtschaftliche Landesversorgung erforderlichen Daten ein. |
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Die für die Erteilung und den Entzug der Fahrzeugausweise zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein tragen die Daten ein über: |
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a. die erstmalige Zulassung des Fahrzeugs; |
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b. jeden Wechsel des Halters oder der Halterin; |
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c. jeden Wechsel des Haftpflichtversicherers oder des Kontrollschildes; |
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d. jede Ausserverkehrsetzung und jede Wiederinverkehrsetzung des Fahrzeugs; |
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e. jede technische Änderung des Fahrzeugs, die der Halter oder die Halterin der Behörde nach Artikel 34 Absatz 2 VTS10 melden muss; |
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f. jede endgültige Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs. |
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Die für die Erteilung und den Entzug der Fahrzeugausweise zuständigen Behörden der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein tragen die für die Erhebung der Abgabe nach dem SVAG11 erforderlichen Daten ein. |
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Das Bundesamt erfasst die Meldungen des Landratsamtes Singen betreffend Fahrzeuge des Zollanschlussgebietes D-Büsingen, die ihm von der EZV mittels Prüfungsbericht nach Artikel 75 Absatz 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 197612 (VZV) übermittelt werden. |
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Die Polizeien der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein sowie die mit verkehrspolizeilichen Aufgaben betrauten Zollorgane dürfen Daten aus dem MOFIS in eigene andere Datensysteme übernehmen, wenn sie den Schutz und die Sicherheit der Daten gewährleisten und die Daten ausschliesslich für die Erstellung von Rapporten oder Berichten im Rahmen einer Fahndung oder einer Strafverfolgung verwenden. |
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Daten aus dem MOFIS dürfen: |
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a. ins Teilregister zur Erfassung der Strassenverkehrsunfälle nach Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung vom 14. April 201017 über das Strassenverkehrsunfall-Register (SURV) übernommen werden zwecks: |
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1. Verifizierung und Komplettierung der Fahrzeugdaten, |
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2. Ermittlung der Fahrzeug-Stammnummer; |
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b. in anonymisierter Form mit Daten des Teilregisters zur Auswertung der Strassenverkehrsunfälle nach Artikel 1 Buchstabe b SURV verknüpft werden für Auswertungen nach Artikel 17 SURV. |
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Stellt die zum Eintrag berechtigte Behörde fehlerhafte Eintragungen fest, berichtigt sie die entsprechenden Daten selbst. |
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Das Bundesamt kontrolliert die eingetragenen Daten und Mutationen auf Vollständigkeit und Plausibilität. |
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Bei unvollständigen oder fehlerhaften Einträgen veranlasst das Bundesamt deren Berichtigung, Ergänzung oder Löschung durch die Stelle, welche die Daten in das System eingetragen hat, oder es nimmt nach Rücksprache mit dieser Stelle die erforderlichen Anpassungen selbst vor. |
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Bei unvollständigen oder fehlerhaften Einträgen, welche die Kontrollführung über die Verzollung und Versteuerung nach dem AstG20 oder die Erhebung der Abgabe nach dem SVAG21 betreffen, veranlasst die EZV die Berichtigung, Ergänzung oder Löschung durch die Stelle, welche die Daten in das System eingetragen hat, oder sie nimmt nach Rücksprache mit dieser Stelle die erforderlichen Anpassungen selbst vor. |
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Halter und Halterinnen können bei der Behörde, die für die Erteilung und den Entzug des Fahrzeugausweises am Standort des Fahrzeugs zuständig ist, Auskunft über Daten verlangen, die sie oder das Fahrzeug betreffen. |
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Ist eine Person urteilsunfähig, steht das Auskunftsrecht auch dem gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin zu, aber ausschliesslich im Namen und im Interesse dieser Person. Die Auskunft verlangende Person hat ein schriftliches Gesuch einzureichen und sich entsprechend auszuweisen. |
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Die Behörde gibt die Daten so schnell als möglich, spätestens aber innert 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs um Auskunft vollständig, unentgeltlich und in der Regel schriftlich bekannt. |
| 4 |
Halter und Halterinnen können verlangen, dass unrichtige Daten, die sie oder das Fahrzeug betreffen, berichtigt, ergänzt oder aus dem MOFIS entfernt werden. Sie müssen das Gesuch schriftlich bei der zuständigen Behörde einreichen. |
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Auskunfts- und Berichtigungsgesuche von Privatpersonen mit Wohnsitz im Ausland werden vom Bundesamt an die Behörde weitergeleitet, welche die letzte Mutation im MOFIS vorgenommen hat. |
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Das Bundesamt bestimmt im Einvernehmen mit der jeweiligen Zulassungsbehörde des Kantons oder des Fürstentums Liechtenstein und den zur Ausstellung eidgenössischer Fahrzeugausweise zuständigen Bundesstellen, zu welchem Zeitpunkt ihre Systeme on-line an das MOFIS angeschlossen werden. |
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Die Behörden nach Absatz 1, deren Systeme noch nicht on-line an das MOFIS angeschlossen sind, übernehmen bis zum Anschluss die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten dem vom Halter oder von der Halterin vorgelegten Prüfungsbericht. Sie melden dem Bundesamt mindestens wöchentlich: |
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a. die erstmaligen Zulassungen mittels Prüfungsbericht nach Artikel 75 Absatz 1 VZV28 und einer Kopie des Versicherungsnachweises; |
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b. jeden Wechsel des Halters oder der Halterin mittels einer Kopie des erloschenen und des neuen Versicherungsnachweises; |
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c. jeden Wechsel des Haftpflichtversicherers (mit Code) oder des Kontrollschildes mit Angabe des Datums (gültig bis Ausserverkehrsetzung [AV] - gültig ab Inverkehrsetzung [IV]) mittels einer Kopie des Versicherungsnachweises; |
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d. jede vorübergehende Stilllegung des Fahrzeugs mittels einer Kopie des alten und jede Wiederinverkehrsetzung des Fahrzeugs mittels einer Kopie des neuen Versicherungsnachweises; |
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e. jede technische Änderung des Fahrzeuges, die der Halter oder die Halterin der Behörde nach Artikel 34 Absatz 2 VTS29 zu melden hat, mittels Prüfungsbericht nach Artikel 75 Absatz 3 VZV. |
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Bei Anhängern sind den Behörden nach Absatz 1, deren Systeme noch nicht on-line an das MOFIS angeschlossen sind, die erstmaligen Zulassungen zum Verkehr und die technischen Änderungen bis zum Anschluss mittels Prüfungsbericht nach Artikel 75 Absatz 1 oder 3 VZV, die Mutationen oder Ausserverkehrsetzungen mittels einer Kopie des Fahrzeugausweises mitzuteilen. |
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Die Meldungen nach den Absätzen 2 und 3 können auch mittels eines vom Bundesamt festgelegten elektronischen Meldeverfahrens erfolgen. |
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Die für die Erteilung und den Entzug der Fahrzeugausweise zuständigen Behörden der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein, deren Systeme noch nicht on-line an das MOFIS angeschlossen sind, melden der EZV bis zum Anschluss täglich die Daten, die für die Kontrollführung über die Verzollung und Versteuerung nach dem AstG30 und die Erhebung der Abgabe nach dem SVAG31 erforderlich sind. |
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Die Direktion für Informatik des VBS ist bis am 31. Dezember 2004 für den Betrieb der bisherigen MOFIS-Datenbank zuständig. |