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Das Fahrtenheft gilt zwei Jahre vom Tage der Ausgabe an gerechnet. |
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Das Fahrtenblatt ist während der gesamten Dauer der Fahrt, für die es ausgestellt worden ist, gültig. |
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Die Fahrtenhefte und Fahrtenblätter verlieren ihre Gültigkeit, sobald der Transportunternehmer, aus welchem Grund auch immer, seinen Beruf nicht mehr ausübt. |
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Fahrtenhefte, die nicht mehr gültig sind, müssen unverzüglich der beauftragten Transportorganisation, die sie abgegeben hat, zurückerstattet werden. Sie haben sämtliche Kopien der benützten und nicht benützten Fahrtenblätter sowie die Originale der unbenützten Fahrtenblätter zu enthalten. Die beauftragte Transportorganisation hält diese Fahrtenhefte während zwei Jahre zur Verfügung des Bundesamtes für Verkehr. |
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Mit Busse bis zu 500 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich den Bestimmungen des ASOR zuwiderhandelt, indem er |
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a. das Fahrtenblatt nicht mitführt oder sich weigert, es auf Verlangen vorzuweisen; |
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b. ein Fahrtenblatt oder ein Fahrtenheft fälscht; |
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c. ein verfallenes Kontrolldokument vorweist oder |
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d. ein auf seinen Namen ausgestelltes Heft einem Dritten überlässt. |
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Geringfügige Zuwiderhandlungen können mit einer Verwarnung unter Kostenfolge geahndet werden. |
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Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 19743 ist anwendbar. Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Beurteilung von Zuwiderhandlungen im Sinne dieser Verordnung ist das Bundesamt für Verkehr. |
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Im Falle von wiederholten oder schweren Zuwiderhandlungen kann dem Verkehrsunternehmer das Recht, Beförderungen im Sinne des ASOR auszuführen, mit Verfügung des Bundesamtes für Verkehr, vorübergehend oder dauernd, entzogen werden. |
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Die Sanktionen, die aufgrund von anderen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung ausgesprochen werden können, bleiben vorbehalten. |